Jura Definitionen - Strafrecht
Definitionen
Definitionen
Set of flashcards Details
Flashcards | 205 |
---|---|
Students | 34 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 30.12.2014 / 12.01.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/jura_definitionen_strafrecht
|
Embed |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/jura_definitionen_strafrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Gefährliches Werkzeug
Ein gefährliches Werkzeug ist ein beweglicher Gegenstand, der geeignet ist, nach der Art und Weise seiner konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Bsp.: Beil, größerer Hammer, größerer Schraubenzieher, Tapetenmesssr, Fleischermesser, Schlagring, Salzsäure, Kampfhund, Taschenmesser
Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen eines pathologischen/krankhaften Zustands, und zwar ohne Rücksicht auf dessen Dauer.
Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Aufrechterhalten, Hervorrufen oder Steigern eines von den Normalfunktionen des Opfers abweichenden, pathologischen Zustands.
Handlung
Eine Handlung im strafrechtlichen Sinne ist jede vom menschlichen Willen abhängige, also beherrschte oder beherrschbare Körperbewegung.
Kausal
Kausal ist eine Handlung für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Taterfolg entfiele. (Äquivalenztheorie, conditio-sine-qua-non-Formel)
Objektiv zurechenbar
Objektiv zurechenbar ist der Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigem Erfolg realisiert.
Notwehrlage
Eine Notwehrlage ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut.
Notwehrhandlung
Eine Notwehrhandlung ist eine erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung gegen Rechtsgüter des Angreifers.
Angriff
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten (Handlungsqualität erforderlich) drohende Verletzung rechtlich geschützter Individualinteressen.
Gegenwärtig
Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch andauert.
Rechtswidrig
Rechtswidrig ist jeder Angriff, der den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist.
Erforderlich
Erforderlich ist eine Handlung, die geeignet ist, den Angriff abzuwenden und unter mehreren gleich geeigneten Mitteln das für den Angreifer mildeste Mittel ist.
Sachen
Sachen sind alle körperlichen Gegenstände ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert. (§ 90 BGB)
Fremd
Fremd ist eine Sache, wenn sie im (Mit)Eigentum eines anderen steht/ sie weder im Alleineigentum des Täters steht, noch herrenlos ist.
Beschädigt
Beschädigt ist eine Sache, wenn der Täter auf sie in einer Weise körperlich einwirkt, dass ihre Unversehrtheit oder bestimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Zerstört
Zerstört ist eine Sache, wenn sie aufgrund der Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet ist oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.
Vorsatz
Vorsätzlich i.S.d. § 16 I 1 StGB e.c. handelt, wer in Kenntnis aller Tatumstände des objektiven Tatbestands den Erfolgseintritt billigend in Kauf nimmt.
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit ist die nichtgewollte Verwirklichung eines Straftatbestandes, falls damit der Täter die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat und den nach dem Gesetz erforderlichen Erfolg hätte voraussehen können.
Wichtiges Glied
Ein wichtiges Glied ist eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus, die mit dem Körper durch Gelenke verbunden ist.
Wegnahme
Eine Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht zwingend tätereigenen Gewahrsams.
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Der konkrete Erfolg müsste bei sorgfaltsgemäßem Verhalten vermeidbar gewesen sein, d.h. der Erfolg ist nicht objektiv zurechenbar wenn er bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenso eingetreten wäre.
Objektiv sorgfaltswidrig
XY handelt objektiv sorgfaltswidrig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Der dabei anzulegende Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich grds. aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Person des Täters, wobei ein etwaiges Sonderwissen des Täters zu berücksichtigen ist. Danach handelt XY dann sorgfaltswidrig, wenn er mit seinem Verhalten hinter den Gepflogenheiten zurückbleibt, die der verständige Dritte in einer vergleichbaren Situation anwenden würde.
Objektiv vorhersehbar
Der Erfolgseintritt ist objektiv vorhersehbar, wenn ... nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Beurteilungsmaßstab ist dabei die Sicht eines objektiven Betrachters in der Situation und dem Verkehrskreis des Täters.
Erlaubnistatbestandsirrtum
Ein rechtlich relevanter Irrtum über den Erlaubnistatbestand liegt vor, wenn das objektive Geschehen und die Vorstellung des Täters dergestalt auseinander fallen, dass entweder nur der objektive oder nur der subjektive Erlaubnistatbestand verwirklicht ist, dem Täter also entweder die Existenz tatsächlich vorhandener rechtfertigender Umstände nicht bekannt war oder er sich umgekehrt die Existenz tatsächlich nicht vorhandener rechtfertigender Umstände vorgestellt hat.
Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
Auf frischer Tat betroffen ist eine Person, wenn sie bei Erfüllung des Straftatbestands oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.
Der Flucht verdächtig
Flucht ist jedes Verhalten, das zwecks Entziehung der Strafverfolgung zum Verlassen des Tatorts führt. Fluchtverdacht besteht bei begründeter Annahme der Flucht.
