Immobilienbewirtschaftung

Sachbearbeiterkurs Bewirtschaftungs-Assisten/in SVIT

Sachbearbeiterkurs Bewirtschaftungs-Assisten/in SVIT


Kartei Details

Karten 61
Lernende 126
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 30.05.2013 / 06.03.2025
Weblink
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10.3 Ausserordentliche Kündigungen

 

  • Zahlungsverzug des Mieters, 30 Tage auf das nächste Monatsende (Art. 257d OR)
  • Verletzung der Sorgfalts- und Rücksichtsnahmepflichten  30 Tage auf das nächste Monatsende (Art. 257f OR)
  • Tod des Mieters (Art. 266 OR)
  • Vorzeitige Rückgabe der Sache = ausserterminliche Kündigung sofern der Mieter einen zumutbaren und zahlungsfähigen Nachmieter stellt

10.4 Die nichtige Kündigung

Eine nichtige Kündigung entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung d.h. es gilt wie wenn die Kündigung nicht ausgesprochen wurde.

Gründe für die Nichtigkeit einer Kündigung:

  • kein amtliches Formular verwendet
  • keine Zustimmung des Ehepartners bei Familienwohnungen
  • Kündigungsandrohung nach Art. 257d OR wurde nicht beiden Ehepoartners separat zugestellt
  • Kündigung wurde nicht beiden Ehepartnern separat zugestellt.

10.6 Die Wohnungsrückgabe

Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (Art. 267 OR)

Der Mieter ist für folgende Punkte haftbar:

  • Reinigung (das Mietobjekt muss sauber sein)
  • Kleiner Unterhalt (Glühbirnen müssen brennen)
  • Mängel aus übermässiger Abnutzung (Nikotinschäden)
  • Bauliche Änderungen, welche ohne Zustimmung des Vermieters ausgeführt wurden

10.8 Mögliche Belastungsarten für den Mieter

Allfällige Mängel können durch

  • einen Minderwert (z.B. Schlagsteglle im Lavabo)
  • eine Reparatur (z.B. defekter Geschirrspüler)
  • eine Neuanschaffung/Instandstellung (z.B. Neuversiegerlung Parkettboden)

abgegolten werden.

Voraussetzung für die Haftung des Mieters für einen Mangel sind, dass

  • es sich um einen Mangel handelt, für dessen Behebung der Mieter einzustehen hat
  • der Mangel beim Einzug noch nicht bestnad
  • die Mängelrüge rechtzeitig erhoben wurde

Diese drei Punkte müssen kumulativ erfüllt sein.

11. Technischer Unterhalt / Werterhaltung

Schlüsselbegriffe:

orendtlicher/laufender Unterhalt, ausserordentlicher Unterhalt, kleiner Unterhalt

11.1 Unterhalt Allgemeines

Grössere Unterhaltsarbeiten, Renovationen, Sanierungen und wertvermehrende Investitionen sind:

  • rechtzeitig zu erfassen
  • zeitlich finanziell zu planen (Budget/Finanzplan)
  • gründlich vorzubereiten
  • in die Mietzinskalkulation mitm einzubeziehen

11.2 Liegenschaftunterhalt

Man unterscheidet zwischen

  • orentlichem/laufendem Unterhalt
  • ausserordentlichem Unterhalt
  • wiederkehrende Ausgaben

Zum ordentlichen Unterhalt einer Liegenschaft gehören auch die periodische Besichtigung und die Erstellung eines Zustandsrapportes

11.3 Laufender / ordentlicher Unterhalt

Zum ordentlichen Unterhalt sind die kleineren Reparaturen am Gebäude sowie die allgemeinenn Unterhalts- und Wartungsarbeiten zu zählen wie etwa:

  • Reparaturen an sanitären Anlagen im allgemeinen Bereich
  • Unterhalt an elektrischen Anlagen (Licht, Türklingel etc.)
  • Unterhalt an Waschmaschinen, Trocknern etc.
  • Reparaturen an der Gebäudehülle (Dach, Fenster, Läden, Fassade)
  • Reparaturen an haustechnischen Anlagen (Heizung, Lüftung)
  • Wohnungsinstandhaltungen bei Mieterwechseln
  • Ersatz von einzelnen Geräten (Kühlschrank, Kochherd etc.)
  • Umgebungs- und Gartenarbeiten
  • Servicevertrage aller Art

