HGB
Prokura
Prokura
Kartei Details
Karten | 10 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 20.06.2016 / 04.01.2022 |
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Wie ist der Umfang der Prokura geregelt?
§ 49 I HGB auf alle Arten
§ 49 II HGB bestimmte Grundstücksgeschäfte nicht von der Prokura erfasst.
Nach § 50 I, II HGB sind Beschränkungen des Umfangs der Prokura dritten gegenüber unwirksam, Beschränkungen im Innenverhältnis schlagen nicht auf Außenverhältnis durch
Welche Ausnahmen von der Prokura gibt es?
Kollusion und Missbrauch der P
Kollusion
Prokurist und Geschäftspartner arbeiten bewusst zusammen um Kfm zu schädigen. Geschäft nach § 138 I BGB nichtig.
Missbrauch der Prokura
unter folgenden Voraussetzungen keine Vertretungsmacht:
(1) Pflichtwidrigkeit der Ausübung der Prokura im Innenverhältnis
Außenverhältnis bleibt unberührt
(2) Kenntnis des Dritten oder Evidenz des Missbrauchs
Wie wird das Erlöschen einer Prokura geregelt?
P. erlischt in folgenden Fällen:
Beendigung des der Prokuraerteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses § 168 BGB
Widerruf, § 52 I HGB
Einseitiger Widerruf
Verlust der Kaufmannseigenschaft des Vollmachtgebers
Erlöschen der P. ist nach § 53 II HGB zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
Wirkt wie Erteilung der P. nur deklaratorisch
Was ist eine Handlungsvollmacht?
§54 HGB ivm §167 BGB ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht
inhaltliche Beschränkungen dritten ggü nicht per se unwirksam.
können nach §54 III HGB dritten entgegengesetzt werden, wenn diese bösgläubig waren
Wie wird eine Handlungsvollmacht erteilt?
Vollmachtgeber -> Handelsgewerbetreibende und Kleingewerbetreibende
Form und Inhalt -> Ausdrücklich und konkludent
Bevollmächtigter -> Natürliche und juristische Personen
Eintragung ins HR weder vorgeschrieben noch zulässig
Welcher Umfang der HV wird unterschieden?
§ 54 I HGB drei Arten von HV durch Auslegung zu entscheiden welche HV vorliegt
Generalhandlungsvollmacht (§ 54 I Fall 1 HGB)
erfasst alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die Betrieb eines derartigen
Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt 2.Halbsatz
Arthandlungsvollmacht (§ 54 I Fall 2 HGB)
ermächtigt zu einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften
Spezialhandlungsvollmacht (§ 54 I Fall 3 HGB)
beschränkt sich auf einzelne Geschäfte, die zu einem Handelsgewerbe gehören.
Was sind die allgmeinen Grenzen der HV?
HV erstreckt sich nicht auf die in § 54 II HGB genannten Geschäfte
Nicht erfasst werden sog. Grundlagengeschäfte
Einstellung und Veräußerung des Handelsgeschäfts, die Änderung der Firma, Unternehmensgegenstands, Unternehmenssitzes, Aufnahme von Teilhabern.
Wo ist die Vetretung geregelt?
§164 ff BGB
- WE
- im Namen des Vertretenen
- Mit Vertretungsmacht (gesetzliche/Vollmacht)
Fehlen der Vertretungsmacht:
Wirksamkeit hängt nach §177 I BGB von der Genehmigung des Vertretenen ab
Keine Genehmigung: Haftung des Vetreters nach §179 BGB
Wo ist die Prokura geregelt?
§§48-53 HBG
An welche Voraussetzungen ist die Prokuraerteilung geknüpft?
- Inhaber des Handelsgeschäfts
P. kann nach § 48 I HGB nur von Kaufmann erteilt werden.
- Form und Inhalt der Erteilung
P. wird durch einseitige Erklärung erteilt, der Prokurist muss sich nicht einverstanden erklären.
P muss nach § 48 I HGB "mittels ausdrücklicher Erklärung" erfolgen.
Es genügt Ermächtigung zur Zeichnung "ppa" oder einer "Vollmacht nach § 48 HGB". Nicht zulässig ist Erteilung durch konkludentes Verhalten
- Adressat
P. kann nur von natürlichen Person erteilt werden (besonderes Vertrauensverhältnis nötig)
- Eintragung ins HR
Erteilung der P. ist nach § 53 I HGB zur Eintragung ins HR anzumelden.