Jura Definitionen - Strafrecht
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Cartes-fiches | 205 |
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Utilisateurs | 34 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 30.12.2014 / 12.01.2025 |
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Freiwilligkeit des Rücktritts
Der Rücktritt ist dann freiwillig, wenn er nicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern auf einer autonomen Entscheidung des Täters beruht.
Rechtfertigende Pflichtenkollision
Eine rechtfertigende Pflichtenkollision liegt vor, wenn mehrere rechtlich begründete Handlungspflichten in der Weise an den Normadressaten herantreten, dass er die eine nur auf Kosten der anderen erfüllen kann, also notwendig eine von ihnen verletzen muss, wie auch immer er sich verhalten mag.
Mittelbare Täterschaft
Mittelbare Täterschaft kommt dann in Betracht, wenn sich der Hintermann in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände zur Begehung einer Straftat eines menschlichen Werkzeugs bedient, das einen Defekt aufweist.
Mittäterschaft
Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Tatbegehung durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.
Gemeinsamer Tatplan
Unter einem gemeinsamen Tatplan versteht man die ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung, die Tat arbeitsteilig durchzuführen.
Bestimmen
Bestimmen ist das Hervorrufen des Tatentschlusses durch einen kommunikativen Akt.
Hilfeleistung
Hilfeleistung ist jeder Tatbeitrag, der die Rechtsgutsverletzung ermöglicht, erleichtert oder verstärkt.
Mordlust
Mordlust ist die Tötung ohne einen darüberhinausgehendn Zweck, aus Freude am Töten.
Habgier
Habgier ist das rücksichtslose, ungesunde, sittlich anstößige Streben nach Vermögensmehrung um jeden Preis.
Niedrige Beweggründe
Niedrige Beweggründe sind Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sind.
Bsp.: rassistische Gründe, Lust an körperlicher Misshandlung
Heimtücke
Heimtücke ist die bewusste Ausnutzung von Arg- und dadurch bedingter Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung.
Arglos
Arglos ist, wer nicht mit einem Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit rechnet.
Wehrlos
Wehrlos ist, wer bei Beginn des Angriffs infolge seiner Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft- und fähigkeit stark eingeschränkt ist.
Grausam
Grausam ist die Zufügung besonders starker Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung.
Gemeingefährliches Mittel
Gemeingefährlich ist jedes Mittel, dass in seiner konkreten Anwendung nicht kontrollierbar und deshalb geeignet ist, auch andere Personen als das Tötungsopfer an Leib oder Leben zu gefährden.
Hilflose Lage
Eine hilflose Lage ist jeder Zustand, in dem sich jemand nicht selbst vor der in Frage stehenden Gefahr schützen kann.
Versetzen (§ 221)
Versetzen ist jede Verursachung einer hilflosen Lage.
Im Stich lassen
"Im Stich lassen" ist jedes Unterlassen der Hilfeleistung (Hilfeleistungspflicht als Garantenstellung i.S.d. § 13).
Gift
Gift sind chemisch/chemisch-physikalisch wirkende Stoffe.
Beibringung eines gesundheitsschädlichen Stoffes
"Andere gesundheitsschädliche Stoffe" sind insbesondere Krankheitserreger (Bakterien oder Viren), aber auch mechanisch wirkende Stoffe.
Ein Beibringen liegt vor, wenn der gesundheitsschädliche Stoff mit dem Körper des Opfers derart verbunden wird, dass er dort eine gesundheitsschädliche Wirkung entfaltet.
Hinterlistiger Überfall
Ein hinterlister Überfall ist die planmäßige Verdeckung der Angriffsabsicht. (Mehr als Heimtücke!)
Verdeckungsabsicht
Unter Verdeckungsabsicht versteht man den zielgerichteten Willen, durch die Tötungshandlung zu verhindern, dass eine andere – sei es auch irrig angenommene oder nur für möglich gehaltene – eigene oder fremde Straftat entdeckt oder aufgeklärt wird.
Ermöglichungsabsicht
Zur Ermöglichung einer Straftat tötet derjenige, der Unrecht mit weiterem Unrecht dergestalt verknüpft, dass die Tötung aus Sicht des Täters die Begehung oder Fortführung einer anderen, zumindest regelmäßig tätereigenen, möglicherweise auch tateinheitlich begangenen Straftat wenigstens fördern oder erleichtern soll. Dabei genügt nach überwiegender Auffassung – wie bei der Verdeckungsabsicht –, dass der Tod lediglich bedingt vorsätzlich herbeigeführt und allein die zu ermöglichende Straftat zielgerichtet angestrebt wird.
Entstellung
Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet wird.
Erheblich ist die Verunstaltung, wenn sie ein Gewicht hat, das im Maß der beeinträchtigenden Wirkung der geringsten sonstigen Folgen des § 226 in etwa gleichkommt; dabei spielt es eine Rolle, ob die Entstellung das Gesicht oder etwa die Hand betrifft
Dauerhaft ist eine Entstellung, wenn sie das Aussehen endgültig oder für einen unbestimmt langwierigen Zeitraum beeinträchtigt.
Lähmung
Unter Lähmung versteht man die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.
Empfindliches Übel
Ein empfindliches Übel ist jeder Nachteil, der so erheblich ist, dass dessen Ankündigung bei objektiver Beurteilung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet erscheint, das Opfer im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.
Empfindlich ist jedes Übel, das geeignet erscheint, auf einen besonnenen Menschen Druck auszuüben.
Ein Übel ist jede vom Betroffenen nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt.
Einsperren
Ein Mensch ist eingesperrt, wenn er durch äußere Vorrichtungen daran gehindert wird, einen Raum zu verlassen.
Gewalt
Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands ausgeübt wird.
Sittenwidrig (§ 228)
Sittenwidrig ist eine Tat, wenn sie nach allgemeiner gesellschaftlicher Wertung in Bezug auf das strafrechtlich geschützte Rechtsgut strafwürdiges Unrecht darstellt. Dabei kommt neben dem mit der Tat verfolgten Zweck insbesondere der Schwere der Körperverletzung maßgebliche Bedeutung zu.
Verbreiten
Verbreiten ist das Weitergeben einer fremden Überzeugung.
Behaupten
Behaupten liegt vor, wenn man eine Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr darstellt.
Geheimnisse
Geheimnisse sind nur einem beschränkten Personenkreis bekannte Tatsachen, an denen ein aus der Sicht des Betroffenen sachlich begründetes ("verständliches") privates Geheimhaltungsinteresse besteht.
Anvertraut oder bekanntgeworden
Anvertraut oder bekanntgeworden sind der Person alle Geheimnisse, von denen sie im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt hat.
Werturteil
Werturteile sind lediglich subjektive Meinungen, die nicht von Tatsachen belegt werden können.
Ehrenrührig
Ehrenrührig ist eine Tatsache, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Öffentlich
Öffentlich heißt, dass die Äußerung von einem größeren, individuell unbestimmten Personenkreis tatsächlich wahrgenommen werden kann.
Berechtigt
Berechtigt sind Interessen des Einzelnen, einer Gruppe, der der Täter zugehört (teilw. auch naher Angehöriger), oder der Allgemeinheit, die dem Recht oder den guten Sitten nicht zuwider laufen.
Eindringen
Eindringen ist nur das körperliche Eindringen, unter dem das Betreten gegen den Willen des Berechtigten verstanden wird.
Verdächtigen
Verdächtigen ist das Hervorrufen des Tatverdachts.
Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines Tatverdachtes durch das Behaupten von Tatsachen, die im konkreten Fall geeignet sind, einen anderen der Gefahr behördlichen Einschreitens auszusetzen - Anfangsverdacht gem. § 152 StPO
Vollstreckung
Vollstreckung ist eine auf die Durchsetzung des staatlichen Willens im Einzelfall gerichtete Tätigkeit.