11.4 Ausserordentlicher Unterhalt

Hier handelt es sich

um grosse Reparaturen, zyklische Sanierungen, Ersatz von Anlagen und Installationen sowie um bauliche Erneuerungen und Verbesserungen

11.5 Serviceverträge

Gründe für den Abschluss von Serviceverträgen

 

  • Periodische Kontrolle und Wartung heikler Anlagen und damit verbunden eine grösstmögliche Betriebssicherheit
  • Laufender Unterhalt durch Fachpersonal
  • Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
  • Verlängerung der Lebensdauer

Am häufigsten werden Serviceabonnemente abgeschlossen für:

  • Aufzüge
  • Heizanlagen (Brenner, Boiler, Steuerung)
  • Wasserbehandlungsanlagen
  • Grössere Lüftungs- und Klimaanlagen
  • Leckwarngeräte an Heizöltanks
  • Gaswarnanlagen
  • Automatische Tür- und Torantriebe
  • Feuerlöscher, Brandmelder

11.6 Kleiner Unterhalt zu Lasten der Mieter

Gemäss OR Art. 259 muss der Mieter, Mängel welche durch kleine für den gewöhnlichen Untrhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebracuh auf eigene Kosten beseitigen (Prozentualer Anteil am Mietzins oder ein Betrag festgesetzt im MV)

z.B.

  • Ersatz von Schaltern und Steckdosen
  • Ersatz von Glühbirnen und SIcherungen
  • Unterhalt von Tür- und Schrankschlössern
  • Ersatz von Gurten für Rollläden und Storen
  • Ersatz von Dichtungen der Gas- und Wasserhahnen
  • Ersatz von gesprungener und defekter Scheiben
  • Periodische Entkalkungm des Einzelboliers
  • Ersatz von Kochplatten sowie Fettfiltern in Küchenabzügen

Massgebend im MV in den allgemeinen Bestimmungen umschriebener kleine Unterhalt

11.7. Zustandsbericht periodische Kontrolle

Der allgemeine Zustand einer Liegenschaft sollte alle zwei bis drei Jahre in einem uasführlichen Bericht aufgenommen werden.

Der Zustandsbericht umfasst: 

  • Gebäudehülle
  • Allgemeine Räume
  • Haustechnische Anlagen
  • Elektrische und sanitäre Installationen
  • Wohnungen (üblicherweise nur Stichproben)
  • Umgebung
  • Reinigung und Hauswarttätigkeit

12. Versicherungen

Privat sind wir gegen verschiedene Risiken versichert wie z.B.

 

  • Krankheit
  • Betreibs- und Nichtbetriebsunfall
  • Haftpflicht (Privathaftpflicht und Motofahrzeughaftpflicht)

12. Versicherungen

Die wichtigsten Versicherungen für den Eigentümer, im Zusammenhang mit Liegenschaften sind insbesondere:

  • Feuer- und Elementarversicherungen (Sachversicherung obligatorisch, zwingend beim Kanton)
  • Gebäudewasserversicherung (fakultativ)
  • Haushaftpflichtversicherung (grundsätzlich nicht obligatorisch)

12. Versicherungen

Unterdeckung

 

Das ganze Gebäude ist zum Neuwert versichert. Tritt ein Schaden ein und das Gebäude ist nicht zum Neuwert versicht (z.B. bei erheblichen, wertvermehrenden Investitionen) versichert, liegt eine Unterversicherung vor und die Kostenübernahme seitens Versicherung wird proportional gekürzt. Die Versicherungssumme ist also niedriger als der Ersatzwert.

12. Versicherungen

Regressrecht

 

Ist ein Dritter für den Schaden haftbar, geht der Ersatzanspruch des EIgentümers auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschädigungen geleistet hat. Die Gebäudeversicherung ist nach den Bestimmungen des OR zum Rückgriff berechtigt. Der Eigentümer ist für jede Haftung oder Unterlassung, durch die er dieses Recht der Gebäudeversicherung schmölert, ersatzpflichtig.

12. Versicherungen

Handänderung

 

Wechselt der Gegenstand (Liegenschaft) des Vertrages den Eigentümer, so gehen die Recht und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über.

Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.

Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühestens 30 Tage nach der Kündigung.

12. Versicherungen

Versicherungsantrag

 

Mit der Unterzeichnung des Antragsformular beantragt der Versicherungsnehmer die Risikodeckung. Der Antragsteller ist an seinen Antrag während 14 Tagen gebunden. Innerhalb dieser Frist muss der Antragsteller eine Annahmebestätigung oder eine Police erhalten, andernfalls kann er vom Antrag zurücktreten. Die vorerwähnten Fristen können auch in Absprache mit dem Versicherer nicht verlängert werden.

Eine Ablehnung des Sntrages muss durch den Versicherer nicht begründet werden. Bei jeder Änderung des Antrages durch den Versicherer ist der Antragsteller nicht mehr an seinen Antrag gebunden.

12. Versicherungen

Feuer- und Elementarversicherung

Die Feuer- und Elementarversicherung ist die einzige Gebäudeversicherung, welche in fast allen Kantonen obligatorisch abzuschliessen ist.

Folgende Risiken sind versichert:

  • Brand, Rauch
  • Blitzschlag
  • Explosion
  • Elementarschäden (Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawinen, Steinschlag, Erdrutsch etc.)
  • Sturmwind über 75 km/h
  • Abstürzende und notlandende Luft- u. Raumfahrzeuge oder Teile davon

nicht versichert sind:

  • Neutralitätsverletzungen
  • Kriegerische Ereignisse
  • innere Unruhen

Grundsätzlich sind Gebäude, Anlagen und feste Einrichtungen zum Neuwert versichert. Die Gebäudeversicherungssumme und auch die daraus resultierende Prämie wird jährlich dem Baukostenindex angepasst.

12. Versicherungen

Gebäude-Wasserversicherung

 

Diese Versicherung deckt folgende Risiken ab:

Wasser, das aus Wasserleitungsanlagen oder daran angeschlossenen Einrchtungen und Apparaten ausgeflossen ist (Bsp. Badewannen, Waschmaschinen, GWM, Aquarien etc.)

Regen- oder Schnee- und Schmelzwasser, das aus Dachrinnen und Ablaufrohren durch das Dach ins Innere des Gebäudes gedrungen ist.

Rückstau aus der Abwasserknalisation oder Grundwasser in Inneren des Gebäudes.

Ausfliessen von Oel aus Heizungs- und Tankanlagen, jedoch nur Schäden im Inneren des Gebäudes.

Zusätzlich versichert sind meistens noch:

Frostschäden d.h. Kosten für die Reparatur und das Auftauen von Leitungen sowie der daran angeschlossenen Apparate im Innern des Gebäudes sowie der erdverlegten Leistungen ausserhalb des Gebäudes.

Nicht versichert sind folgende Schäden:

  • Eindringendes Wasser durch offengelassene Dachluken
  • Schäden verursacht durch Bodensenkungen
  • Schlechter Baugrund
  • Fehlerhafte, bauliche Konstruktion
  • Mangelnder Gebäudeunterhalt

 

12. Versicherungen

Haus-Haftpflicht-Versicherung

 

Haftpflicht bedeutet, für Schäden einstehen zu müssen, die man einem Dritten zugefügt hat. In diesem Zusammenhang sind zwei Haftpflichtarten erwähnenswert:

a) Haftung des Eigentümers eines Gebäudes gemäss Art. 58 OR

b) Diese Haftung wird als Kausalhaftung bezeichnet, da es sich um eine Haftung ohne Verschulden handelt. (Werkeigentümer-Haftung)

c) Haftung des Eigentümers für Schäden, die der Hauswart in Ausübung seiner Aufgaben und Pflichten Drittpersonen wiederrechtlich bzw. vertragswidrig zufügt gemäss Art. 55 und 101 OR. Es handelt sich hier um Verschuldenshaftung.

Diese Ersatzansprüche müssen zudem mit dem Zustand oder dem Unterhalt des Gebäudes im Zusammenhang stehen.

Typische Schadensursachen sind z.B.

  • Losgelöste Dachziegel
  • schadhafte Treppenstufen
  • Glatteis auf Wegen, Vorplätzen und Treppen etc.
  • Aeste, die auf die Strasse fallen.
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