IZPR - Merkwürdiges
Basiert auf Erkenntnissen aus dem Übungsbuch "Die abwesende Opernsängerin und andere Kurzgeschichten" von Schnyder/Jegher
Basiert auf Erkenntnissen aus dem Übungsbuch "Die abwesende Opernsängerin und andere Kurzgeschichten" von Schnyder/Jegher
Set of flashcards Details
Flashcards | 43 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Other |
Created / Updated | 23.04.2016 / 11.10.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/izpr_merkwuerdiges
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Allgemeine Prinzipien der internationalen und örtlichen Zuständigkeit in Zusammenhang mit einem Werkvertrag
Art. 22 Abs 1 LugÜ ist - soweit der sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist - auch dann anwendbar, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat. Art. 22 I LugÜ regelt einzig die internationale Zuständigkeit, die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Art. 97 IPRG (Ort der unbeweglichen Sache).
Die Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich nach Art. 22 I LugÜ, ist nach Art. 97 IPRG örtlich einzuklagen und bestimmt sich gemäss Art. 99 Abs. 1 IPRG stets nach Schweizer Recht, also nach Art. 837 ZGB (unabhängig davon, ob der Werkvertrag bei einem ausländischen Dienstleistungserbringer aufgrund von Art. 117 Abs. 2 und 3 lit. c IPRG ausländischem Recht untersteht!)
Während Art. 2 LugÜ nur die internationale Zuständigketi regelt und für die örtliche Zuständigkeit auf das IPRG (bspw. Vertragsgerichtsstand nach Art. 112 ff. IPRG zurückgegriffen werden muss, regelt bspw. Art. 5 I LugÜ auch gleich die örtliche Zuständigkeit.
Sonderfall bei unerlaubter Handlung und gleichzeitiger Vertragsverletzung sowie Regress durch Versicherer
(Art. 133 und 144 IPRG)
Erinnerung: Handlungs- und Erfolgsort ist nach LugÜ autonom auszulegen (wobei jedoch die Schweiz mit dem subsidiären Erfolgsort (Art. 133 Abs. 2 IPRG) dieses Konzept übernommen hat. Der Erfolgsort ist derjenige Ort, an dem die schädigende Handlung Eintritt, nicht aber etwa bloss ein nachmaliger Schadensort.
Soweit aufgrund einer unerlaubten Handlung das anwendbare Recht bestimmt werden muss, geschieht dies nach Art. 133 IPRG (und den Spezialfällen von 134 ff. IPRG). Soweit jedoch die unerlaubte Handlung zugleich eine Vertragsverletzung darstellt, bestimmt sich das anwendbare Recht nach dem Vertragsstatut! (Art. 133 Abs. 3 IPRG). Es kann somit zu der etwas paradoxen Situation kommen, dass an Ort der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ geklagt werden kann, an dem bekanntlich nicht gleichzeitig auch Ansprüche aus Vertrag geltend gemacht werden können (so der EuGH), die Ansprüche nach unerlaubter Handlung jedoch nach Vertragsstatut zu beurteilen sind.
Ein Rückgriff für einen Schaden (zu denken ist primär an den Rückgriff des Versicherers des Geschädigten auf den Schädiger) ist gemäss Art. 144 Abs. 1 IPRG dann zulässig, wenn dies sowohl nach dem Recht möglich ist, dass auf das Verhältnis zwischen Geschädigtem/Versichertem und Versicherer als auch auf dasjenige zwischen Geschädigtem/Versichertem und Schädiger möglich ist (doppelte Anknüpfung)
Einlassung im internationalen Kontext
Nach der herrschenden Lehre ist Art. 24 LugÜ für die Einlassung nur anwendbar, wenn mindestens eine Partei ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat. Dies wird aus der Nichtnennung in Art. 4 Abs. 1 LugÜ geschlossen. Somit ist einzig die primäre Koordinationsregel von Art. 23 Abs. 3 LugÜ beachtlich, wonach die übrigen Gerichte vorerst unzuständig sind.
Nach IPRG bestimmt sich die Einlassung nach Art. 6 IPRG, wobei der Vorbehalt resultiert, dass ein Gericht trotz Einlassung bei nichtvorliegen der Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 3 IPRG seine Zuständigkeit verneinen kann.
Die Rechtswahl nach Art. 5 Abs. 3 lit. b IPRG ist dann wiederum entscheidend. Nach dem Haager Kaufrechtsübereinkommen (vgl. 118 IPRG) muss diese explizit geschlossen werden, ansonsten nach Art. 4 des HÜ das Recht des Verkäufers zur Anwendung kommen würde.
Allerdings geht das Wiener Kaufrechtsübereinkommen als Staatsvertrag allgemein vor, so dass dieses zur Anwendung kommt, wenn beide Parteien in Vertragsstaaten beheimatet sind (während nach lit. b eben nicht anwendbar wäre, da IPRG 118 zum HÜ führte). Soweit dies zutrifft, kann das WK nach dessen Art. 6 ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss kann auch implizit geschehen, bspw. indem beide Parteien vor Gericht nach materiellem Schweizer Recht (OR) argumentieren. Damit wäre das WK ausgeschlossen und es findet das OR Anwendung.