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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 30.12.2014 / 12.01.2025
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Widerstand

Widerstand ist eine auf Verhinderung der Vollstreckungshandlung gerichtete Tätigkeit, auf einen Verhinderungserfolg kommt es nicht an.

Tätlicher Angriff

Tätlicher Angriff ist eine unmittelbar auf den Körper abzielende, feindselige Aktion.

Aussage

Eine Aussage ist im Fall der Zeugenaussage die Wiedergabe von äußeren oder inneren Tatsachen, also von konkreten Vorgängen oder Zuständen der Vergangenheit oder Gegenwart, die wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und somit dem Beweis zugänglich sind. 

Verleiten

Ein Verleiten liegt grds. vor, wenn der Täter die Aussageperson durch beliebige Mittel (z.B. Ausnutzen eines bestehenden Irrtums, Täuschung, Drohung, Zwang) dazu bestimmt, falsch auszusagen.

- meint jede Art der Veranlassung (str. ob mittelbare Täterschaft nötig oder auch bei Bösgläubigkeit des Aussagenden vollendet)

Zur Vollstreckung berufen

Zur „Vollstreckung“ ist berufen, wer grundsätzlich die Befugnis hat, bezogen auf einen konkretisierten Einzelfall den Staatswillen zu verwirklichen und notfalls mit Zwang durchzusetzen.

Strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff (Vollstreckung)

Die Vollstreckungshandlung ist rechtmäßig, wenn der Vollstreckungsbeamte sachlich und örtlich zuständig ist, die wesentlichen Förmlichkeiten der Vollstreckung gewahrt werden und die tatsächlichen Eingriffsvoraussetzungen pflichtgemäß gewürdigt worden sind.

In Brand gesetzt

In Brand gesetzt ist die Sache, wenn ein wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer ergriffen ist, dass er auch nach Erlöschen des Zündstoffes selbstständig weiterbrennt.

Fahruntüchtig

Fahruntüchtig ist, wer nicht fähig ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist.

- Leistungsfähigkeit durch Enthemmung oder infolge geistig-seelischer oder körperlicher Leistungsausfälle soweit herabgesetzt, dass nicht mehr in der Lage, Fahrzeug im Straßenverkehr sicher führen

Rücksichtslos

Rücksichtslos handelt, wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt.

Gebäude

Ein Gebäude ist jedes Bauwerk, das durch Dach und Wände begrenzt, mit dem Erdreich fest verbunden, und zum Betretenwerden durch Menschen bestimmt und geeignet ist. 

Betriebsstätte

Unter einer Betriebsstätte versteht man eine räumlich-gegenständliche Funktionseinheit, die auf längere Dauer angelegt der Tätigkeit eines Unternehmens dient.

Warenvorrat

Ein Warenvorrat ist eine größere Menge von Sachen, die dem gewerblichen Umsatz dient.

Unfall

Ein Unfall ist jedes mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird.

Urkunde

Eine Urkunde ist eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und zur Beweisführung geeignet und bestimmt ist.

Unecht

Unecht ist eine Urkunde, wenn sie nicht von dem stammt, der in ihr als Aussteller erscheint, d.h. wenn der wirkliche Aussteller der Urkunde mit dem scheinbaren Aussteller nicht personengleich ist.

Verfälschen

Verfälschen ist das nachträgliche Verändern des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller – der unverändert bleiben muss – die Erklärung in der Form abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt.

Teilweise Zerstörung

Eine teilweise Zerstörung liegt vor, wenn einzelne wesentliche Teile eines Gebäudes die seiner geschützten Zweckbestimmung entsprechen, brandbedingt unbrauchbar geworden sind. 

Unbrauchbarkeit liegt bereits bei einer Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für nicht unerhebliche Zeit vor.

Konkrete Gefahr

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn das Ausbleiben des Schädigungserfolgs bei ungehindertem Verlauf nur noch vom Zufall abhängt. 

Gewahrsam

Unter Gewahrsam versteht man die tatsächliche und vom Willen getragene Herrschaft über eine Sache, deren Reichweite sich nach der Verkehrsanschauung bestimmt.

Gewahrsamsbruch

Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung des Gewahrsams ohne den Willen des Gewahrsamsträgers.

Ein Gewahrsamsbruch liegt vor, wenn der Täter den Gewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen dessen Willen oder zumindest ohne sein Einverständnis aufhebt.

Zueignungsabsicht

Unter Zueignungsabsicht ist die Absicht zu verstehen, die Sache selbst (Sachsubstanz) oder wenigstens den in ihr verkörperten Wert (Sachwert) unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten (Enteignung) dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zumindest vorübergehend einzuverleiben (Aneignung).

besteht aus:
- Enteignungsvorsatz (dauerhaft)
- Aneignungsabsicht (zumin. vorübergehend)
- Obj. Rechtswidrigkeit der Zueignung
- Vorsatz diesbzgl.
 

Täuschung

Eine Täuschung ist jede Einwirkung des Täters auf das intellektuelle Vorstellungsbild des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über Tatsachen zu erregen oder aufrecht zu erhalten.

Vermögensverfügung

Eine Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden und Unterlassen des Getäuschten, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.

Unmittelbar ist die Vermögensminderung bewirkt, wenn sie täuschungsbedingt vom Opfer und ohne zusätzliche deliktische Zwischenakte des Täters veranlasst worden ist.
 

Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das – außer bei Gewahrsamsübertragungen - kein Verfügungsbewusstsein erfordert und das unmittelbar zu einer Minderung oder einer der Minderung gleichstehenden konkreten Gefährdung seines oder eines ihm nahe stehenden Vermögens eines anderen Trägers führt.

Vermögensschaden

Ein Vermögensschaden ist jede Minderung des Vermögens in seinem (Gesamt-)Wert. 
 

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert des betroffenen Vermögens durch die Verfügung nach objektiv-individuellen Kriterien geschmälert wurde. Es findet eine Saldierung zwischen Vermögensabfluss einerseits und dem dadurch unmittelbar hervorgerufenen Vermögenszufluss andererseits statt (Zufluss eines ausgleichenden Äquivalents).

Vorteil/Bereicherung (Bereicherungsabsicht)

Ein Vorteil/eine Bereicherung ist jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage.

Absicht ist der zielgerichtete Wille; es reicht aus, wenn der Vorteil als Neben- oder Zwischenziel erstrebt wird, das dem Täter nicht unerwünscht ist (str.)

Stoffgleichheit

Stoffgleichheit liegt vor, wenn Vorteil und Schaden unmittelbar auf derselben Vermögensverfügung beruhen und der Vorteil sich spiegelbildlich im geschädigten Vermögen niederschlägt.

/und der Vorteil auf Kosten des geschädigten Vermögens gewonnen werden soll.

Beweglich

Beweglich sind alle Sachen, die fortgeschafft werden können. 

Neuer Gewahrsam/Gewahrsamsbegründung

Neuer Gewahrsam wird dadurch begründet, dass der Täter die tatsächliche Sachherrschaft  über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.

Rechtswidrigkeit der Bereicherung/Zueignung

Die erstrebte Bereicherung/[Zueignung] ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf den Vermögensvorteil/[auf die Sache] hat. 

Bedeutsamkeit einer Sache

Eine Sache ist bedeutend, wenn der Verlust die jeweilige Disziplin nach Auffassung der Fachwelt erheblich treffen würde.

Nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug

Ein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug ist ein solches Werkzeug, durch das der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig, vergleichbar mit einem Schlüssel, in Bewegung gesetzt wird.

(Dietrich, Haken; nicht: Brechwerkzeuge)

Fremdes Vermögen

Ein Vermögen ist fremd, wenn es nach materiellem Recht einem anderen als dem Täter zuzurechnen ist.

Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis

Die Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis beschreibt die dem Täter eingeräumte rechtliche Befugnis, nach außen rechtswirksam über fremdes Vermögen zu verfügen bzw. einen anderen zu verpflichten, d. h. dessen Vermögen schuldrechtlich mit einer Verbindlichkeit zu belasten.

Missbrauch

Missbrauch ist Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens (Außenverhältnis) unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens (Innenverhältnis).

Vermögensbetreuungspflicht

Eine Vermögensbetreuungspflicht setzt voraus, dass die Vermögensfürsorge Hauptpflicht, d. h. typischer und wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses ist. Es muss hinzukommen, dass dem Täter die ihm übertragene Tätigkeit nicht durch ins Einzelne gehende Weisungen vorgezeichnet ist, sondern ihm Raum für eigenverantwortliche Entscheidungen und eine gewisse Selbstständigkeit belassen wird.

Gewalt gegen eine Person

Gewalt gegen eine Person meint den körperlich wirkenden Zwang durch physische Einwirkung auf einen anderen, die nach der Vorstellung des Täters dazu geeignet und bestimmt ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. 

Auf frischer Tat betroffen

Auf frischer Tat betroffen ist der Täter dann, wenn er noch in unmittelbarer Nähe des Tatorts und alsbald nach der Tat wahrgenommen wird. 

Drohung mit Gefahr für Leib und Leben

Mit einer Gefahr für Leib oder Leben wird gedroht, wenn der Täter nicht unerhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität eines Menschen in Aussicht stellt. 
 

(Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge sicher oder zumin. höchstwahrscheinlich ist.)

Zueignung (h.M. bei § 246)

Zueignung ist die Manifestation des auf die Zueignung gerichteten Willens.

Zueignung ist ein Verhalten, das für einen gedachten Beobachter den sicheren Schluss darauf zulässt, dass der Täter die Sache oder ihren Sachwert unter Ausschluss des Eigentümers seinem eigenen Vermögen einverleiben wird.

Zueignungswille

Mit Zueignungswille handelt, wer es zumin. billigend in Kauf nimmt den Berechtigten auf Dauer zu enteignen (dolus eventualis) und sich oder einem Dritten die Sache zumindest vorübergehend anzueignen (dolus eventualis genügt, str.).