Defintionen


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Flashcards 107
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 30.12.2014 / 22.08.2019
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Sachmangel

Ein Sachmangel ist das Abweichen der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit.

Beschaffenheit

Beschaffenheit sind die Eigenschaften, die der Sache unmittelbar physisch anhaften und Beziehungen der Sache zur Umwelt, soweit ein Bezug zur Kaufsache besteht.

Der Begriff der Beschaffenheit beschreibt nicht nur die natürlichen Eigenschaften der Sache, sondern auch rechtliche und wirtschaftlichr Beziehungen der Sache zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung bedeutsam sind und ihren Grund in der Sache selbst haben.

Notwendige Verwendungen, § 347 II

Die Verwendungen sind alle Aufwendungen, die der Sache unmittelbar zugutekommen, sie verbessern, erhalten oder wiederherstellen.

Notwendig sind solche Aufwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung objektiv erforderlich sind.

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Verfügung

Eine Verfügung ist jede rechtsgeschäftliche Zuordnungsänderung, also jede Belastung, Übertragung, Aufgabe oder Inhaltsänderung des dinglichen Rechts an einem Gegenstand.

Auf dessen Kosten

Eingriff in den wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt einer geschützten Rechtsposition

Eingriff in fremde Rechtsposition mit (wirtschaftlichem) Zuweisungsgehalt = wirtschaftliche Verwertung der Rechtsposition ist dem Gläubiger vorbehalten

Erwerb steht im Widerspruch zum wirtschaftlichen Zuweisungsgehalt einer geschützten Rechtsposition des Anspruchstellers (Rechtspositionen mit marktmäßiger Verwertungsmöglichkeit)

Handelsgeschäfte

Handelsgeschäfte sind Geschäfte eines Kaufmannes, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 I HGB).

Tierhaltereigenschaft

Tierhalter ist, wem die Bestimmungsmacht zusteht und wer das Tier aus eigenem Interesse nicht nur vorübergehend nutzt.

Haltereigenschaft

Halter ist, wer das Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.

Verkehrssicherungspflichten

Verkehrssicherungspflichten sind alle Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Besitzer

Besitzer i.S.d. § 854 I BGB ist, wer nach der Verkehrsanschauung eine vom Sachherrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft hat.

Besitzdiener

Besitzdiener ist, wer zu einem anderen in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis steht und dessen Weisungen unterworfen ist.

Arbeitgeber

Als Arbeitsgeber gilt jede natürliche oder juristische Person (z.B. GmbH) oder rechtsfähige Personengesamtheit (z.B. OHG), die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.

Betrieblich veranlasste Tätigkeiten

Als betrieblich veranlasste Tätigkeiten gelten solche, die arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt.

Betrieblich veranlasstes Handeln

Das Handeln ist betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellte.

Geschäftsgrundlage (§ 313)

Nach std. Rspr. wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gebildet durch die nicht zum Vertragsinhalt erhobene, aber beim Vertragsschluss zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten gemeinsamen Vorstellungen des einen Vertragsteils oder durch entsprechende gemeinsame Vorstellungen beider Vertragsteile, auf denen der Geschäftswille aufbaut.

Geschäftsbesorgung

Unter einer Geschäftsbesorgung (§ 677) versteht man jedes tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Handeln.

Fremdes Geschäft

Fremd ist jede Angelegenheit, die nicht ausschließlich eine solche des Geschäftsführers selbst ist, sondern zumindest auch in den Sorgebereich eines anderen fällt.

Objektiv fremdes Geschäft

Ein objektiv fremdes Geschäft liegt vor, wenn das Geschäft seiner Natur, seinem äußeren Erscheinungsbild nach in einen anderen Rechts- und Interessenkreis als den des Handelnden fällt.

Subjektiv fremdes Geschäft

Ein subjektiv fremdes Geschäft liegt vor, wenn eine erkennbare Bestimmung durch den Geschäftsführer deutlich wird.

Auch-fremdes Geschäft

Ein auch-fremdes Geschäft liegt vor, wenn der Geschäftsführer mit der Handlung auch eigene Belange wahrnimmt.

Schutzgesetz

Gesetz ist jede Norm iSv Art. 2 EGBGB. Eine Norm ist Schutzgesetz, wenn sie neben der Allgemeinheit auch Individualinteressen schützt.

Geschäftsgrundlage (§ 313)

Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird gebildet durch die nicht zum Vertragsinhalt erhobene, aber beim Vertragsschluss zutage getretene, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten gemeinsamen Vorstellung des einen Vertragsteils oder durch entsprechende gemeinsame Vorstellungen beider Vertragsteile, auf denen der Geschäftswille aufbaut.

Für einen anderen (GoA)

Für einen anderen wird tätig, wer in dem Bewusstsein handelt, dass ein fremdes Geschäft vorliegt und mit dem Willen handelt, es als fremdes zu führen.

