Immobilientreuhand

Bau und Projektmanagment

Bau und Projektmanagment


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Langue Deutsch
Catégorie Finances
Niveau Autres
Crée / Actualisé 05.08.2016 / 18.06.2024
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SIA 416

Geschossfläche GF

Nettogeschossfläche NGF

Hauptnutzfläche HNF

Grundsrückfläche

Gebäudegrundfläche

Umgebungsfläche

Geschossflächen NORM

Die SIA 416 definiert die Geschossfläche

Die Formel für die Berechnung der Geschossfläche ist folgende: Geschossflächenziffer= Summe aller Geschossflächen

Anrechenbare Grundstückfläche 

Komponenten Geschossfläche

Hauptnutzflächen (HNF) Nebennutzflächen (NNF) Verkehrsfläche (VF) Konstruktionsfläche (KF) Funktionsfläche (FF) 

Baumassenziffer BMZ

Die Baumassenziffer regelt die Überbauungsdichte eines Grundstückes über das Gebäudevolumen.

Die Formel ist folgende:
Baumassziffer= Bauvolumen über massgebendem Terrain

Anrechenbare Grundstückfläche 

Überbauungsziffer ÜZ

Die Überbauungsziffer regelt die Bebauungsdichte eines Grundstückes über die überbaute Fläche eines Grundstückes.

Die Formel für die Berechnung ist: Überbauungsziffer (ÜZ)= Gebäudegrundfläche

Anrechenbare Grundstückfläche 

Erschliessung Grundstück

RPG Art. 19 Abs. 1
Das Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. 

RPG Zweck Nutzungspläne

 

Art. 14 RPG
Die Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. 

Baubewlligung Voraussetzung

- Die Bauten und Anlagen müssen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen

- Das Land muss erschlossen sein. 

Mängelrecht wenn nicht vereinbart

OR Art 367ff 

SIA 118 Mängelrechte wenn nicht behoben wird 

Die Rechte des Bauherrns sind (SIA 118 Art. 169) - Beharrung auf Verbesserung
- Minderwert
- Rücktritt vom Vertrag 

Solaranlagen Bewilligungspflicht

Gemäss RPG Art 18a bedürfen in Bau- und Landwirtschaftszonen auf Dächern genügend anpasste Solaranlagen keiner Baubewilligung. 

Planungszonen Frist

RPG Art 27: Die Planungszonen dürfen längstens für 5 Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen. 

Richtpläne

RPG ARt. 9 Abs. 1: Die Richtpläne sind für Behörden verbindlich. 

BGBB Belastungsgrenze 

Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nur bis zur Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden (BGBB Art. 73 Abs. 1)

Die Belastungsgrenze entspricht der Summe des um 35 % erhöhten landwirtschaftlichen Ertragswertes und des Ertragswerts der nichtlandwirtschaftlichen Teile. (Vereinfacht = 135 % des Ertragswertes) (BGBB Art. 73 Abs. 2) 

absolute und relative Empfangstheorie

Absolute:
Frist beginnt bei der tatsächlichen Abholung der Postsendung (z.B. Kündigung) zu laufen, wobei im Falle der Nichtabholung die Kenntnisnahme am siebten und letzten Tag der Abholfrist ange- nommen wird.

Relative:
Der Fristenlauf beginnt, sobald die Willenserklärung den Machtbereich des Empfängers oder seines Vertreters erreicht. Die Willenserklärung gilt als empfangen, sobald der Adressat diese gemäss Abholungseinladung am Postschalter abholen und vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Dies ist grundsätzlich der Tag nach dem Einwurf der Abholungseinladung, unabhängig davon, ob der Empfänger die Willenserklärung an diesem Tag effektiv abholt und von dieser Kenntnis nimmt. 

MWST Aufbewahrung Rechnungen

20 Jahre bezüglich einer allfälligen Eigenverbrauchs-Abrechnung (Art. 31 Abs. 1 und 3 MWSTG) Plus 10 Jahre der absoluten Verjährungsfrist (Art. 91 Abs. 5 MWST)

Total 30 Jahre 

Mittelbares und unmittelbares Pfandrecht

Unmittelbares gesetzliches Pfandrecht:
Das Grundpfandrecht für die betreffende Forderung entsteht „automatisch“ kraft Gesetz ohne Eintrag in das Grundbuch. Sie gehen allen übrigen Pfandrechten vor.

Mittelbares gesetzliches Pfandrecht:
Der betreffende Gläubiger hat lediglich einen gesetzlichen Anspruch auf die Errichtung eines Grundpfandrechtes. Das Pfandrecht entsteht erst, wenn der Berechtigte dessen Eintragung in das Grundbuch erwirkt hat. 

Miete, Darlehen, Leihe, Pacht, Leasing

Miete:
Jemand überlässt einem anderen eine Sache zum Gebrauch gegen Entgelt

Darlehen:
Jemand überlässt einem anderen Geld zum Gebrauch gegen Entgelt

Leihe:
Jemand überlässt einem anderen eine Sache zum Gebrauch -- unentgeltlich

Pacht:
Nicht der Gebrauch sondern die Nutzung (Fruchtertrag, Restaurant, Tankstelle) steht im Vordergrund

Leasing:
Jemand überlässt einem anderen eine Sache zum Gebrauch gegen Entgelt. Gefahr trägt jedoch der Leasingnehmer. Leasing über bewegliche Sachen für den Privatgebrauch unterstehen dem Konsumkreditgesetz 

SIA 102 

Leistungen des Architekten

6 Phasen

  1. Strategische Palnung
  2. Vorstudien
  3. Projektierung
  4. Ausschreibung
  5. Realisierung
  6. Bewirthscaftung

Global / Pauschalpreis

 

Globalpreis ist teuerungsberechtigt

Pauschalpreis ist fixpreis ohne Anpassungsmöglichkeit

SIA 118

- Werkvertrag im allgemeinen
- Vergütung der Leistungen des Unternehmers
- Bestellungsänderung
- Bauausführung
- Ausmass, Abschlagzahlungen, Sicherheitsleistungen und Schlussabrechnungen - Abnahme des Werkes und Haftung für Mängel
- Vorzeitige Beendigung des Werkvertrages und Zahlungsverzug des Bauherrn 

Zonenpaln Inhalte

Unterschiedung Bau, Landwirtschaft und Schutzzonen

Nutzungszonen

Lärmempfindlichkeitzonen

UVP

Umweltverträglichkeitsprüfung

  • Luftreinhaltung
  • Lärm
  • Erschütterungen
  • Strahlung
  • Oberflächenwasser
  • Grundwasser
  • Boden
  • Umweltgefahrtliche Stoffe
  • umweltgefährliche Organismen
  • Wald
  • Flora Fauna
  • Landschaft und ortsbild
  • Kulturdenkmäler und archäologische Stätten
  •  

BGBB

- eine Feststellungsverfügung verlangen Art. 84 BGBB
- bei Unzufriedenheit, Anfechtung der kantonalen ersten Verwaltungsbehörde
- zweitinstanzlich Anfechtung beim Verwaltungsgericht ihres Kantons
- Drittinstanzlich beim Bundesgericht mit Beschwerde Anfechtung in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten 

Chronologische Reihenfolge in einem Bauprojekt

- Strategische Planung

- Vorstudien
- Projektierung
- Ausschreibung

- Realisierung
- Bewirtschaftung 

GU TU

Der GU übernimmt die gesamte Ausführung ohne Planungsleistungen

Der TU plant, projektiert und erstellt das Bauwerk