Definitionen


Kartei Details

Karten 205
Lernende 34
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 30.12.2014 / 12.01.2025
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Enteignungsvorsatz

Enteignungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Berechtigten auf Dauer von seiner Sachherrschaft ausschließen will.

Aneignungsvorsatz

Aneignungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter zumin. billigend in Kauf nimmt die Sache selbst (Sachsubstanz) oder den in der Sache verkörperten wirtschaftlichen Wert (Sachwert) zumin. vorübergehend seinem oder dem Vermögen eines Dritten einzuverleiben.

Manifestation des Zueignungswillens

Eine Manifestation des Zueignungswillens liegt vor, wenn das Verhalten für einen objektiven, mit der Sachlage vertrauten Beobachter den sicheren Schluss zulässt, dass der Täter den Sachwert oder die Sachsubstanz unter Ausschluss des Eigentümers seiner oder der Verfügungsmacht eines Dritten einverleiben will.

Anvertraut

Anvertraut sind Sachen, deren Besitz oder Gewahrsam dem Täter in dem Vertrauen eingeräumt worden ist, er werde die Gewalt über sie nur im Sinne des Einräumenden ausüben.

Öffentliche Urkunde

Eine öffentliche Urkunde ist eine solche, die für und gegen jedermann wirkt, vgl. § 415 ZPO.

Bsp.: Gerichtsprotokoll, Führerschein, Erbschein

 

Genügender Anlass (StPO)

Genügender Anlass ist zu bejahen, wenn das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen hinreichenden Tatverdachts gemäß § 203 StPO beschließen wird. Das wiederum setzt voraus, dass am Ende einer gedachten Hauptverhandlung die Verurteilung des Beschuldigten hinreichend wahrscheinlich ist.

Offizialprinzip

Das Offizialprinzip besagt, dass die Strafverfolgung Sache des Staates ist. Sie geschieht von Amts wegen ("ex officio") und ist grds unabhängig vom Willen oder Widersprich des Opfers.

Strafantrag

Strafantrag i.S.d. §§ 77-77d StGB ist die ausdrückliche oder durch Auslegung zu ermittelnde Erklärung des nach dem Gesetz Antragsberechtigten, dass er die Strafverfolgung wünsche.

Einfaches öffentliches Verfolgungsinteresse

Einfaches öffentliches Verfolgungsinteresse ist anzunehmen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

Gefahr im Verzug

Gefahr im Verzug ist nur anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme, also die Sicherstellung von Beweismitteln, gefährdet wird.

Vernehmung

Unter einer Vernehmung versteht man jede Befragung einer Auskunftsperson zur Sache auf Veranlassung eines Strafverfolgungsorgans.

Beschuldigter

Die Stellung als Beschuldigter ist nach dem subjektiv-objektiven Beschuldigtenbegriff zu ermitteln. Dieser setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert. 

Erforderlichkeit einer qualifizierte Belehrung

Eine qualifizierte Belehrung ist immer dann erforderlich, wenn die Aussage einer Auskunftsperson unter dem irrigen Eindruck der Verwertbarkeit von anderen ihrerseits rechtswidrig erlangten Beweismitteln zustande gekommen sein könnte.

(Einfacher) Tatverdacht

(Einfacher) Tatverdacht besteht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beteiligung des Betroffenen an einer Straftat zumin. objektiv möglich ist.

Bewusst fahrlässig

Bewusst fahrlässig ist das Verhalten, wenn der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts reflektiert hat, aber auf ihr Ausbleiben vertraut hat.

Leichtfertig

Leichtfertig handelt, wer sich in "frivoler Rücksichtslosigkeit" über die klar erkannte Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung hinwegsetzt oder eine besonders ernst zu nehmende Pflicht verletzt ("Leichtsinnigkeit").

Schlägerei

Schlägerei ist jede mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung von mehr als zwei Personen.

Beteiligt

Beteiligt ist jeder, der am Tatort anwesend ist und durch psychische oder physische Mitwirkung in feindseliger Weise an den Tätlichkeiten teilnimmt.

Waffe (im technischen Sinne)

Waffen im technischen Sinne sind alle Gegenstände, die schon ihrer Natur nach zur Herbeiführung mechanischer Verletzungen bestimmt sind (Schuss-, Hieb-, Stoss-, Stichwaffen).

Einbrechen

"Einbrechen" ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen.

