Immobilienbewirtschaftung

Sachbearbeiterkurs Bewirtschaftungs-Assisten/in SVIT

Sachbearbeiterkurs Bewirtschaftungs-Assisten/in SVIT


Kartei Details

Karten 61
Lernende 126
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 30.05.2013 / 06.03.2025
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1.1 Der Mietwohnungsmarkt

Der Mietwohnungsmarkt ist geprägt von einem knappen Angebot und einer hohen Nachfrage.

 

Für einen funktionierenden Wohnungsmarkt ist eine Leerwohnungsziffer von mindestens 1,5 bis 2% erforderlich.

 

1.2 Der Immobilien-Bewirtschafter

Ein bedeutender Teil des schweizerischen Volksvermögens ist in Immbilien angelegt. Damit diese Kaopitalanlagen Ihren Wert beibehalten stehen drei Ziele im Vordergrund:

  • Ertrag
  • Substanzerhaltung
  • Wertsteigerung

1.2.1 Aufgaben des Immobilienbewirtschafters

 

  • Vermietung / Vermarktung
  • Betreuung der Mietverträge
  • Liegenschaftsunterhalt
  • Garantiewesen
  • Kontrollarbeiten
  • Administration
  • Aus- und Weiterbildung
  • Führungsaufgaben

3.1 Mietvertrag Form und Arten

 

Mündliche Form

Schriftliche Form

 

3.1.3 Mietvertrag für Wohnungen

Folgende Punkte sollten zwingend in einem Mietvertrag für Wohnräume aufgeführt sein:

 

  • Vertragsparteien
  • Mietobjekt (möglichst genaue Umschreibung)
  • Räume zur Mitbenutzung
  • Mietbeginn
  • Kündigungsfristen /Kündigungstermine
  • Mietzins
  • Berechnungsgrundlagen zum Mietzins
  • Nebenkosten
  • Sicherheitsleistung zum Mietvertrag
  • Allgemeine Bestimmungen zum Mietvertrag
  • Unterschriften

3.2 Dauer eines Mietvertrages

Unbestimmte Dauer, unbefristestes Mietverhältnis: Die Parteien haben die Möglichkeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (3 Monate) auf eien frei bestimmbaren Termin zu kündigen.

Bestimmte Mietdauer, befristetes Mietverhältnis: Als befristes gilt ein Mietverhältnis dann, wenn es ohne Kündigung mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer endigt.

Mietverträge mit Mindestvertragsdauer: Als Mietvertrag mit Minestvertragsdauer gilt ein Mietverhältnis dann, wenn es erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne gekündigt werden kann.

4.1 Bewirtschaftungsvertrag

Welches sind die gesetzlichen Grundlagen des Bewirtschaftungsvertrages?

OR 394-406 Der einfache Auftrag

ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft

4.2 Pflichten Bewirtschafter

Welches sind die rechtlichen Pflichten des Auftragnehmers (Verwaltung) bei einem Bewirtschaftungsvertrag?

a) Getreue und sorgfältige Geschäftsführung

b) nach dem Willen des Auftraggebers zu handeln

c) Persönliche Ausführung des Vertrages

d) Rechenschaftsablegung und Herausgabe der Akten

4.3 Kündigung

Wann kann ein Bewirtschaftungsvertrag gekündigt werden?

OR 404: einfacher Auftrag kann jederzeit gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung zu Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Schadenersatz des anderen verursachten Schadens verpflichtet.

4.4 Kompetenzsumme

Formulieren Sie für einen Bewitschaftungsvertrag den Punkt Kompetenzsumme für nicht budgetierte Aufträge.

Die Kompetenzsumme von CHF 5000.-- bezieht sich auf einen einzelnen Auftrag. Die Kompetenzsumme kann jedoch in Notfällen überschritten werden, um Schäden zu vermeiden.

4.5.1 Leistungsbeschrieb Bewirtschaftung

Welches sind die drei Leistungsbereiche und wie wird das Honorar ermittelt?

Basisleistung fix              Pauschalbetrag oder in % der    
                                           Jahresbruttomiete

Basisleistung variabel   festgelegter Preis pro Fall oder
                                           Objekt

Zusatzleistungen            nach Stundenaufwand

4.5.2 Basis der Honorare

Worauf basieren die Honorare?

auf dem Indexstand vom Landesindex der Konsumentenpreise

4.5.3 Vertragsbestimmungen

welches sind die weiteren Vertragsbestimmungen?

Vollmacht, Kündigung, Kompetenzsumme, Abrechnungstermin, Schriftform, Teilnichtigkeit, Anwendbares Recht, Schiedsgerichtbarkeit, Besondere Vereinbarungen

5. Stockwerkeigentum

Inhalt des Stockwerkeigentums: Im Gesetz wird Stockwerkeigentum wie folgt definiert:

Mieteigentumsanteil an einem Gebäude

Sonderrecht (Wohnung einschliesslich Hobbyraum, Einstellhallenplatz, Garage)

5.2 Inhalt des Stockwerkeigentums

 

Gemeinschaftliche Gebäudeteile: welche nicht sonderrechtsfähig sind und zur gemeinschaftlichen Nutzung sind (Hauseingang, Treppenhaus, Lift)

Sonderrechtsfähige Gebäudeteile: folgende Erfordernisse müssen eingehalten werden: Abgeschlossenheit, wirtschaftliche Einheit, Eigener Zugang

Ausschliessliches Nutzungsrecht: Besucherparkplatz, Garten

5.3 Unterschiede in der Verwaltung bei Mietliegenschaften und STWEG

Folgende Punkte müssen beachtet werden:

Gemeinsamkeiten: Die technische Verwaltung (Unterhalt und Reparaturen, Hauswart, Hausordnung, Serviceverträge), kaufmännische Verwaltung (Nebenkostenabrechnung, Buchhaltung, Inkasso)

Unterschiede: Der Verwalter muss nicht unbedingt SZWEG sein, Gegenstand der Verwaltung ist gesamte Liegenschaft nicht aber die im Sonderrecht enthaltenen Objekte, Stockwerkreglement (Aufgabenverteilung und Beschlussfassung gemäss Reglement)

6.1 Hauswartung Aufgaben und Erwartungen

 

  • Technische Wartung der Liegenschaft
  • Aufsichtsfunktion
  • Bindeglied zur Verwaltung
  • Persönlichkeit des Hauswartes
  • Hauswart als Mieter

6.2 Pflichtenheft

Zu den Hauptaufgaben des Hauswartes gehören:

  • Unterhalt der Liegenschaft (Reinigung)
  • Wartung und Betrieb der technischen Einrichtungen
  • Pflege der Gartenarbeiten
  • Regelmässige Kontrollgänge
  • Kontakt mit der Mieterschaft

6.3 Ermittlung Arbeitsaufwand

Hauswart im Nebenamt: Entschädigung nach Stundenaufwand (CHF 30.00 bis 40.00)

Vollamtlicher Hauswart: im Monatslohn

6.4 Hauswartsvertrag

Folgende Punkte sollten darin aufgeführt sein:

  • Vertragsparteien
  • zu betreuende Liegenschaft
  • Beginn, Dauer und Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • Aufgaben (Verweis auf Pflichtenheft)
  • Arbeitszeiten
  • Salär, Sozialabzüge
  • Spesen, Überstunden
  • Stellvertretung
  • Ferien
  • Sofortige Vertragsauflösung
  • Gerichtsstand, Ort, Datum, Unterschrift
  • Beilagen: Pflichtenhef, Hauswartsinventar, Schlüsselverzeichnis

6.5 Sozialabgaben und Versicherung des Hauswartes

Folgende Sozialleistungen und Versicherungen sind obligatorisch:

  • AHV / IV / EO (10,3% des Lohnes)
  • LV (2,2% des Jahreslohnes)
  • BVG (mehr als 21'060.00)
  • UVG
  • NBU
  • KTG (empfohlen)

7.1. Mietzins-Festsetzung

Wann ist ein Mietzins missbräuchlich?

Ein Mietzins ist missbräuchlich, wenn ein übersetzter Ertrag erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen? OR 269

7.2 Mietzins-Erhöhungen

Gibt es Formvorschriften für die Anzeige von Mietzinserhöhungen?

