Jura Defintionen - BGB
Defintionen
Defintionen
Set of flashcards Details
Flashcards | 107 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 30.12.2014 / 22.08.2019 |
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Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen auf einen von der Rechtsordnung anerkannten und von den Beteiligten gewollten rechtlichen Erfolg abzielen.
Vertrag
Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende und mit Bezug aufeinander abgegeben Willenserklärungen, Angebot und Annahme. (§§ 145ff. BGB)
Angebot
Ein Angebot (Antrag) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandeskommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt.
Annahme
Eine Annahme ist eine grds. empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
Verpflichtungsgeschäft
Das Verpflichtungsgeschäft ist gerichtet auf die Verpflichtung zu einer Leistung.
Verfügungsgeschäft
Das Verfügungsgeschäft ist immer darauf gerichtet, ein Recht unmittelbar zu übertragen, zu belasten, zu ändern oder aufzuheben.
Fahrlässig
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Abgabe
Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen so äußert, dass an der Endgültigkeit des geäußerten Willens keine Zweifel bestehen/ eine willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr.
Zugang
Zugang bedeutet, dass die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Leistung
Eine Leistung ist eine zweckgerichtete zielgerichtete Vermögensmehrung.
Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen.
Bewirken
Bewirken ist die vollständige Erbringung der geschuldeten Leistung (vgl. § 362 I BGB).
Lediglich rechtlich vorteilhaft
Lediglich rechtlich vorteilhaft ist eine Willenserklärung, wenn der Minderjährige seine Rechtsstellung verbessert, ohne gleichzeitig eigene Rechte zu verlieren oder zu mindern.
Etwas erlangt
Etwas erlangen bedeutet jeder vermögenswerte Vorteil.
Etwas erlangen ist der Erhalt jedes vermögenswerten Rechtes nzw. jeder vermögenswerten Rechtsposition, z.B. Rechte (Eigentum), geschützte tatsächliche Positionen (Besitz), Rechtsscheinpositionen, Befreiung von Verbindlichkeiten, Kondiktionsansprüche.
Täuschung
Eine Täuschung ist ein Verhalten, das darauf abzielt, bei einem anderen eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen, zu steigern oder aufrecht zu erhalten.
Eigenschaften
Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, die der Sache oder der Person dauerhaft anhaften.
Verkehrswesentlich
Verkehrswesentlich sind alle Eigenschaften, die nach dem Vertrag oder nach der Verkehrsanschauung von Bedeutung sind.
Arglist
Arglist ist der Vorsatz bezüglich der Täuschung, des Irrtums und der darauf beruhenden WE.
Drohung
Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Vertrauensschaden
Beim Vertrauensschaden ist der Berechtigte so zu stellen, wie er stünde, wenn er nie etwas von dem Vertrag gehört hätte.
Erklärungsirrtum
Ein Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 2. Var. BGB, ist ein Fehler in der Erklärungshandlung (Verschreiben/Vergreifen/Versprechen) oder wenn der Erklärende nicht das erklärt, was er wollte.
Inhaltsirrtum
Ein Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 1. Var. BGB, liegt vor, wenn das objektiv Erklärte von dem subjektiv Gewollten abweicht oder wenn der Erklärende zwar das erklärt, was er wollte, aber das Erklärte nicht wollte.
Dritter
Dritte sind alle Personen, außer denjenigen, die "im Lager" des Erklärungsempfängers stehen und maßgeblich am Zustandekommen des Rechtsgeschäfts mitgewirkt haben.
Sittenwidrig
Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. (§ 138 BGB)
Übergabe
Übergabe bedeutet die Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne des § 854 I BGB.
Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis (SV) ist ein rechtlich geordnetes Lebensverhältnis (Rechtsverhältnis), an dem mindestens zwei Personen (Gläubiger und Schuldner) beteiligt sind.
Abnahme
Unter Abnahme versteht man die körperliche Entgegennahme des Werkes und die Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als in der Hauptsache als vertragsgemäß anerkenne.
Verrichtungsgehilfe
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist.
Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung des Schuldners in Berührung kommen und den damit verbundenen Risiken in gleichem Maße wie der Gläubiger ausgesetzt sein.
Erfüllungsgehilfe
Erfüllungsgehilfe ist die Hilfsperson, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.
Sachwalter
Sachwalter sind Personen, die aufgrund außergewöhnlicher Sachkunde oder besonderer persönlicher Zuverlässigkeit Einfluss auf die Vertragsverhandlungen haben.
Gattungsschuld
Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn der Leistungsgegenstand anhand allgemeiner Merkmale zu bestimmen ist.
Aufwendungen
Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer, (die im eigenen Interesse erbracht werden).
(Abgrenzung Schaden = jede unfreiwillige Vermögenseinbuße)
Unmöglichkeit
Unmöglichkeit ist ein dauerhaftes, unüberwindbares Leistungshindernis.
Mahnung
Eine Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung an den Schulder, die geschuldete und fällige Leistung zu erbringen.
Absolutes Fixgeschäft
Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit für den Gläubiger derart wesentlich war, dass eine verspätete Leistungserbringung keine Erfüllung mehr darstellt, die Leistung also nicht mehr nachholbar ist. (i.d.R. durch §§ 133, 157 auszulegen)
Bsp.: Hochzeitskleid wird 3 Tage mach Hochzeit geliefert
Relatives Fixgeschäft
Ein relatives Fixgeschäft liegt vor, wenn die Leistungszeit aufgrund einer Terminvereinbarung so wesentlich war, dass der Vertrag mit Einhaltung des Leistungstermines stehen und fallen soll. Die Leistung ist hier also noch nachholbar.
Bsp.: Hochzeitsbesteck zu spät, aber auch danach noch verwendbar
Geschäftsführung ohne Auftrag
Die GoA bezeichnet die Besorgung eines fremden Geschäfts ohne Berechtigung.
Geschäftsbesorgung
Die Besorgung eines Geschäfts ist jede Tätigkeit, die für einen anderen erledigt werden kann und Gegenstand eines Auftrages, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstvertrages sein kann (z.B. Rechtsgeschäfte oder Realakte).
Als Geschäftsbesorgung gilt jede fremdbezogene Tätigkeit im rechtsgeschäftlichen oder tatsächlichen Sinne, nicht aber bloßes Unterlassen, Dulden oder Gewährenlassen.
Fremdgeschäftsführungswille
Fremdgeschäftsführungswille ist der Wille, für den Geschäftsherrn zu handeln.