KomPlg1

Prüfungsstoff FS2016

Prüfungsstoff FS2016


Set of flashcards Details

Flashcards 98
Language Deutsch
Category Social
Level University
Created / Updated 31.07.2016 / 06.08.2016
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VL. 1.1 Einführung

Planung ist nie Selbstzweck - es geht um....

.... Zielkonflikte lösen, Interessen abwägen, Entwicklungen koordinieren.

.... Um das Prinzip der Vorsorge + Verantwortung.

.... Um den Grundsatz der Rechtssicherheit + Planungssicherheit.

... Um das Prinzip der Nachhaltigkeit; es gilt die soziale, ökonomische, ökologische Vertrglichkeit.

... Um Handlungsfreiheiten zu wahren + zu schaffen.

VL. 1.1 Einführung

Eine über 30jährige Karikatur....

... Interessen, Ziele, Absichten sind verschieden

... letztlich sind Grenzen zu ziehen und Entscheide zu treffen, ...

.... auf der Basis einer Abwägung von Intressen

VL. 1.1 Einführung

Stichwort: "Ziele und Grundsätze" der RP

  • haushäterische Nutzung des Bodens
  • abstimmen der raumwirksamen Tätigkeiten
  • ausrichten der Besiedlung auf die erwünschte Entwicklung
  • beachten der natürlichen Gegebenheiten
  • beachten der Bedürfnisse der Bevölkerung, der Wirtschaft, der Umwelt
  • Ziele sind eine Frage der Werte un der Ethik

VL. 1.1 Einführung

Planen heisst auch Chancen wahrnehmen

  • Gelebte Demokratie (-Mitwirkung, -Parzipation, -Mitbestimmung)
  • Wille zu Gestalten (-Behörde oder private realisieren, -Behörden: Bewilligungsinstanz)
  • Wntwicklungs-, Ordnungs-, Verwaltungsaufgaben (-Zielumsetzung, -Ideenverwirklichung, -Problemlösung

VL. 1.1 Einführung

Pflicht und Öffentlichkeit (zwei nicht selbstverständliche Eckpfeiler unserer Planung

Pflichten

  • erarbeiten der Planungen
  • abstimmen zwischen den Planungen
  • berücksichtigen der (räumlichen) Auswirkungen
  • bewahren von Handlungsfreiheiten für die nachgeordneten Planungsträger

Öffentlichkeit

  • Unterrichtsung und Informationspflicht
  • Mitwirkung in geeigneter Weise
  • Öffentlichkeit der Planungen (nach diesem Gesetz)

VL. 1.1 Einführung

Viele Politbereiche "machen" RP

VL. 1.1 Einführung

"Gefahr" der Instrumentalisierung

  • Zielvereinbarungen (z.B. Charta)
  • Gesetze: Kompetenzen, Verfahren, Instrumente
  • Pläne, Konzepte
  • Reglement und Programme
  • Verträge, Verfügungen
  • Controllin

VL. 1.1 Einführung

"Plan und Planung"

  • 1.Gebot: der Plan (=Instrument) folgt dem Inhalt!
  • Der Plan ist das Ergebnis der Planung
  • Eine Planung besteht aus "Plan und Text" (-Stufe Richtplanung, -Stufe Nutzungsplanung)
  • Die Planung ist zukunfsbezogen, d.h.: (-ein Handlungsbeitrag zur Lösung von Problemen, -zur Steuerung der erwünschten Entwicklung, -ein Instrument zur Koordination der Handlungen)

VL. 1.1 Berichterstattung nach Art. 47 RPV

Qualitätsansprüche

  • Umweltverträglichkeitsprüfung / Raumverträglichkeitsprüfung
  • Stichwort Lebensqualität / Lebensraumqualität
  • Stichwort Nachhaltigkeitsbeurteilung

VL. 1.1 Berichterstattung nach Art. 47 RPV

Zweck von Art. 47 RPV

  • Verbesserung der Qualität raumplanerischer Entscheide durch die Pflicht, die Interessenabwägung und berücksichtigten Aspekte darzulegen.
  • Erhöhung der Transparenz für die Betroffenen durch Offenlegung der Interessenabwägung.
  • Verbesserung der Grundlagen für die Zweck- und Rechtmässigkeitsprüfung der Planung.

