Jura Defintionen - BGB
Defintionen
Defintionen
Kartei Details
Karten | 107 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 30.12.2014 / 22.08.2019 |
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Dereliktion (§ 959)
Aufgabe des Besitzes im Willen der Eigentumsaufgabe
Erzeugnisse (§ 953)
Erzeugnisse sind alle nach der Verkehrsanschauung als Produkte der Muttersache anzusehenden Sachen.
Zubehör (§ 97)
Bewegliche Sachen, die nicht Bestandteil einer anderen Sache, ihr aber zu dienen bestimmt sind.
Unrichtigkeit des Grundbuchs
Das Grundbuch ist unrichtig, wenn die durch das Grundbuch ausgewiesene Rechtslage in Bezug auf ein dingliches Recht am Grundstück nicht mit der wirklichen (materiellen) Rechtslage übereinstimmt.
Grunddienstbarkeit
Die Grunddienstbarkeit ist ein dingliches Nutzungsrecht an einem Grundstück.
Beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit
Die beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit iSv § 1090 ist ein dingliches Nutzungsrecht an einem Grundstück, welches nicht an ein herrschendes Grundstück sondern wie Nießbrauch an eine bestimmte Person gebunden ist.
Reallast
Die Reallast ist ein dingliches Nutzungs- bzw. Sicherungsrecht, das aud wieserkehrende Leistungen (Geld, Sachleistungen oder Dienste) gerichtet ist.
Wissensvertreter (analog 166 I)
Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei angefallenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie ggfs. weiterzuleiten.
Gattungsschuld (§ 243)
Bei der Gattungsschuld handelt es sich um ein Schuldverhältnis, bei dem der Leistungsgegenstand unbestimmt, aber gattungsmäßig bestimmtbar ist. Eine Gattung bilden Gegenstände, die durch geneinsame Merkmale wie Typ, Sorte, Serie und unter Umständen Preis gekennzeichnet sind. (Parteiwille entscheidet, sonst Verkehrsauffassung)
Zusicherung von Eigenschaften
Eine Zusicherung liegt vor, wenn der Verkäufer die Gewähr für das Vorhandenseon der zugesicherten Eigenschaft übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen einzustehen, wenn diese Garantie fehlt.
Notwendige Verwendungen
Verwendungen sind Aufwendungen, die der Sache zugute kommen sollen, d.h. Maßnahmen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen.
Notwendig sind die Verwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind.
Rechtsmangel
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn von Dritten aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts das Eigentum, der Besitz oder der unbeschränkte Gebrauch des Kaufgegendtanfes beeinträchtigt werden kann.
Schwere Verfehlung (grober Undank)
Schwere Verfehlung ist jede Handlung (auch Unterlassen) des Beschenkten, welche sich gegen den Schenker bzw seine Angehörigen richtet und eine tadelnswerte und auf Undankbarkeit deutende Gesinnung offenbart.
Zugesicherte Eigenschaft (MietR)
Eigenschaft ist jede Beschaffenheit der Sache selbst sowie alle rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für die Brauchbarkeit der Mietsache von Bedeutung sind und ihr zumindest für gewisse Dauer anhaften.
Eine Zusicherung liegt vor, wenn der Vermieter durch eine zum Vertragsinhalt gehörende Erklärung zu erkennen gegeben hat, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft zu übernehmen und deshalb für alle Folgen ihres Fehlens uneingeschränkt eintreten zu wollen.
Eingebracht (VermieterpfandR)
Eingebracht ist jede Sache, die der Mieter mit dem tatsächlichen Willen der nicht nur vorübergehenden Aufbewahrung in die Mietsache einstellt.
Gewerbe
Gewerbe ist nach hM jede nach außen erkennbare, rechtlicj selbstständige, planmäßig auf gewisse Dauer angelegte, zum Zwecke der Gewinnerzieöung ausgeübte Tätigkeit, die kein freier Beruf oder eine künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit ist.
Kaufmännische Einrichtungen (§ 1 II HGB)
Kaufmännische Einrichtungen sind die Einrichtungen, die ein Kaufmann für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung benötigt, d.h. um den Gewerbebetrieb übersichtlich und zuverlässig abzuwickeln, z.B. kaufmännische Buchführung, Bilanzerstellung, Inventarerrichtung
Kriterien für Art der Geschäftstätigkeit: Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen sowie Geschäftsbeziehungen, Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit, Teilnahme am Wechselverkehr, lokale oder weiträumigere, vielleicht internationale Tätigkeit, umfangreiche Werbung, größere Lagerhaltung
Kriterien für den Umfang der Geschäftstätigkeit: Umsatzvolumen, Anlage- und Umlaufvermögen, Anzahl der Beschäftigten, Schichtbetrieb, Größe des Geschäftslokals, Anzahl der Betriebsstätten, Filialen
Betrieb
Eine nicht bereits stillgelegte organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung
Betriebsteil
Selbstständig abtrennbare organisatorische Einheit, die innerhalb eines betrieblichen Gesamtzweckes einen Teilzweck verfolgt
(Eingliederung in andere Organisationsstruktur ggf "identitätszerstörende Eingliederung")
Betriebsbezogen (Eingriff)
Betriebsbezogen ist ein Eingriff, der spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit als solche gerichtet ist und nicht nur gegen vom Betrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter.
Tierhalter
Tierhalter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus Eigeninteresse für die Kosten aufkommt, den allg. Wert und Nutzen für sich in Anspruch nimmt und das Verlustrisiko trägt.
Tieraufseher
Die Tieraufsehereigenschaft erfordert die vertragliche Übernahme der Aufsicht über ein Tier und als einschränkende Voraussetzung, dass diese Person eine dem Tierhalter angenäherte Stellung einnimmt, dh dass ihr eine gewisse Selbstständigkeit veim dem Ergreifen von Maßnahmen zukommt, die dem Schutze Dritter gegen die von dem Tuer ausgehenden Gefahren dienen.
(-) für Stallbursche, auf Anweisung handelnder angestellter Reitlehrer
Lebzeitiges Eigeninteresse (ErbR)
Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint.
(Beweispflicht bei Vertrags- bzw Schlusserben)
Beeinträchtigungsabsicht
Beeinträchtigungsabsicht liegt vor, wenn der Verfügende die Absicht hatte, die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen oder diese zu schmälern, ohne dass dies der eigentliche Beweggrund der Schenkung gewesen sein muss.
Ordnungsgemäße Verwaltung (ErbR)
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören Maßnahmen, die der Beschaffenheit des Nachlassgegenstandes und dem Interesse der Miterben nach billigem Ermessen entsprechen, wobei wesentliche Veränderungen nicht dazu zählen.
Typische Betriebsgefahr (§ 7 StVG)
Nach herrschender verkehrstechnischet Auffassung sind alle Kfz in Betrieb, die sich im öffentl. Verkehrsbereich oder auf privatem Gelände bewegen oder in verkehrsbeeinflussender Wese darin ruhen.
A.A. Maschinentechnische Auffassung: Betriebsgefahr realisiert sich nur, solange Motor das Kfz bewegt
Höhere Gewalt (§ 7 StVG)
Höhere Gewalt erfordert ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war und auch nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte.