Haushaltsrecht
Haushaltsrecht
Haushaltsrecht
Kartei Details
Karten | 48 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Allgemeinbildung |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 26.06.2013 / 05.03.2015 |
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Beginn des Haushaltsjahres
1. Januar
Art. 4 BayHO
Was passiert wenn Haushaltsplan noch nicht verabschiedet wurde?
Gesetzesgrundlage
Dann wird nach Haushaltsplan des Vorjahres gearbeitet
- Art. 78 Abs. 4 BayVerf
- Art. 5 Abs 1 BayHO
Haushaltskreislauf
- Haushaltsvollzug
- Rechenschaft der Verwaltung
Haushaltsvollzug
Gesetzesgrundlage
Art. 34 ff BayHO
Rechenschaft der Verwaltung
Art. 80 Abs. 1 BayVerf
- Rechnungslegung (Art. 80 ff BayHO)
- Rechnungsprüfung (Art. 88 ff BayHO)
Zeitraum Finanzplan
- Fünf Jahre (Art. 31 Abs. 1 S. 1 BayHO)
Unabhängigkeit der Haushalte
Art. 109 GG
Budgetinitiative
Nur die Staatsregierung kann den Haushaltsentwurf in den Landtag einbringen (§ 29 BayHO)
Budgetrecht
Nur der Landtag kann den Haushalt bewilligen (Art. 20(2) BayVerf
Volksentscheid über Staatshaushalt
nicht möglich (Art. 73 BayV)
Hat der Landtag ein Vetorecht beim Haushaltsplan?
Kein Vetorecht.
Nur Beratend (Art. 78 (5) BayVerf)
Grundsatz des Haushaltsausgleichs
Art. 11 Abs. 3 BayHO
Verteilung des Steueraufkommens
Art. 106 GG
Welche Vergabeordnungen gibt es?
Für was werden Sie angewandt?
3 Stück
- Vergabe- und Vertragsordung für Bauleistungen (VOB)
- Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
- Vergabe- und Vertragsordung für Leistungen (VOL)
Vergabearten nach VOL
Gesetzesgrundlage?
§ 3 VOL/A
- Öffentliche Ausschreibung
- Beschränkte Ausschreibung
- Freihändige Vergabe
Unterschied Vermögen- und Verwaltungshaushalt?
Gesetzesgrundlage?
§1 KommHV-Kameralistik
Landkreis:
Ausgeglichener Haushalt?
Art. 58 Abs. 3 LKrO
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
Paragrafen von ... bis ...
§ 1 - 10 BayHO
Aufstellen des Haushaltsplans
Paragrafen von ... bis ...
§ 11 - 33
Ausführen des Haushaltsplans
Paragrafen von ... bis ...
§ 34 - 69 BayHO
Zahlung, Buchführung und Rechnungslegung
Paragrafen von ... bis ....
§§ 70 - 87 BayHO
Rechnungsprüfung
Paragrafen von ... bis ...
§§ 88 - 104 BayHO
Landesmittelbare juristische Person
Paragrafen von ... bis ...
§§ 105 - 112 BayHO
Sondervermögen
Paragrafen
§ 113 BayHO
Entlastung
Paragrafen
§ 114 BayHO
Subsidiaritätsprinzip
Art. 62 Abs. 2 GO
Die Gemeinde hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderlichen Einahmen aus:
- besonderen Entgelten
- Steuern
- sonstigen Einnahmen zu beschaffen
Eingeschränkte Kreditaufnahme
- Art. 82 BayVerf (Kreditbeschaffung und -gewährung)
- Art. 18 Abs 1 BayHO (Kreditermächtigung)
- Art. 18 Abs. 2 BayHO
- Art. 63 Abs. 3 GO (Grundsätze der Einnahmenbeschaffung)
- Art. 71 Abs. 1 GO (Kreditbeschaffung)
Verpflichtungsermächtigung
Ermächtigung des Haushaltsplans zum Eingehen einer Verpflichtung
- Art. 16, 38 BayHO
- Art. 67 GO
- § 9 KommHV-Kameralistik
Allgemeine Haushaltsgrundsätze
- Stetige Aufgabenerfüllung
- Konjunkturgerechtes Verhalten
- Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
- Zusammenarbeit mit Privaten
- Jährlichkeit
- Jährigkeit
- Vorherigkeit und Rechtszeitigkeit
- Öffentlichkeit
Minimalprinzip
Bestimmtes Ergebnis mit geringsten Mitteleinsatz
Maximalprinzip
mit bestimmten Mitteleinsatz bestmögliches Ergebnis
Haushaltswirtschaft GO
Art. 61 ff GO
Veranschlagungsgrundsätze
7 Stück
- Einheit und Vollständigkeit
- Fälligkeit u. Kassenwirksamkeit
- Wahrheit und Klarheit
- Haushaltsausgleich
- Bruttoveranschlagung/Bruttonachweis
- Einzelveranschlagung
- Sachliche und zeitliche Bindung
KommHV-Kammeralistik
Allgemeine Veranschlagungsgrundsätze
§ 7 KommHV-K
Kameraler Haushaltausgleich
§ 22 KommHV-Kameralistik
Nicht benötigte Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Danach in die allgemeine Rücklagen
Deckungsgrundsätze
4 Stück
- Gesamtdeckung
- Zweckbindung
- Deckungsfähigkeit
- Übertragbarkeit
Deckungsgrundsätze KommHV-K.
§ 16 ff KommHV-k
Budget
Mittel, die einer Verwaltungsstelle für die Erfüllung vorher definierter Aufgaben bzw. Leistungen zur Verfügung gestellt werden.
Deckungsfähigkeiten
- Gegenseitig
- deckungsfähig=gebend
- deckungsberechtigt = nehmend
Überplanmäßige Ausgaben
Übersteigen die im Haushaltsplan enthaltenen Zweckbestimmung