Verhältnismäßigkeit der (Festnahme)-Maßnahme
§ 127 I StPO knüpft an die „Frische“ und nicht an die „Schwere“ der Tat an. Er gewährt daher grundsätzlich ein Festnahmerecht bei allen Verbrechen und Vergehen, unabhängig von der Gewichtigkeit der Tat und vom Wert der Beute. Das Festnahmerecht ermöglicht aber nicht eine Festnahme um jeden Preis, sondern ermöglicht nur solche Maßnahmen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Ein jedermann zustehendes Festnahmerecht darf schließlich nicht zu einem schrankenlosen Erlaubnissatz ausgebaut werden. Deshalb sind nur solche Mittel zulässig, die zur Erreichung der Festnahme unbedingt erforderlich sind. Dabei sind lediglich die mit der Festnahme verbundenen typischen Rechtsgutsbeeinträchtigungen, wie beispielsweise das Anspringen, Fixieren oder feste Ergreifen des Arms des Verdächtigen durch § 127 I StPO gedeckt, nicht jedoch darüber hinausgehende, unnötige Gewaltanwendung.
Verfolgen auf frischer Tat
Verfolgen auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte auf ihn als Täter hinweisen und die Verfolgung der Festnahme dient.
Einwilligung
Die Einwilligung ist das Einverstandensein des Opfers mit der Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs, das bei Delikten die Indiviualrechtsgüter schützen soll und zum Ausschluss des Unrechts führt.
Gefahr
Eine Gefahr ist eine objektiv drohende Beeinträchtigung eines Individualrechtsguts.
Irrtum
Ein Irrtum ist die Unkenntnis oder Fehlvorstellung des Täters in Bezug auf einen strafrechtlich relevanten Umstand.
Krasses Missverhältnis
Krasses Missverhältnis liegt vor, wenn das Verhältnis zwischen dem durch die Verteidigung beeinträchtigten und dem geschützten Rechtsgut/Interesse als unerträglich zu bewerten ist.
Geboten
Die Handlung ist i.d.R. geboten, wenn sie erforderlich ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Angegriffenen oder dem Nothelfer ein anderes Verhalten zuzumuten ist, insbesondere bei Rechtsmissbräuchlichkeit der Verteidigung.
Das Notwehrrecht erfährt über das Merkmal der Gebotenheit sozialethische Einschränkungen bei:
• krassem Missverhältnis zwischen verteidigtem und beeinträchtigtem Rechtsgut
• schuldlosen Angriffen sowie Angriffen von Kindern und Irrenden
• provozierten Angriffen
• Angriffen innerhalb enger familiärer Beziehungen
ETBI - Strenge Schuldtheorie
Nach der strengen Schuldtheorie stellt das Unrechtsbewusstsein ein selbstständiges Element auf Ebene der Schuld dar. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit des Handelns wirkt sich daher nur auf Schuldebene aus und berührt den Vorsatz gerade nicht. Solche Irrtümer erfasst § 17. Die Bestrafung des Täters wegen eines Vorsatzdelikts hängt dann davon ab, ob der Täter seinen Irrtum vermeiden konnte oder nicht.
ETBI - Eingeschränkte Schuldtheorie (Lehre vom Ausschluss des Vorsatzunrechts)
Die eingeschränkte Schuldtheorie schließt bei einem Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes nicht den (Tatbestands-)Vorsatz, sondern das Vorsatzunrecht aus. Dies begründet sie damit, dass der sich im Erlaubnistatbestandsirrtum befindliche Täter an sich rechtstreu verhalte. Wegen der Nähe zum Tatbestandsirrtum wendet diese Ansicht § 16 I 1 analog an.
ETBI - Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie
Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie wendet im Falle eines Erlaubnistatbestandsirrtums nicht den ganzen § 16 I 1, sondern nur dessen Rechtsfolgen analog an. Der Erlaubnistatbestandsirrtum lässt nach dieser Ansicht nicht schon die Rechtswidrigkeit der Tat, sondern erst die Schuld mangels Vorliegens einer sog. Vorsatzschuld entfallen. Der sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befindende Täter weiß zwar, dass er einen Unrechtstatbestand verwirklicht und handelt insoweit vorsätzlich, lehnt sich jedoch nicht gegen die Werte des Rechtsordnung auf und verhält sich rechtstreu, da er an das Bestehen von Umständen glaubt, die sein Tun rechtfertigen würden. Daher kann er als „schuldlos vorsätzlich handelnd“ angesehen werden, weswegen die Ansicht gemäß § 16 I 1 analog die Vorsatzschuld entfallen lässt. Demnach handelt der Täter nicht schuldhaft , so dass auch eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat verbleibt, wodurch diese Theorie es ermöglicht, auch den Teilnehmer einer solchen Tat zu bestrafen .
Unglücksfall
Ein Unglücksfall ist jedes plötzlich eintretende Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt oder zu bringen droht.
Das Merkmal der Plötzlichkeit darf dabei nicht zu eng ausgelegt werden. Vielmehr ist das Vorliegen einer Situation, die zur Abwehr ein sofortiges Eingreifen gebietet, gemeint.
Unmittelbares Ansetzen
Ein unmittelbares Ansetzen ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Täters nach seinem Gesamtplan so eng mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung verknüpft ist, dass es bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandshandlung einmünden soll mit der Folge, dass aus seiner Sicht das Angriffsobjekt bereits konkret gefährdet erscheint und subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten ist (subjektiv-objektive Theorie).
Fehlgeschlagen
Fehlgeschlagen ist der Versuch dann, wenn der Täter nach seiner Vorstellung mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann.
Beendeter/Unbeendeter Versuch
Unbeendet ist der Versuch dann, wenn der Täter nach seiner Vorstellung noch nicht alles zur Tatvollendung Erforderliche getan hat.
Beendet ist der Versuch dann, wenn der Täter nach seiner Vorstellung bereits alles Erforderliche zur Tatbestandsverwirklichung getan hat.