Amtliches Formular "Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und einseitigen Vertragsänderungen gemäss Art 269d OR"

7.2.1 Wann ist eine Mietzinserhöhung nichtig?

  • wenn sie icht auf dem amtlichen Formular angezeigt wird
  • sie nicht begründet
  • mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht

Art. 269d

7.5. Faktoren zur Berechnung Mietzinserhöhung bei wertvermehrenden Investitionen

Bsp: MZ 1'000.--, Investition 2'200.--, Lebensdauer 10 Jahre, Ref. Zinssatz 3,25%

Verzinsung: 3,25% + 0,5% = 3,75% / 2 = 1,88% 

Amortisation: 100% / 10 (Jahre) = 10%

Unterhalt: 10% von A 1% und V 0.19% = 1,19%

TOTAL: 1,88 + 10 + 1,19 = 13.07%

Investition 2'200 * 13,07% = 287.54/Jahr /12= 23.95/Monat

Neuer Mietzins 1'023.95

7.3 Mietzinserhöhungsgründe

  • Hypothekarzinserhöhung (Referenzzinssatz)
  • Teuerungsausgleich auf dem risikotragenden Kapital
  • Kostenseitgerungen
  • Mehrleistungen des Vermieters

7.4.1 Kostensteigerungen

Erhöhungen Unterhalt- und Betriebskosten

 

0.5 - 1.0% pro Jahr je nach Alter der Liegenschaft und Umfang der erhobenen Nebenkosten

7.4.2 Referenzzinssatz

Formel

Bei einer Erhöhung des Referenzzinssatzes um 1/4% darf der Mietzins wie folgt erhöht werden:

< 5% = 3%
5% - 6% = 2,5%
> 6% = 2%

Beispiel:
von 5 3/4% auf 4 1/4% =
5 3/4 - 5 = 7,5 (2,5% * 1/4%)
5 - 4 1/4% = 9,0 ( 3% * 1/4%)
Total 16,5 *100 / 16.5 +100 = 14,16%

 

8.1 Renditeberechnung

Um die Rendite berechnen zu können, müssen folgende Schlüsselbegriffe bekannt sein:

Netto-Mietzins Soll = Soll-EInnahmen d.h Ertrag wenn die Liegenschaft vollvermietet war

Netto-Mietzins Ist = Effektive Mietzinseinnahmen an Abzug der Leerstände und Debitorenverluste

Anlagekosten = Kauf- oder Erstellungspreis der Liegenschaft zuzüglich wertvermehrende Investitionen

Fremdkapital = Von einem Kreditinstitut zur Verfü'gung gestelltes Darlehen (Hypothek)

Eigenkapital = Vom EIgentümer in die Liegenschaft investiertes Kapital

Liegenschaftenerfolg = Gewinn oder Verlust aus der Liegenschft (Einnahmen abzüglich Ausgaben)

8.1.1 Bruttorendite

Die Bruttorendite zeigt das Verhältnis der Soll-Nettomietzinseinnahmen (ohen Nebenkosten) Sie wird wie folgt berechnet:

Bruttorendite = Netto-Meitzins-Soll x 100 / Anlagekosten/Kaufpreis

Aus der Bruttorendite ist der gesamte Liegenschaftsaufwand zu bestreiten, der nicht durch vertraglich vereinbarte Nebenkostenbeiträge der Mieter bezahlt wird. Darunter fallen insbesondere:

  • Fremdkapitalzinsen
  • Eigenkapitalzinsen
  • Versicherungen, öffentliche Abgaben
  • Reparaturen und Unterhalt
  • Betriebskosten (sofern nicht durch Nebenkosten abgedeckt)
  • Verwaltungskosten
  • Abschreibungen
  • Mietzinsrisiko

8.1.2 Nettorendite

Die Nettorendite ist das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis des Liegenschaftserfolgs (Mietzinsüberschuss) zum investierten Eigenkapital einer Liegenschaft.

Die Formel lautet:

Nettorendite = Liegenschaftserfolg (Nettoertrag) x 100 / investiertes Eigenkapital

8.2.1 Nebenkostenabrechnung Gesetzliche Grundlagen:

Es bestehen die nachfolgenden Möglichkeiten für die Mietvertraglichen Vereinbarungen betreffend Nebenkosten:

  1. Es werden keine Nebenkosten ausgeschieden. Der Mietzins versteht sich inkl. aller Nebenkosten
  2. Die Nebenkosten werden ausgeschieden und persönlich abgerechnet
  3. Die Nebenkosten werden ausgeschieden und dafür eine Pauschale basierend auf die Durchschnittswerte, festgesetzt

8.2.2 Abrechenbare Kosten

abgerechnet werden können:

sämtliche Kosten, welche mit dem Gebrauch der Liegenschaft zusammenhängen.