VL. 1.1 Berichterstattung nach Art. 47 RPV

Inhalt Art. 47 RPV (1.5.2014), Berichterstattung gegenüber der kant. Genehmigungsbehörde

  1.  Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art 26.Abs. 1 RPG) Bericht darber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPB), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen.
  2. Insbesondere legt sie dar, welche Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen bestehen und welche notwendigen Maanahmen in welcher zeitlichen Folge ergriffen werden, um diese Reserven zu mobilisieren oder die Flächen einer zonenkonformen Überbauung zuzuführen.

VL. 1.1 Berichterstattung nach Art. 47 RPV

Wechen Bezug gibt es zum RPG

  • Art. 1 Ziele
  • Art. 2 Planungspflicht
  • Art. 4 Information und Mitwirkung

VL. 1.1 Berichterstattung nach Art. 47 RPV

Welchen Bezug gibt es zur RPV

  • Art. 2 Abstimmung
  • Art. 3 Interessenabwägung

VL. 1.1 Berichterstattung nach Art. 47 RPV

RPV - Art. 2 Planung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten

1. Im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung prüfen die Behörden bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten insbesonder:

a. wie viel Raum für die Tätigkeit benötigt wird;

b. welche Alternativen und Varianten im Betracht fallen;

c. ob die Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung vereinbarist;

d. welche Möglichkeiten bestehen, den Boden haushälterisch und umweltschonend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern;

e. ob die Tätigkeit mit gelenden Plänen und Vorschrften von Bund, Kantonen, Regionen und Gemeinden über die Nutzung des Bodens, insbesondere mit Richt- und Nutzungplänen, vereinbar ist.

2 Die Behörden stellen fest, wie sich ihre raumwirksamen Tätigkeiten auswirken, und unterrichten einander darüber rechtzeitig.

3 Sie stimmen die raumwirksamen Tätikeiten aufeinander ab, wenn diese einader ausschliessen, behindern, bedingen oder ergänzen.

VL. 1.1 Berichterstattung nach Art. 47 RPV

Bezug RPV - Art. 3 Interessenabwägung

1. Stehen den Bhörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie;

a. die betroffenen Interessen ermitteln;

b. diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Tntwiclung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;

c. diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichten.

2 die Behörden stellen fest, wie sich ihre raumwirksamen Tätigkeiten auswirken, udn unterrichten einader darüber rechtzeitig.

3 sie legen die Interessenabwgung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.

VL. 1.2 Instrumente / Verfahren Grundlagen

Der Planungsträger hat zwei Aufträge

  • festlegen
  • gestalten

VL. 1.2 Instrumente / Verfahren Grundlagen

Der Planungsträger hat zwei Aufträge - festlegen und gestalten

  • Im Rahmen der übergeordneten Vorgaben nach den eigenen Zielen Lösungen suchen.
  • Die bauliche Entwicklung mit anderen Gemeindeaufgaben abstimmen
  • Nutzungen eigentümerverbindlich festlegen

VL. 1.2 Instrumente / Verfahren Grundlagen

Suche nach Lösungen ist ein Prozess

  • Übersicht gewinnen
  • Ziele beschreiben / definieren
  • Lösungsvarianten entwickeln
  • Die "optimale" Lösung bestimmen
  • Massnahmen zur Umsetzung festlegen

VL. 1.2 Instrumente / Verfahren Grundlagen

Kommunale Raumplanung

  • Die Ortsplanung ist Aufgabe der Gemeinde.
  • Abhöngig vom kantonalen Recht hat die Gemeinde mehr oder weniger Spielraum bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.
  • Sie hat in jedem Fall aber festzulegen: -wie das Gemeindegebiet genutzt wird, - wie es erschlossen und -besiedelt werden soll

VL. 1.2 Instrumente / Verfahren Grundlagen

Skizze Ablauf

VL. 1.2 Instrumente / Verfahren Grundlagen

Instrumente der Grundordnung

  • Baugesetz / Bauordnung
  • Zonenplan (Art und Mass der Nutzung)
  • Regelungen / Pläne zur Gestaltung und zum Schutz über: -Generelle Gestaltungspläne oder über spezielle (Schutz-) Planungen, - Generelle Erschliessungspläne oder über Strassenpläne

