Jura Defintionen - BGB
Defintionen
Defintionen
Kartei Details
Karten | 107 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 30.12.2014 / 22.08.2019 |
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Schwere Verfehlung (grober Undank)
Schwere Verfehlung ist jede Handlung (auch Unterlassen) des Beschenkten, welche sich gegen den Schenker bzw seine Angehörigen richtet und eine tadelnswerte und auf Undankbarkeit deutende Gesinnung offenbart.
Zugesicherte Eigenschaft (MietR)
Eigenschaft ist jede Beschaffenheit der Sache selbst sowie alle rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für die Brauchbarkeit der Mietsache von Bedeutung sind und ihr zumindest für gewisse Dauer anhaften.
Eine Zusicherung liegt vor, wenn der Vermieter durch eine zum Vertragsinhalt gehörende Erklärung zu erkennen gegeben hat, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft zu übernehmen und deshalb für alle Folgen ihres Fehlens uneingeschränkt eintreten zu wollen.
Eingebracht (VermieterpfandR)
Eingebracht ist jede Sache, die der Mieter mit dem tatsächlichen Willen der nicht nur vorübergehenden Aufbewahrung in die Mietsache einstellt.
Gewerbe
Gewerbe ist nach hM jede nach außen erkennbare, rechtlicj selbstständige, planmäßig auf gewisse Dauer angelegte, zum Zwecke der Gewinnerzieöung ausgeübte Tätigkeit, die kein freier Beruf oder eine künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit ist.
Kaufmännische Einrichtungen (§ 1 II HGB)
Kaufmännische Einrichtungen sind die Einrichtungen, die ein Kaufmann für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung benötigt, d.h. um den Gewerbebetrieb übersichtlich und zuverlässig abzuwickeln, z.B. kaufmännische Buchführung, Bilanzerstellung, Inventarerrichtung
Kriterien für Art der Geschäftstätigkeit: Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen sowie Geschäftsbeziehungen, Inanspruchnahme und Gewährung von Kredit, Teilnahme am Wechselverkehr, lokale oder weiträumigere, vielleicht internationale Tätigkeit, umfangreiche Werbung, größere Lagerhaltung
Kriterien für den Umfang der Geschäftstätigkeit: Umsatzvolumen, Anlage- und Umlaufvermögen, Anzahl der Beschäftigten, Schichtbetrieb, Größe des Geschäftslokals, Anzahl der Betriebsstätten, Filialen
Betrieb
Eine nicht bereits stillgelegte organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung
Betriebsteil
Selbstständig abtrennbare organisatorische Einheit, die innerhalb eines betrieblichen Gesamtzweckes einen Teilzweck verfolgt
(Eingliederung in andere Organisationsstruktur ggf "identitätszerstörende Eingliederung")
Betriebsbezogen (Eingriff)
Betriebsbezogen ist ein Eingriff, der spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit als solche gerichtet ist und nicht nur gegen vom Betrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter.
Tierhalter
Tierhalter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus Eigeninteresse für die Kosten aufkommt, den allg. Wert und Nutzen für sich in Anspruch nimmt und das Verlustrisiko trägt.
Tieraufseher
Die Tieraufsehereigenschaft erfordert die vertragliche Übernahme der Aufsicht über ein Tier und als einschränkende Voraussetzung, dass diese Person eine dem Tierhalter angenäherte Stellung einnimmt, dh dass ihr eine gewisse Selbstständigkeit veim dem Ergreifen von Maßnahmen zukommt, die dem Schutze Dritter gegen die von dem Tuer ausgehenden Gefahren dienen.
(-) für Stallbursche, auf Anweisung handelnder angestellter Reitlehrer
Lebzeitiges Eigeninteresse (ErbR)
Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint.
(Beweispflicht bei Vertrags- bzw Schlusserben)
Beeinträchtigungsabsicht
Beeinträchtigungsabsicht liegt vor, wenn der Verfügende die Absicht hatte, die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen oder diese zu schmälern, ohne dass dies der eigentliche Beweggrund der Schenkung gewesen sein muss.
Ordnungsgemäße Verwaltung (ErbR)
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören Maßnahmen, die der Beschaffenheit des Nachlassgegenstandes und dem Interesse der Miterben nach billigem Ermessen entsprechen, wobei wesentliche Veränderungen nicht dazu zählen.
Typische Betriebsgefahr (§ 7 StVG)
Nach herrschender verkehrstechnischet Auffassung sind alle Kfz in Betrieb, die sich im öffentl. Verkehrsbereich oder auf privatem Gelände bewegen oder in verkehrsbeeinflussender Wese darin ruhen.
A.A. Maschinentechnische Auffassung: Betriebsgefahr realisiert sich nur, solange Motor das Kfz bewegt
Höhere Gewalt (§ 7 StVG)
Höhere Gewalt erfordert ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar war und auch nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden konnte.
Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen auf einen von der Rechtsordnung anerkannten und von den Beteiligten gewollten rechtlichen Erfolg abzielen.
Vertrag
Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende und mit Bezug aufeinander abgegeben Willenserklärungen, Angebot und Annahme. (§§ 145ff. BGB)
Angebot
Ein Angebot (Antrag) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandeskommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt.
Annahme
Eine Annahme ist eine grds. empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
Verpflichtungsgeschäft
Das Verpflichtungsgeschäft ist gerichtet auf die Verpflichtung zu einer Leistung.
Verfügungsgeschäft
Das Verfügungsgeschäft ist immer darauf gerichtet, ein Recht unmittelbar zu übertragen, zu belasten, zu ändern oder aufzuheben.
Fahrlässig
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Abgabe
Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen so äußert, dass an der Endgültigkeit des geäußerten Willens keine Zweifel bestehen/ eine willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr.
Zugang
Zugang bedeutet, dass die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Leistung
Eine Leistung ist eine zweckgerichtete zielgerichtete Vermögensmehrung.
Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen.
Bewirken
Bewirken ist die vollständige Erbringung der geschuldeten Leistung (vgl. § 362 I BGB).
Lediglich rechtlich vorteilhaft
Lediglich rechtlich vorteilhaft ist eine Willenserklärung, wenn der Minderjährige seine Rechtsstellung verbessert, ohne gleichzeitig eigene Rechte zu verlieren oder zu mindern.
Etwas erlangt
Etwas erlangen bedeutet jeder vermögenswerte Vorteil.
Etwas erlangen ist der Erhalt jedes vermögenswerten Rechtes nzw. jeder vermögenswerten Rechtsposition, z.B. Rechte (Eigentum), geschützte tatsächliche Positionen (Besitz), Rechtsscheinpositionen, Befreiung von Verbindlichkeiten, Kondiktionsansprüche.
Täuschung
Eine Täuschung ist ein Verhalten, das darauf abzielt, bei einem anderen eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen, zu steigern oder aufrecht zu erhalten.
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