HGB

Prokura

Prokura


Kartei Details

Karten 10
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 20.06.2016 / 04.01.2022
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Wie ist der Umfang der Prokura geregelt?

§ 49 I HGB auf alle Arten

§ 49 II HGB bestimmte Grundstücksgeschäfte nicht von der Prokura erfasst.

Nach § 50 I, II HGB sind Beschränkungen des Umfangs der Prokura dritten gegenüber unwirksam, Beschränkungen im Innenverhältnis schlagen nicht auf Außenverhältnis durch

Welche Ausnahmen von der Prokura gibt es?

Kollusion und Missbrauch der P

Kollusion

Prokurist und Geschäftspartner arbeiten bewusst zusammen um Kfm zu schädigen. Geschäft nach § 138 I BGB nichtig.

 

Missbrauch der Prokura

unter folgenden Voraussetzungen keine Vertretungsmacht:

(1) Pflichtwidrigkeit der Ausübung der Prokura im Innenverhältnis

          Außenverhältnis bleibt unberührt

(2) Kenntnis des Dritten oder Evidenz des Missbrauchs

Wie wird das Erlöschen einer Prokura geregelt?

 

P. erlischt in folgenden Fällen:

Beendigung des der Prokuraerteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses § 168 BGB

 

Widerruf, § 52 I HGB

 

Einseitiger Widerruf

 

Verlust der Kaufmannseigenschaft des Vollmachtgebers

 

Erlöschen der P. ist nach § 53 II HGB zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.

 

Wirkt wie Erteilung der P. nur deklaratorisch

Was ist eine Handlungsvollmacht?

§54 HGB ivm §167 BGB ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht

inhaltliche Beschränkungen dritten ggü nicht per se unwirksam.

können nach §54 III HGB dritten entgegengesetzt werden, wenn diese bösgläubig waren

Wie wird eine Handlungsvollmacht erteilt?

Vollmachtgeber -> Handelsgewerbetreibende und Kleingewerbetreibende

Form und Inhalt -> Ausdrücklich und konkludent

Bevollmächtigter -> Natürliche und juristische Personen

Eintragung ins HR weder vorgeschrieben noch zulässig

Welcher Umfang der HV wird unterschieden?

 

§ 54 I HGB drei Arten von HV durch Auslegung zu entscheiden welche HV vorliegt

 

Generalhandlungsvollmacht (§ 54 I Fall 1 HGB)

 

erfasst alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die Betrieb eines derartigen

Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt  2.Halbsatz

 

Arthandlungsvollmacht (§ 54 I Fall 2 HGB)

 

ermächtigt zu einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften

 

Spezialhandlungsvollmacht (§ 54 I Fall 3 HGB)

 

beschränkt sich auf einzelne Geschäfte, die zu einem Handelsgewerbe gehören.

Was sind die allgmeinen Grenzen der HV?

HV erstreckt sich nicht auf die in § 54 II HGB genannten Geschäfte

Nicht erfasst werden sog. Grundlagengeschäfte

Einstellung und Veräußerung des Handelsgeschäfts, die Änderung der Firma, Unternehmensgegenstands, Unternehmenssitzes, Aufnahme von Teilhabern.

Wo ist die Vetretung geregelt?

§164 ff BGB

- WE

- im Namen des Vertretenen

- Mit Vertretungsmacht (gesetzliche/Vollmacht)

 

Fehlen der Vertretungsmacht:

Wirksamkeit hängt nach §177 I BGB von der Genehmigung des Vertretenen ab

Keine Genehmigung: Haftung des Vetreters nach §179 BGB

 

Wo ist die Prokura geregelt?

§§48-53 HBG

An welche Voraussetzungen ist die Prokuraerteilung geknüpft?

- Inhaber des Handelsgeschäfts

P. kann nach § 48 I HGB nur von Kaufmann erteilt werden.

 

- Form und Inhalt der Erteilung

P. wird durch einseitige Erklärung erteilt, der Prokurist muss sich nicht einverstanden erklären.

P muss nach § 48 I HGB "mittels ausdrücklicher Erklärung" erfolgen.

Es genügt Ermächtigung zur Zeichnung "ppa" oder einer "Vollmacht nach § 48 HGB". Nicht zulässig ist Erteilung durch konkludentes Verhalten

 

- Adressat

P. kann nur von natürlichen Person erteilt werden (besonderes Vertrauensverhältnis nötig)

 

- Eintragung ins HR

Erteilung der P. ist nach § 53 I HGB zur Eintragung ins HR anzumelden.