VL. 1.2 Instrumente / Verfahren Grundlagen

"Zweck und Inhalt" ZP

  • Der ZP unterteilt das Gemeindegebiet nach Art und Mass der Nutzung in verschiedene Zonen und grenzt insbesondere die Bauzonen, die Landwirtschafts- und die Schutzzonen ab. Er kann weitere Zonen vorsehen.
  • In einigen Kantonen sind die Gemeinden frei in der Wahl der Zonen in anderen nicht, in anderen teils.
  • Zu viele Zonenarten verkomplizieren die Anwendung.
  • Aber überall gilt: Bauzone oder Nichtbauzone? Grundnutzung oder überlagerte Nutzung?

VL. 1.2 Instrumente / Verfahren Grundlagen

"GGP /SVO"

  • Der GGP (oder der entsprechende Plan) ordnet in den Grund-zügen die Gestaltung (Erhaltung, Erneuerung, Weiterentwicklung) der Siedlung und der Landschaft.
  • Er bezeichnet Bauten, Anlagen und Aussenrume, die zu erhalten oder neu zu gestalten sind. Der Geltungsbereich umfasst das Siedlung- und das Landschaftsgebeit.
  • Konkrete Inhalte z.B: - Schutz Erhaltung und Neugesstaltung von Bauten, Baugruppen, - Einordnung von Bauten und Anlagen in die Landschaft, - Schutz der Landschaft, der Natur und von Lebensräumen.
  • Er kann negative Gestaltungsvorschriften (Verbote) oder positive Gestaltungsvorschriften (Gebote) enthalten.

VL. 1.2 Instrumente / Verfahren Grundlagen

"GEP / Strassenplan"

  • Die Erschliessung mit Verkehrs- und Versorgungsanlagen wird im GEP grundeigentümerverbindlich festgelegt. Festgelegt werden: -Anlagen der Grund- und Groberschlessung der Bauzonen, -Anlagen der Feinerschliessung sofern erforderlich
  • Dient als Grundlage für das Erschliessungsprogramm, die generellen Projekte und für die Finanzierung der Erschliessung.
  • Es können auch weitere bedeutende Erschliessungsanlagen mit Ausstattungsscharakter (Anlagen des ÖV, PP oder in tourisstischen Gebieten Beschneidungsanlagen) festgelet werden.

VL 2.2 Baugesetzgebung

Planungsvorschriften sind Gesetzestexte:

  • Sie sind möglichst allgemein und allumfassend zu formulieren.
  • Einzelfallbezug ist zu vermeiden (Ausnahme bei Spezialzonen).
  • Unmissverständlich, mit möglichst wenig Interpretations-, aber mit Anwendungsspielraum frmulieren.
  • Begriffe einheitlich verwenden und gleiche Inhalte mit gleichen Begriffen.

VL 2.2 Baugesetzgebung

"Aufbau" eines BauG (generalisiert)

  • Allgemeines wie Zweck, Geltungsbereich, Organe
  • Richtplanungen / Inventare Gemeinde
  • Grundordnung (-Allgemeines, -Bauvorschrfiten, -Zonen (a), -Gestaltung (b), -Erschliessung (c)
  • Spezielle Planungen wie GP /SNP
  • Baubewilligungsverfahren (d)
  • Vollzug und Schlussbestimmungen (e)

VL 2.2 Baugesetzgebung

(a) Zonen

  • Allgemeines
  • Zonenarten / Zonenzweck; -Bauzoenn, - Nicht-Bauzonen
  • Zonenordnung; -Zonenschema, -Bauweisen, -Nutzungsmasse und -übertragung, -Baumasse (Gebäude- und Grenzmasse)

VL 2.2 Baugesetzgebung

Der Zonenzweck (Beispiel)

(1) Die Freizeitzone dient der Freizeit.

(2) Die Freizeitzone ist für die Freizeitnutzung bestimmt.

(3) Die Freizeitzone bezweckt die Freizeitnutzung.

