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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 30.12.2014 / 12.01.2025
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Treubruch (§ 266)

Treubruch ist jedes Handeln oder Unterlassen, das im Widerspruch zu einer spezifischen, vermögensschützenden Treuepflicht gegenüber dem geschädigten Vermögen steht.

Beisichführen

Beisichführen verlangt, dass die Waffe derart getragen wird, dass sich der Täter ihrer ohne wesentlichen Aufwand zwischen Tatansatz und Beendigung der Tat bedienen kann.

Vermögensverfügung

Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das – außer bei Gewahrsamsübertragungen - kein Verfügungsbewusstsein erfordert und das unmittelbar zu einer Minderung oder einer der Minderung gleichstehenden konkreten Gefährdung seines oder eines ihm nahe stehenden Vermögens eines anderen Trägers führt.

Irrtum (bei § 263)

EIn Irrtum ist jede Fehlvorstellung eines Menschen über Tatsachen.

Drohung mit empfindlichem Übel (§ 253)

EIne Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt.

Ein Übel ist empfindlich, wenn es nach obj. Betrachtung einen besonnenen Menschen in der konkreten SItuation zu dem erstrebten Verhalten bestimmen kann. (Rspr. subjektiviert den Ansatz, blickt auf den konkret Bedrohten)

Schwere Gesundheitsschädigung (§ 250)

Eine schwere Gesundheitsschädigung liegt bei einschneidenden oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gesundheit vor (z.B. langwierige Krankheit, dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitskraft) - Erfolg nach § 226 nach hM nicht erforderlich

Beisichführen (Waffe)

"Beisichführen" verlangt, dass die Waffe derart getragen wird, dass sich der Täter ihrer ohne wesentlichen Aufwand zwischen Tatansatz und Beendigung der Tat bedienen kann. Bei waffeführenden Tatbeteiligten gilt, dass diese sich jedenfalls so in der Nähe des Tatortes befinden, dass ds bei Durchführung der Tat zum Einsatz der Waffe kommen kann.

Bereicherung

Bereicherung ist jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage (von sich oder Drittem).

Unerfahrenheit (§ 291)

Unerfahrenheit ist eine den Ausgebeuteten vom Durchschnittsmenschen unterscheidende Eigenschaft, die auf einem Mangel an Geschäftskenntnis und Lebenserfahrung im Allgemeinen oder auf einzelnen Gebieten beruht und eine Einschränkung der Fähigkeit zur Wahrnehmung oder richtigen Beurteilung von Zuständen oder Geschehnissen zur Folge hat.

Verüben eines Angriffs (§ 316a)

Das Verüben eines Angriffs ist jede feindselige Einwirkung auf Leib/Leben oder Entschlussfreiheit des Opfers. Bei Entschlussfreiheit muss Handlung nötigungsgleiche Wirkung auf das Opfer haben.

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben

Ankündigung einer alsbaldigen, nicht unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, auf die der Täter zumin. vorgibt, Einfluss zu haben.

Kraftfahrzeugführer

Ein Kraftfahrzeugführer ist derjenige, der das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. 

Bemächtigen (239a)

Bemächtigen liegt vor, wenn Täter das Opfer gegen seinen Willen physisch in seine Gewalt bringt.

Waffe

Waffe ist allgemein jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.

Vorteil (§ 257)

Vorteil ist jede - nicht nur vermögensmäßige - Besserstellung für den Vortäter, die unmittelbar durch die Straftat erlangt worden ist und die im Zeitpunkt der Begünstigungshandlung noch fortbesteht.

Hilfeleisten (§ 257)

Unter Hilfeleisten ist jede Handlung zu verstehen, die objektiv geeignet ist, dem Vortäter die Vorteile gegen Entziehung zu sichern. (Darauf, ob die Handlung den Vortäter tatsächlich besser gestellt hat, kommt es nicht an.)

Sichverschaffen (§ 259)

Das Sichverschaffen setzt einen einverständlichen, abgeleiteten Erwerb vom Vortäter voraus, durch den dieser sich der Sache entäußert und die Verfügungsgewalt auf den Erwerber überträgt, damit dieser zu eigenen Zwecken damit verfahren kann und die Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach übernimmt.

