Defintionen


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 30.12.2014 / 22.08.2019
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Rechtsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen auf einen von der Rechtsordnung anerkannten und von den Beteiligten gewollten rechtlichen Erfolg abzielen.

Vertrag

Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende und mit Bezug aufeinander abgegeben Willenserklärungen, Angebot und Annahme. (§§ 145ff. BGB)

Angebot

Ein Angebot (Antrag) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandeskommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt.

Annahme

Eine Annahme ist eine grds. empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.

Verpflichtungsgeschäft

Das Verpflichtungsgeschäft ist gerichtet auf die Verpflichtung zu einer Leistung.

Verfügungsgeschäft

Das Verfügungsgeschäft ist immer darauf gerichtet, ein Recht unmittelbar zu übertragen, zu belasten, zu ändern oder aufzuheben.

Fahrlässig

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Abgabe

Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen so äußert, dass an der Endgültigkeit des geäußerten Willens keine Zweifel bestehen/ eine willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr.

Zugang

Zugang bedeutet, dass die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Leistung

Eine Leistung ist eine zweckgerichtete zielgerichtete Vermögensmehrung.

Eine Leistung  ist  jede  bewusste  und  zweckgerichtete  Mehrung  fremden  Vermögens.

Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen.

Bewirken

Bewirken ist die vollständige Erbringung der geschuldeten Leistung (vgl. § 362 I BGB).

Lediglich rechtlich vorteilhaft

Lediglich rechtlich vorteilhaft ist eine Willenserklärung, wenn der Minderjährige seine Rechtsstellung verbessert, ohne gleichzeitig eigene Rechte zu verlieren oder zu mindern.

Etwas erlangt

Etwas erlangen bedeutet jeder vermögenswerte Vorteil.

Etwas erlangen ist der Erhalt jedes vermögenswerten Rechtes nzw. jeder vermögenswerten Rechtsposition, z.B. Rechte (Eigentum), geschützte tatsächliche Positionen (Besitz), Rechtsscheinpositionen, Befreiung von Verbindlichkeiten, Kondiktionsansprüche.

Täuschung

Eine Täuschung ist ein Verhalten, das darauf abzielt, bei einem anderen eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen, zu steigern oder aufrecht zu erhalten.

Eigenschaften

Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, die der Sache oder der Person dauerhaft anhaften.

Verkehrswesentlich

Verkehrswesentlich sind alle Eigenschaften, die nach dem Vertrag oder nach der Verkehrsanschauung von Bedeutung sind.

Arglist

Arglist ist der Vorsatz bezüglich der Täuschung, des Irrtums und der darauf beruhenden WE.

Drohung

Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.

Vertrauensschaden

Beim Vertrauensschaden ist der Berechtigte so zu stellen, wie er stünde, wenn er nie etwas von dem Vertrag gehört hätte.

Erklärungsirrtum

Ein Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 2. Var. BGB, ist ein Fehler in der Erklärungshandlung (Verschreiben/Vergreifen/Versprechen) oder wenn der Erklärende nicht das erklärt, was er wollte.

Inhaltsirrtum

Ein Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 1. Var. BGB, liegt vor, wenn das objektiv Erklärte von dem subjektiv Gewollten abweicht oder wenn der Erklärende zwar das erklärt, was er wollte, aber das Erklärte nicht wollte.

Dritter

Dritte sind alle Personen, außer denjenigen, die "im Lager" des Erklärungsempfängers stehen und maßgeblich am Zustandekommen des Rechtsgeschäfts mitgewirkt haben.

Sittenwidrig

Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. (§ 138 BGB)

Übergabe

Übergabe bedeutet die Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne des § 854 I BGB.

Schuldverhältnis

Ein Schuldverhältnis (SV) ist ein rechtlich geordnetes Lebensverhältnis (Rechtsverhältnis), an dem mindestens zwei Personen (Gläubiger und Schuldner) beteiligt sind.

Abnahme

Unter Abnahme versteht man die körperliche Entgegennahme des Werkes und die Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als in der Hauptsache als vertragsgemäß anerkenne.

Verrichtungsgehilfe

Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist.

Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung des Schuldners in Berührung kommen und den damit verbundenen Risiken in gleichem Maße wie der Gläubiger ausgesetzt sein.

Erfüllungsgehilfe

Erfüllungsgehilfe ist die Hilfsperson, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.

Sachwalter

Sachwalter sind Personen, die aufgrund außergewöhnlicher Sachkunde oder besonderer persönlicher Zuverlässigkeit Einfluss auf die Vertragsverhandlungen haben.

Gattungsschuld

Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn der Leistungsgegenstand anhand allgemeiner Merkmale zu bestimmen ist.

Aufwendungen

Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer, (die im eigenen Interesse erbracht werden). 

(Abgrenzung Schaden = jede unfreiwillige Vermögenseinbuße)

Unmöglichkeit

Unmöglichkeit ist ein dauerhaftes, unüberwindbares Leistungshindernis.

Mahnung

Eine Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung an den Schulder, die geschuldete und fällige Leistung zu erbringen.

Absolutes Fixgeschäft

Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit für den Gläubiger derart wesentlich war, dass eine verspätete Leistungserbringung keine Erfüllung mehr darstellt, die Leistung also nicht mehr nachholbar ist. (i.d.R. durch §§ 133, 157 auszulegen)

Bsp.: Hochzeitskleid wird 3 Tage mach Hochzeit geliefert

Relatives Fixgeschäft

Ein relatives Fixgeschäft liegt vor, wenn die Leistungszeit aufgrund einer Terminvereinbarung so wesentlich war, dass der Vertrag mit Einhaltung des Leistungstermines stehen und fallen soll. Die Leistung ist hier also noch nachholbar.

Bsp.: Hochzeitsbesteck zu spät, aber auch danach noch verwendbar

Geschäftsführung ohne Auftrag

Die GoA bezeichnet die Besorgung eines fremden Geschäfts ohne Berechtigung.

Geschäftsbesorgung

Die Besorgung eines Geschäfts ist jede Tätigkeit, die für einen anderen erledigt werden kann und Gegenstand eines Auftrages, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstvertrages sein kann (z.B. Rechtsgeschäfte oder Realakte).

 

Als Geschäftsbesorgung gilt jede fremdbezogene Tätigkeit im rechtsgeschäftlichen oder tatsächlichen Sinne, nicht aber bloßes Unterlassen, Dulden oder Gewährenlassen.

Fremdgeschäftsführungswille

Fremdgeschäftsführungswille ist der Wille, für den Geschäftsherrn zu handeln.