1. Fremdes Geschäft

2. Bewusstsein von der Fremdheit

3. Fremdgeschäftsführungswille

Fremdgeschäftsführungswille ist die Unterordnung des Geschäftsführers unter den Willen des Geschäftsherrn.

Im Interesse (GoA)

Die Geschäftsführung liegt im Interesse des Geschäftsherrn, wenn die Geschäftsführung im Zeitpunkt der Übernahme objektiv nützlich ist.

 

Das objektive Interesse ist einzelfallgerecht nach der objektiven Nützlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen subjekitven Verhältnisse des Geschäftsherrn zu ermitteln. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei der Moment der Geschäftsübernahme.

Auch-fremdes Geschäft

Ein auch-fremdes Geschäft liegt vor, wenn die Geschägtsübernahme sowohl im eigenen als auch im fremden Interesse liegt.

Objektiv-neutrales Geschäft

Ein objektiv neutrales Geschäft (auch subjektiv fremdes Geschäft) ist ein Geschäft, das seiner Natur nach keinem Rechtskreis zuzuordnen ist, sondern seine Zuordnung erst durch Willensbetätigung erfährt.

Herrenlos

Herrenlos ist eine Sache, die keinen Eigentümer aufweist. (z.B. nach Dereliktion, § 959 - braucht (nicht empfangsbedürftige Willenserklärung auf das Eigentum verzichten zu wollen sowie des Weiteren den Realakt der willentlichen Besitzaufgabe)

Verloren

Verloren ist eine Sache, wenn sie besitzlos, aber nicht herrenlos ist.

Besitzdiener

Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen ausübt und dabei dessen Weisungen Folge zu leisten hat. Die h.M. schließt aus den in § 855 genannten Beispielsfällen, dass es sich um ein soziales Abhängigkeitsverhältnis handeln muss.

Übergabe (929)

Übergabe bedeutet die vollständige Besitzaufgabe auf Veranlassung des Veräußerers.

Abhanden gekommen

Abhanden gekommen ist eine Sache, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne - nicht notwendig gegen - seinen Willen verliert.

Geheißerwerb

Bei einem Geheißerwerb wird im Rahmen eines Übereignungsvorganges bei der Übergabe eine Drittperson eingesetzt, die den unmittelbaren Besitz für jemand anderen mit dessen Einverständnis entgegennimmt.

Geheißperson

Geheißperson ist, wer im Rahmen eines fremden Übereignungstatbestandes (§ 929 S. 1) bei der Übergabe eingesetzt wird und sich so verhält, wie es die Parteien wollen (sie "tut, wie geheißen").

Anwartschaftsrecht

Von einem Anwartschaftsrecht wird gesprochen, wenn jemand im Rahmen eines mehraktigen dinglichen Erwerbstatbestandes eine so gesicherte Rechtspositipn erhält, dass diese vom Veräußerer nicht mehr einseitig beseitigt werden kann.

Bestandteile (§§ 93, 94)

Bestandteile sind sowohl die Teile einer natürlichen Sacheinheit als auch die einer zusammengesetzten Sache, die durch Verbindung miteinander ihre Selbstständigkeit verloren haben.

Maßgebend für die Beurteilung, ob es sich um Bestandteile, eine selbstständige Sache innerhalb einer Sachgesamtheit oder um ein Zubehörstück iSd § 97 BGB handelt, sind Verkehrsanschauung und die natürliche Betrachtungsweise unter Zugrundelegung eines technisch-wirtschaftlichen Standpunktes.

Wesentlichkeit (Bestandteile)

Wesentlich sind nicht etwa die für eine Sache besonders wichtigen Bestandteile. Vielmehr kommt es darauf an, ob durch eine Trennung der abgetrennte oder zurückgebliebene Teil zerstört (§ 93 Fall 1) oder in seinem Wesen verändert wird (§ 93 Fall 2). Entscheidend ist nach dem Normzweck, ob die Einzelsachen nach der Trennung noch in der bisherigen Art - sei es auch erst nach Verbindung mit einer anderen Sache - wirtschaftlich genutzt werden können. Der Einfluss der Trennung auf die Sachgesamtheit ist dabei nicht von Bedeutung.

Einschränkung: wenn Einzelsache nach Einbau vollständig in Gesamtsache aufgeht und damit ihr eigenes Wesen verliert, also nach allg. Betrachtung keine eigene Bedeutung mehr hat.

Verarbeitung (950)

Verarbeitung ist jede auf werterhöhende Veränderung gerichtete bewusste menschliche oder menschlich gesteuerte Arbeitsleistung.

Neue Sache (950)

Die Neuheit bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung. Eine bloße Wertsteigerung genügt allerdings nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die Verarbeitung die Individualität des Stoffes verändert wird. Indizien dafür sind ein neuer Name, eine andere Form, eine andere wirtschaftliche Bedeutung.

Hersteller

Hersteller ist derjenige, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt, dem somit nach der Verkehrsauffassung die Herstellung zuzurechnen ist. Es ist nicht darauf abzustellen, wer die Sache tatsächlich herstellt.