Absetzen (§ 259)

Hierunter versteht man die wirtschaftliche Verwertung im Interesse des Vortäters und mit seinem Einverständnis durch selbstständige und entgeltliche Übertragung an Dritte, wobei nach der Lit. ein Absatzerfolg erforderlich ist, wohingegen nach der Rspr. schon Absatzbemühungen ausreichen sollen. (str.)

Absatzhilfe (§ 259)

Absatzhilfe ist jede unselbstständige, d.h. weisungsunabhängige Unterstützungshandlung, die dem Vortäter mit dessen Einverständnis und in seinem Interessd beim Verschieben der Beite geleistet wird, wobei auch hier nach der Lit. ein Absatzerfolg erforderlich ist, (wohingegen die ältere Rspr. schon die Absatzbemühungen für die Vollendung ausreichen ließ).

BGH: hat sich Lit angeschlossen, Absatzerfolg nötig, kein Streit mehr.

Sonst ein Werkzeug oder Mittel

Erfasst ist hier ein Gegenstand, der nach seiner Art und dem Verwendungszweck in der konkreten Situation dazu geeignet ist, Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. (Scheinwaffen, ungeladene Schreckschusspistole, Spielzeugpistole, Bombenattrappe, Rollkoffer, Schlafmittel, Campingbeil, Seil, Panzertape)

nichz: evident ungefährliche Gegenstände, da Täuschungselement in Vordergrund

Schwere Gesundheitsschädigung (§ 250)

Eine schwere Gesundheitsschädigung liegt bei einschneidenden oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gesundheit vor (z.B. langwierige Krankheit, dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitskraft), nach hM kein Erfolg i.S.v. § 226 nötig.

Unrichtige Gestaltung des Programms (§ 263)

Programm ist eine durch Daten fixierte Arbeitsanweisung an den Computer.

Eine unrichtige Gestaltung liegt vor, wenn die Arbeitsanweisung so verändert wird, dass die Bearbeitung im Widerspruch zur objektiven Sachkage steht (obj. Diskrepanz) oder vom Willen des Systembetreibers abweicht (hM).

Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten

Eingabe sachlich falscher oder lückenhafter Informationen.

Unbefugte Verwendung von Daten

Beeinflussung eines Computerablaufes durch nichtberechtige Personen (str.)

Verbergen/Herkunft verschleiern (§ 261)

Zielgerichtetes (subj. Element) Schaffen von Vorkehrungen, die den behördlichen Zugriff auf den Gegenstand erschweren

Ermittlungen vereiteln (§ 261)

Vollständiges zum Scheitern bringen der Ermittlung von Herkunft des Gegenstandes, des Auffindens des Gegenstandes etc.

Ermittlung gefährden (§ 261)

Herbeiführen der konkreten Gefahr des Scheiterns der Ermittlung von Herkunft, Auffinden des Gegenstandes etc.

Herstellen (Urkunde)

Herstellen ist das Bewirken der schriftlichen Fixierung auf jede Art und Weise.

Gebrauchen (Urkunde)

Gebrauchen liegt (bereits dann) vor, wenn die Urkunde dem zu Täuschenden zur sinnlichen Wahrnehmung dergestalt zugänglich gemacht wird, dass im regelmäßigen Fortgang mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. (Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich).

§ 268 - Tathandlungen

Nr. 1 Alt. 1: Herstellen unechter technischer Aufzeichnungen
- Täter stellt manuell oder mit anderen Hilfsmitteln eine Imitation einer technischen Aufzeichnung her, um Eindruck zu erwecken, das Aufzeichnungsgerät habe diese erstellt

Nr. Alt. 2: Verfäschen echter technischer Aufzeichnungen
- Täter verändert nachträglich (manuell) eine vorhandene, echte technische Aufzeichnung, um den Eindruck zu erwecken, sie stamme so aus dem Gerät

Nr. 2: Gebrauchmachen
- derart zugänglich, dass Dritter Möglichkeit zur Kenntnisnahme

Abs. 3: Störende Einwirkung auf Aufzeichnungsgerät
Eingriff in Funktionsablauf, also in die technische Einheit selbst (Unterbrechung von Stromzufuhr oder vorzeitige Herausnehmen des Aufzeichnungsmediums kann reichen)

Daten (§ 269)

Daten sind Informationen, die codiert und auf einen Datenträger fixiert sind und von einer (außerhalb des verwendeten Zeichensatzes) liegenden Wirklichkeit künden.