Bezüglich den abrechenbaren Heiz- und Warmwasserkosten sind die möglichen abrechenbaren Kosten in Art. 5 VMWG detailliert aufgeführt.

8.2.3 Die Kostenverteilung

Ablauf der Kostenverteilung

 

Kosten --> abrechenbare Kosten --> Verteilung auf Objekt --> Verteilung auf Mieter

Mögliche Verteilschlüssel sind

  • Verteilung nach m2
  • Verteilung nach m3
  • Verteilung nach Anzahl Wonungen
  • Verteilung nach Bewohnergleichwerten

8.2.4 Die verbrauchsabhängige indiviiduelle Heizkostenabrechnung (VHKA)

 

Mittels der individuellen Messgeräte können Heizungs- und Warmwasserkosten im Sinne des Verursacherprinzips entsprechend dem Heizverhalkten auf den einzelnen Nutzer umgelegt werden.

Vorteile VHKA:

  • verursachergerechtes Verhalten
  • Leichte EInsparung Brennstoff möglich

Nachteile VHKA:

  • komplizierte Abrechnung
  • Mehrkosten durch Ablesung, Service und Unterhalt

8.2.5 Mietrechtliche Bestimmungen zu den Nebenkosten

Nebenkosten können nur auf den Mieter überwälzt werden und sind von diesem nu geschuldet, wenn die einzelnen Kostenpositionen klar und eindeutig im Vertrag ausgewiesen sind.

Als Betriebskosten werden abgerechnet: Hauswartung inkl. Sozialabgaben und Spesen, Kabel-TV, allgemein Strom, Wasser und Abwasser, Kehrichtgrundgebühr, Leitungsspülungen, Gartenunterhalt sowie Servicekosten für allgemeine technische Einrichtungen

9 Mängelrechte des Mieters während der Mietdauer

Gemäss Mietrecht ist der Vermieter verpflichtet die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und diesen zu erhalten.

Das Gesetz kennt 3 Kategorien von Mängeln:

  1. Schwerwiegender Mangel: Der Gebrauch der Mietsache ist ausgeschlossen, erheblich beeinträchtigt (Bsp. Wohnungsbrand)
  2. Untergeordnete Mängel: Der Gebrauch der Mietsache ist beeinträchtigt, vermnmindet (Bsp. Wasserschaden)
  3. Kleine Mängel: Behebung durch den Mieter auf eigene Kosten gemäss Ortsgebrauch resp. Mietvertrag

9.2 Mietzinsreduktionsanspruch bei Mängeln

Weist das Mietobjekt eine Mangel auf, ist der Mieter berechtigt eine angemessene Mietzinsreduktion zu verlangen. Die Berechnung der Mietzinsreduktion wird durch folgende Faktoren bestimmt:

  • Schwere des Mangels
  • Benutzbarkeit des Mietobjektes
  • Dauer des Mangels

9.3 Hinterlegung des Mietzinses

Beseitigt der Vermieter einen Mangel nach schriftlicher Meldung durch den Mieter nicht in einer angemessenen Frist, so kann der Mieter dem Mietzins bei der Schlichtungsbehörde hinterlegen (Art. 259 g-i OR)

Voraussetzung für die Hinterlegung ist, dass der Mieter den Vermieter übr den bestehenden Mangel schriftlich informiert und ihm eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt hat, welche der Vermieter ungenutzt verstreichen liess. Der Mieter muss die Hinterlegung des Mietzinses in diesem Schreiben ankündigen.

10. Beendigung des Mietverhältnisses

10.1 Allgemeine Kündigung

Beide Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen, sofern keine längere Frist oder einen anderen Termin vereinbart haben.

 

Die gesetzlichen Kündigungsfristen von

  • drei Monaten für Wohnungen
  • sechs Monaten für Geschäftsräume
  • zwei Wochen für möblierte Zimmer und separate Einstellplätze

können von den Parteien vertraglich verlängert aber nicht verkürzt werden.