Bande

Bande i.S.d. Diebstahlsqualifikationen ist eine Gruppe von mindestens 3 Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung, d.h. zu mehreren selbstständigen, im Einzelnen noch ungewissen Diebstahls- oder Raubtaten (ausdrücklich oder stillschweigend) zusammengetan haben.

Einbrechen

Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen oder Erweitern des Zugangs zu einem umschlossenen Raum.

Einsteigen

Einsteigen ist das Eindringen in den umschlossenen Raum auf einem nicht ordnungsgemäßen Wege unter Überwindung nicht ganz unerheblicher Hindernisse oder Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raums ergeben.

Eindringen mit einem falschen Schlüssel

Das Eindringen mit einem falschen Schlüssel ist zu bejahen,  wenn der Berechtigte diesen überhaupt nicht, nicht mehr oder noch nicht als Zubehör zum Schloss betrachtet. 

Täuschung

Täuschung ist die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen durch ausdrückliche oder schlüssige Behauptung unwahrer Tatsachen oder durch garantenpflichtwidrige Nichtrichtigstellung eines Irrtums über Tatsachen.

Tatsachen

Tatsachen sind alle konkreten Geschehnisse der Vergangenheit oder Gegenwart, die äußere oder innere Vorgänge betreffen und dem Beweis zugänglich sind.

Eine Tatsache ist jeder Umstand, der dem Beweis zugänglich ist.

Zueignung

Zueignung erfordeet Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung durch dauernde Enteignung des Berechtigten und (auch nue vorübergehende) Aneignung der Sache.

Geschäftsräume

Geschäftsräume sind Räumlichkeiten, die hauptsächlich für eine gewisse Zeit oder dauernd zum Betriebe von Geschäften, nicht notwendig erwerbswirtschaftlicher Art, bestimmt sind.

Umschlossener Raum

Ein umschlossener Raum ist jedes durch (zumin. teilweise) künstliche Hindernisse gegen das Betreten durch Unbefugte geschützte Raumgebilde, das von Menschen betreten werden kann.

(muss nicht mit Boden verbunden sein, kann auch zeitweilig unverschlossen sein, es sei denn, von jedermann frei benutzbar)

Zur Ausführung der Tat (§ 243)

Zur Ausführung der Tat erfolgt die Handlung, wenn der Täter bereits bei Vornahme der des Regelbeispiel erfüllenden Tätigkeit Diebstahlsvorsatz hatte.

Sichverborgenhalten

Sichverborgenhalten setzt voraus, dass sich der Täter zum Zwecke der Tatausführung in dem Raum versteckt, wobei es unerheblich ist, ob der Täter illegal oder legal in den Raum gelangt ist.

Behältnis

Ein Behältnis ist ein umschlossener Raum, der zur Verwahrung und Sicherung von Sachen dient, jedoch nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.

Verschlossen

Verschlossen ist das Behältnis, wenn sein Inhalt mittels einer technischen Schließeinrichtung oder auf andere Weise gegen den unmittelbaren ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist.

Andere Schutzvorrichtungen

Andere Schutzvorrichtungen sind besonders Vorrichtungen, die geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zu erschweren.

Bsp.: Klingelzeichen einer Registierkasse, nicht: Sicherungsetiketten

Gewerbsmäßig

Der Täter handelt gewerbsmäßig, wenn er die Diebstahlstat in der Absicht begeht, sich aus ihrer wiederholten Begehung eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit zu schaffen.

Allgemein zugänglich / öffentlich ausgestellt

Allgemein zugänglich bedeutet für eine nach Zahl und Individualität unbestimmten oder für einen nicht durch persönliche Beziehungen innerlich verbundenen größeren bestimmten Kreis von Personen zugänglich /bzw. zur Besichtigung dargeboten

Hilflos

Hilflos ist, wer zur Zeit der Tat - verschuldet oder unverschuldet - außerstande ist, sich ohne Hilfe anderer gegen die einem Rechtsgut drohende Gefahr zu helfen.

Ausnutzen

Ein Ausnutzen liegt vor, wenn der Täter in Kenntnis der Umstände seine Tat durch Inanspruchnahme der Situation erleichtern will.

Gemeine Gefahr

Gemeine Gefahr ist ein Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens an Leib oder Leben oder an bedeutenden Sachwerten für unbestimmt viele Personen nahe liegt.

Missbrauch (§ 266)

Missbrauch ist rechtswirksames Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens im Außenverhältnis unter Überschreitung der Grenzen des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis.