Definitionen


Kartei Details

Karten 205
Lernende 34
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 30.12.2014 / 12.01.2025
Weblink
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Ausrichten/ Durchführen (§ 315d)

Ausrichter ist damit der "Veranstalter" des Rennens.

Täter des Durchführens ist derjenige, der das Rennen vor Ort praktisch ins Werk setzt.

Kraftfahrzeugrennen

Ein Rennen ist ein Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache nicht bedarf.

Ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen liegt vor, wenn eine Genehmigung nach §§ 46 II 1, 3 StVO fehlt.

Fahrzeug

Unter einem Fahrzeug ist grundsätzlich jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel zu verstehen, welches der Beförderung von Personen oder Gütern dient.

Führen (Fahrzeug)

Das Führen eines Fahrzeugs setzt voraus, dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird und die Räder rollen.

Fahrzeugführer ist demgemäß derjenige, der im Straßenverkehr das Fahrzeug allein oder mitverantworlich in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum lenkt, wobei ein Einschalten des Motors nicht erforderlich ist.

Grob verkehrswidrig

Grob verkehrswidrig handelt, wer in besonders schwerem Maße gegen die Verkehrsvorschriften verstößt.