Internetrecht
Internetrecht SS12
Internetrecht SS12
Kartei Details
Karten | 51 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 30.06.2012 / 03.08.2015 |
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Welche Bedeutung kommt dem sog. „Erschöpfungs- grundsatz“ beim Verkauf von Büchern oder sonstigen körperlichen Vertrieb von geschützten Urheberwerken zu?
Erschöpfung der Verbreitung (§17 II UrhG):
„Erschöpfungsgrundsatz“: An Originalen und Kopien von Werken, die mit Zustimmung des Urhebers in Verkehr gebracht worden sind, erlischt das Verbreitungsrecht. (Wer z.B. ein Buch, eine CD, DVD mit Werken etc. käuflich erwirbt, darf diese ohne Zustimmung des Urhebers weiterverkaufen.)
Welche gewichtige Ausnahme von Erschöpfungsgrundsatz gilt im Urheberrecht? Welche Offline-Geschäftsmodelle unterliegen damit einem Lizenzmodell und welche nicht?
Ausnahme: Vermietung (Keine Erschöpfung)
D.h. die Vermietung (Video-, Musik-Vermietung („Verleih“)) bedarf immer der Zustimmung des Urhebers/ausschließlichen Rechteinhabers und unterliegen somit einem Lizenzmodell.
Welche Folgen hat der Erschöpfungsgrundsatz für einen Zweitmarkt für „gebrauchte“ Offline-Produkte wie Bücher, Musik-CDs etc.?
Folgen für Zweitmarkt:
Einem Zweitmarkt steht nichts im Wege. Mit dem Erstverkauf erlischt das Verbreitungsrecht und eine Kunde kann Produkte beliebig weiterverkaufen.
Offline-Vertrieb (körperliche Nutzung) z.B.: Verkauf von Büchern, Werken auf CD, DVD etc.
Mind. benötigte Rechte:
1. Vervielfältigungsrecht
2. Verbreitungsrecht
Gilt der „Erschöpfungsgrundsatz“ auch im Rahmen des Online-Vertriebes von Urheberrechtswerken, wie z.B. E-Books, MP3-Musikdateien etc.?
E-Book wird nicht im herkömmlichen Verständnis „vertrieben“, sondern zugänglichgemacht (Online-Vertrieb unkörperlicher Produkte). Jeder, der etwas zufänglich macht, benötigt eine Lizenz. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt hier also nicht!
E-Books, MP3-Musikdateien etc. sind komplett lizenzgetrieben.
Welche Bedeutung hat der „Erschöpfungsgrundsatz“ für den Handel mit digitalen Produkten im Internet?
Konsequenz für Handel im Internet (Bsp. E-Book)
Mind. benötigte Rechte:
1. Vervielfältigungsrecht
2. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
3. Recht zur Unterlizenzierung
Verlag schließt Lizenzvertrag mit z.B. Amazon. Dieser Vertrag regelt mindestens Recht 1+2 des Autorenvertrags. Gegenüber dem Endkunden hat Amazon wiederrum die Buchpreisbindung einzuhalten.
Erschöpfung bei Online-Vertrieb => umstritten, Rspr.: nein
Was würde daher ein Zweitmarkt für „gebrauchte“ Online-Produkte wie online-vertriebene E-Books, App- Books, Musik-MP3-Dateien etc. erfordern?
„Erschöpfungsgrundsatz“
Zweitmarkt Online-Produkte:
Wäre theoretisch möglich, es müsste aber immer ein Lizenzvertrag geschlossen werden! Da zu umständlich, wird es nicht betrieben.
Online-Vertrieb (unkörperliche Nutzung)
z.B.: Bereitstellung von Werken im Internet oder Intranet Mind. benötigte Rechte:
1. Vervielfältigungsrecht
2. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Erläutern Sie, wie Open Content- und Open Access- Verträge urheberrechtlich einzuordnen sind?
„Offene Lizenzen“
1. Urheberrecht kann nicht einseitig aufgegeben werden
2. Urheber kann aber jedermann (einfache) Nutzungsrechte ein- räumen
3. Urheber kann über Inhalt und Reichweite der Nutzung, Be- arbeitung und Weiterlizenzierung bestimmen
Urheber/Rechteinhaber kann im Rahmen einer „offenen Lizenz“ jedermann Lizenzen anbieten, in der er die Bedingungen der Nut- zung/Änderung/Weiterlizenzierung festlegen kann.
Zweckübertragungsgrundsatz: (§ 31 V UrhG)
Verwendung muss in der Lizenzvereinbarung genau benannt sein.
„Im Zweifel“ bleiben die einzelnen Rechte für bestimmte Nutzungsarten beim Urheber/Lizenzgeber
Anspruch auf angemessene Vergütung?
Die urheberrechtlichen Vergütungsansprüche sind grds. unverzichtbar
Ausnahmebestimmungen für Open-Access-Verträge: Sog. „Linux- Klauseln“
„[...] Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.“
Open Content > Inhalte (Text, Bilder, Filme, etc.)
Was regeln sog. „Copyleft“-Klauseln im Rahmen von Open Content bzw. Open Source-Verträgen?
Das Copyleft ist eine Klausel in urheberrechtlichen Nutzungsli- zenzen, die festschreibt, dass Bearbeitungen des Werks nur dann erlaubt sind, wenn alle Änderungen ausschließlich unter den identischen oder im Wesentlichen gleichen Lizenzbedingungen weitergegeben werden. Sie verhindert, dass veränderte Fassungen des Werks mit Nutzungseinschränkungen weitergegeben werden, die das Original nicht hat. Das Copyleft setzt voraus, dass Verviel- fältigungen und Bearbeitungen in irgendeiner Weise erlaubt sind. Für sich gesehen macht es jedoch keine darüberhinausgehenden Aussagen über Art und Umfang der eigentlichen Lizenz und kann daher in inhaltlich sehr unterschiedlichen Lizenzen eingesetzt werden.
Was wird unter DRM-Systemen verstanden?
Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Inhalten bei digitalen Produkten nach
• Personen
• Nutzungsart
• Zeit
• Häufigkeit
• Nutzungsmenge (nur einzelne Songs, Kapitel)
Welche technischen Schutzmöglichkeiten gibt es beispiels- weise?
Welche technischen Schutzmöglichkeiten gibt es beispielsweise? • Verschlüsselung
• Digitale Kennzeichnung: digiale Wasserzeichen, Hinter-
legung von Rechteinformationen
• Zielgenaue Rechtedefinition (eigentlicher Inhalt von
DRM): Verbindung von Inhalt und Rechtedefinitions
sprache, Inhalt wird nur im Rahmen der Lizenz möglich • Verknüpfung der Rechtedefinition mit technischen Nut
zungsbeschränkungen
An welche Regelungen im Urheberrechtsgesetz knüpfen DRM-Systeme an?
Regelungen im Urheberrechtsgesetz
• Recht zur Einräumung von Lizenzen (§ 31 I UrhG) • Beweiserleichterungen bei Urheber- und Copyright-
Vermerken (§ 10 UrhG)
• Verbot der Umgehung von technischen Schutzmaßnah
men, insb. Kopierschutzsystemen (§ 95a I UrhG)