Jus Schweiz
Artikel lernen (ZGB, OR & BV)
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Kartei Details
Karten | 79 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 25.10.2013 / 20.06.2023 |
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Mängelrüge im Kaufrecht
Art. 201 OR
4. Mängelrüge
a. Im Allgemeinen
1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2 Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmi
Mängelrüge im Kaufrecht
Art. 201 OR
4. Mängelrüge
a. Im Allgemeinen
1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2 Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmi
Nebenstrafrecht: Verhältnis allgemeiner Bestimmung im StGB zu anderen Bundesgesetzen
Art. 333 StGB
Anwendung des Allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze
1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2 In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
- a.
Strafrecht ist Sache des Bundes
Strafbarkeit junger (noch nicht 25-Jährigen) Erwachsenen
Art. 61 StGB
Massnahmen für junge Erwachsene
1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
- a.
- der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
- b.
- zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
Rückwirkungsverbot
Art. 2 StGB
2. Zeitlicher Geltungsbereich
1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
Tatbestandsirrtum + Putativnotwehr Strafrecht
Sachverhaltsirrtum
1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2 Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
Bei Pflichtenkollision
Art. 14 StGB
3. Rechtmässige Handlungen und Schuld.
Gesetzlich er-laubte Handlung
Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
Actio libera in causa
Art. 19 Abs. 4 StGB
Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit
Anstiftung
Art. 24 StGB
5. Teilnahme. Anstiftung 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. 2 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versu
Persönliche Merkmale (zur Straferhöhung/-minderung)
Persönliche Verhältnisse
Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
Konkurrenz bei mehreren Srafen
Art. 49 StGB
3. Konkurrenz
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
Art. 190 BV
Massgebendes Recht
Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend
Obligatorisches Referendum
Art. 140 BV Obligatorisches Referendum
Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:
- a.
- die Änderungen der Bundesverfassung;
- b.
- der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;
- c.
- die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.
polizeliche Notverordnung
Art. 184 Beziehungen zum Ausland BV
3 Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen
Teil- und Totalrevision der Bundesverfassung
Art. 192-194 BV
Art. 138-140 BV
Obligatorisches Referendum
Art. 140 Obligatorisches Referendum
1 Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:
- a.
- die Änderungen der Bundesverfassung;
- b.
- der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit o
Nebenbedingungen der Verfügung
ABB
Auflage, Befristung, Bedingung
Verfügung nach Art. 5VwVG
aerevö
Anordnung einer Behörde
Einzelfall
Regelung eines Rechsverhältnisses
Einseitgkeit
Verbindlichkeit
Abstützung im öffentlichen Recht
Defintion: öffentliche Verwaltung
Öffentliche Verwalunng im funktionellen Sinn ist die "Besorgung gesetzlich übertragener Staatsaufgaben durch das Geweinwesen"
Die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
Osli
Ordungsaufgaben
Sozialpolitische Aufgaben
Lenkungsaufgaben
Infrastrukturaufgaben
Grundrechte
Artikel in der BV
Art. 7 -36 BV
Sozialziele
Atikel in der BV
Art. 41 BV
Volk und Stände
Artikel in der BV
Art 136ff. BV
Bundesbehörden
Artikel in der Bundesverfassung
Art. 143ff BV
Bundesversammlung
Artikel in der Bundesverfassung
Art 148 ff. BV
Bundesrat und Bundesverwaltung
Artikel in der Bundesverfassung
Art. 174 ff. BV
Bundesgericht und andere richterliche Behörden
Artikel in der Bundesverfassung
Art. 188 ff. BV