(4) Die Freizeitzone umfasst die für die Freizeitnutzung bestimmten Flächen.

Welche Formulierung(en) ist/sind fachlich korrekt - argumentiere!

VL 2.2 Baugesetzgebung

Aufbau Bauzonenartikels (generalisiert!)

  • Abs. 1 Zulässige Nutzung
  • Abs. 2 Einschränkungen in der Nutzung
  • Abs. 3 Spezielle Absichten (Nutzung, Bau, Gestaltung)
  • Abs. 4 Spezielle Auflagen (Nutzung, Bau, Gestaltung)
  • Abs. 5 Weitere Spezielle Bestimmungen

VL 2.2 Baugesetzgebung

(b) Gestaltung

  • Gestaltungsbereich: -Schutzbereich, -Erhaltungsbereich, -Anpassungsbereich, -Erneuerungsbereich, -Neugestaltungsbereich, -Freihaltebereich u.a.m
  • Baugestaltungslinien
  • Objekte (geschützte, schützenswerte, erhaltenwerte)

VL 2.2 Baugesetzgebung

(c) Erschliessung

  • Allgemeines: -Grund- und Groberschliessung, -Feinerschliessung, -Erschliessungsetappen
  • Projektierung, Ausführung: -Baulinien, -Generelle Projekte, Bauprojekte, -Verfahren, -Ausführung
  • Finanzierung

VL 2.2 Baugesetzgebung

(d) Baubewilligungsverfahren

  • Baugesuch / Baugespann
  • Vorprüfung, UVP
  • Auflage, Publikation und Einsprache
  • Baubescheid
  • Vorentscheid
  • Baubeginn, Baufristen
  • Bauausführungen, Änderungen
  • Baukontrollen, Bauabnahme
  • Gebühren

VL 2.2 Baugesetzgebung

(e) Vollzugs- und Schlussbestimmungen

  • Verantwortlichkeit
  • Strafbestimmungen
  • Wiederherstellung
  • Rechtsmittel
  • Inkrafttreten

VL 2.3 Masse und Messweisen

"Masse"

  • Unterscheide zweischen Nutzungsmassen und Baumassen (nicht Baumasse).
  • Nutzungsmass und Baumasse müssen zusammenspielen.
  • Unter die "Baumasse" fallen: -Gebäudemasse, -Abstandsmasse

VL 2.3 Masse und Messweisen

Kurzübung 1 (Einzelübung)

  • Nenne vier Nutzungsmasse
  • Nenne drei  gängige Gebäudemasse
  • Nenne zwei gängige Abstandmasse

VL 2.3 Masse und Messweisen

Flächenmasse im Zusammenhang mit Nutzungsmass AZ vs. GFZ

  • Die herkömmliche AZ hat nicht weg zu siskutierende Schächen. Es sind dies:...
  • Die GFZ hat nicht weg zu sidkutierende Stärken. Es sind dies: ...
  • Also ist die Sache klar, AZ weg und GFZ her!

VL 2.3 Masse und Messweisen

Kurzübung 2 (Partnerübung)

  • Nenne drei Stärken und drei Schächen der AZ und der GFZ
  • Würdest du im Rahmen einer Revision einen Wechsel von der AZ zur GFZ vornehmen?

VL 3.1 Bauzone

Zonierung ja oder nein? Es gilt mehrere Fragen zu beantworten

  • Bedarf, Bedarfsnachweis
  • bestehende Nutzungsreserven
  • Abstimmung mit der erwünschten Entwicklung
  • Koordination mit den "Nachbarn"; Ausgleich
  • Erschlessungsvoraussetzungen
  • Sicherstellung der Verfügbarkeit
  • Eignung

VL 3.1 Bauzone

Art. 15 RPG

VL 3.1 Bauzone

Dimensionierung der Bauzone

  • Kriterium "voraussichtlicher Bedarf für die nächsten 15Jahre. Frage: zulässige "Berechnungsmethode(n)"?
  • Berücksichtigung aller Nutzungsreserven. Frage: was heisst "alle"?
  • Berücksichtigung der Bauzone über die Gemeindegrenzen hinaus. Frage: wer konkret berücksichtigt das konkret wie?
  • Technische Richtlinien des Bundes