HR Fachausweis AKAD 2017, Arbeitsrecht & Sozialpartnerschaft
Compendio XHR 006, Teil C, Kapitel 4, 5 & 6, Die Pflichten des Arbeitnehmers
Compendio XHR 006, Teil C, Kapitel 4, 5 & 6, Die Pflichten des Arbeitnehmers
Set of flashcards Details
Flashcards | 44 |
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Students | 18 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Other |
Created / Updated | 04.05.2016 / 08.11.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/hr_fachausweis_akad_arbeitsrecht_und_sozialpartnerschaft
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Überstunden / Überzeit bei höheren leitenden Angestellten - wie wird dies gehandhabt?
- höhere leitende Angestellte = Mehrstunden gehören zur Position, häufig keine genaue AZ vereinbart
- Überzeitentschädigung ist ausgeschlossen für AN in dieser Position, Regelungen Höchst-AZ gem. ArG gelten nicht
- Überstundenentschädigung ist eingeschränkt gem. OR 321c; Anspruch bei diesen Positionen gelten nur, wenn vertraglich vereinbart, feste AZ vereinbart ist und Entschädigung nicht schriftlich festgehalten wurde, wenn zusätzliche Aufgaben über die vertraglich vereinbarten Pflichten hinaus aufgetragen werden, wenn die ganze Belegschaft während längerer Zeit in wesentlichem Umfang Überstunden leistet
Beschreibe die wesentlichen Punkte der Weisungsbefolgungspflicht.
- Weisung = einseitig und empfangsbedürftig, konkretisieren den Arbeitsvertrag
- Weisung wird erst wirksam, wenn AN Kenntnis hat davon (Beweislast AG)
- Grundsatz: der AN hat die Pflicht zur Befolgung von Weisungen, Nichterfüllung = Schlechterfüllung des Arbeitsvertrages; Ausnahme = unrechtmässige Weisungen; keine rechtlichen Folgen
- Recht zur Erteilung der Weisung geht nur so weit, wie die Arbeits- und Treuepflicht reichen
- Unterteilung in Verhaltens-, Arbeits- und Zielanweisungen
- Erkläre den Begriff "Nichterfüllung" und die Konsequenzen für den AN.
Nichterfüllung = Verletzung der Arbeitspflicht - er erfüllt den Arbeitsvertrag nicht, da er gar nicht, zu kurz oder verspätet arbeitet
Folgen:
1. Lohnfortfall und Erfüllungsanspruch
- Grundsatz = ohne Arbeit kein Lohn (OR82)
- Ausnahmen:
- AN ist zum Fernbleiben von der Arbeit berechtigt (Ferien, dringender Arztbesuch)
- AN ist aus persönlichen Gründen unverschuldet an Arbeitsleistung verhindert (Krankheit, Unfall)
- Anstelle von Lohnstreichung kann AG Erfüllung geltend machen: er kann verlangen, dass AN an Arbeitsplatz zurückkehrt und Arbeitspflicht erfüllt bzw. nachholt (selten in der Praxis)
2. Kündigung
- i.d.R. ordentliche Kündigung mit Kü-Fristen und Sperrfristen
- fristlose Kü nur, wenn Fortführung Arbeitsverhältnis nicht mehr zumutbar (erst zulässig, wenn Verfehlung mehrmals vorgekommen und AN verwarnt wurde)
3. Schadenersatz
unter 4 Voraussetzungen:
- Vertragsverletzung durch AN
- finanzieller Schaden beim AG
- Verschulden des AN (Absicht oder Fahrlässigkeit)
- adäquater Kausalzusammenhang
Berechnung Schadenersatz in Praxis oft schwierig, deshalb besondere Regelung bei grundlosem Nichtantritt / Verhalten der Stelle: OR 337d: AG kann innert 30d seit Nichtantritt / Verlassen pauschal 1/4 des ML fordern bzw. vom Lohn abziehen; ist der Schaden höher, muss AG beweisen, ist Schaden geringer, kann Gericht Abzug verringern
Erkläre den Begriff "Schlechterfüllung" und die Konsequenzen für den AN.
Schlechterfüllung = mangelhafte Arbeit durch Unsorgfalt, Weisungswidrigkeit, Langsamkeit, etc.; Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht
Folgen:
1. Anspruch bzw. Klage auf Unterlassung; auf der Basis der Unterlassungspflichten, die aus der Treuepflicht entstehen
2. Disziplinarmassnahmen; Verweis, Verwarnung, Ordnungsstrafen
3. Kündigung: ordentlich oder fristlos
4. Schadenersatz: analog Nichterfüllung, Berücksichtigung Sorgfaltsmassstab (Verschulden, Erfahrung, Ausbildung, etc.)