Beweiserheblichkeit liegt vor, wenn die Daten dazu geeignet und bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden.

Beweiserhebliche Daten sind solche Informationen, die dazu bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsacheb benutzt zu werden und die elektronisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind.

Speichern (§ 269)

Erfassen, Aufnehmen oder Aubewahren auf einem Datenträger zum Zwecke der weiteren Verwendung

Verändern (§ 269)

Inhaltliches Umgestalten des Datensatzes

Vernichten (§ 274)

Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Urkunde, d.h. völlige Beseitigung des gedanklichen Inhaltes derart, dass sie als Beweismittel nicht mehr vorhanden ist

Beschädigen (§ 274)

Vornahme von Veränderungen, die den Wert als Beweismittel beeinträchtigen
(kann bei verändertem Beweisinhalt mit § 267 I 2. Alt zusammenfallen)

Unterdrücken (§ 274)

Die Urkunde wird der Benutzung des Berechtigten zu Beweiszwecken entzogen.

Tathandlungen § 274 I Nr. 2

Löschen - Unkenntlichmachen der gespeicherten Daten

Unterdrücken - wie bei Nr. 1

Unbrauchbar machen - Gebrauchsfähigkeit so beeinträchtigen, dass eine ordnungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist

Verändern - Gedankliche, inhaltliche Umgestaltung der gespeicherten Daten

Bestechungstatbestände - §§ 331 ff. - Sammlung

Vorteil: ist eine Zuwendung, auf die die Amtsperson oder der begünstigte Dritte keinen Rechtsanspruch hat und die ihre wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv messbar verbessert

Fordern: ist das einseitige Verlangen, sei es auch in einer verdeckten Form

Sich versprechen lassen: ist die Annahme eines auch nur bedingten Angebots der späteren Zuwendung

Annehmen: ist das tatsächliche Empfangen des Vorteils mit dem Willen der Ausnutzung im eignen oder Drittinteresse

Für die Dienstausübung: setzt ein der Tathandlung zugrundeliegendes Beziehungsverhätnis dergestalt voraus, dass der Vorteil dem Empfänger im Hinblick auf die (künftige oder vergangene) Dienstausübung zugute kommen soll
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Anbieten: ist auch die stillschwiegende Offerte (Unrchtsofferte)

Versprechen: ist das künftige verbindliche in Aussicht stellen

Gewähren: ist die tatsächliche Zuwendung des Vorteils und entspricht dem Annehmen

Besondere persönliche Merkmale nach § 28 I, II

Personenebezogen sind allgemein solche Merkmale, die  eine besondere Einstellung zum geschützten Rechtsgut voraussetzen oder durch eine besondere Pflichtenstellung gekennzeichnet sind.

Tatbezogen sind hingegen Merkmale, die nur das sachliche Unrecht der Tat kennzeichen, wobei es sich auch um subjektive TBM handeln kann.
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Persönliche Eigenschaften sind körperliche, physische oder rechtliche Wesensmerkmale eines Menschen.

Persönliche Verhältnisse sind Beziehungen des Menschen zu seiner Mitwelt; d.h. zu anderen Menschen, zum Staat, zu Sachen.

Persönliche Umstände sind den Täter charakterisierende sonstige Gegebenheiten, die nicht Verhältnis oder Eigenschaft sind und dabei typischerweise eine subjektive Ausprägung haben.

Rennen im Straßenverkehr

Ein Rennen im Straßenverkehr ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache aller Beteiligten nicht bedarf.