Haushaltsrecht

Haushaltsrecht

Haushaltsrecht

Julian Rubach

Julian Rubach

Kartei Details

Karten 48
Sprache Deutsch
Kategorie Allgemeinbildung
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 26.06.2013 / 05.03.2015
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Beginn des Haushaltsjahres

1. Januar

Art. 4 BayHO

Was passiert wenn Haushaltsplan noch nicht verabschiedet wurde?

Gesetzesgrundlage

Dann wird nach Haushaltsplan des Vorjahres gearbeitet

  • Art. 78 Abs. 4 BayVerf
  • Art. 5 Abs 1 BayHO

Haushaltskreislauf

  • Haushaltsvollzug
  • Rechenschaft der Verwaltung

Haushaltsvollzug

Gesetzesgrundlage

Art. 34 ff BayHO

Rechenschaft der Verwaltung

Art. 80 Abs. 1 BayVerf

  • Rechnungslegung (Art. 80 ff BayHO)
  • Rechnungsprüfung (Art. 88 ff BayHO)

Zeitraum Finanzplan

  • Fünf Jahre (Art. 31 Abs. 1 S. 1 BayHO)

Unabhängigkeit der Haushalte

Art. 109 GG

Budgetinitiative

Nur die Staatsregierung kann den Haushaltsentwurf in den Landtag einbringen (§ 29 BayHO)

Budgetrecht

Nur der Landtag kann den Haushalt bewilligen (Art. 20(2) BayVerf

Volksentscheid über Staatshaushalt

nicht möglich (Art. 73 BayV)

Hat der Landtag ein Vetorecht beim Haushaltsplan?

Kein Vetorecht.

Nur Beratend (Art. 78 (5) BayVerf)

Grundsatz des Haushaltsausgleichs

Art. 11 Abs. 3 BayHO

Verteilung des Steueraufkommens

Art. 106 GG

Welche Vergabeordnungen gibt es?

Für was werden Sie angewandt?

3 Stück

  • Vergabe- und Vertragsordung für Bauleistungen (VOB)
  • Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
  • Vergabe- und Vertragsordung für Leistungen (VOL)

Vergabearten nach VOL

Gesetzesgrundlage?

§ 3 VOL/A

  • Öffentliche Ausschreibung
  • Beschränkte Ausschreibung
  • Freihändige Vergabe

 

Unterschied Vermögen- und Verwaltungshaushalt?

Gesetzesgrundlage?

§1 KommHV-Kameralistik

Landkreis:

Ausgeglichener Haushalt?

Art. 58 Abs. 3 LKrO

Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Paragrafen von ... bis ...

§ 1 - 10 BayHO

Aufstellen des Haushaltsplans

Paragrafen von ... bis ...

§ 11 - 33

Ausführen des Haushaltsplans

Paragrafen von ... bis ...

§ 34 - 69 BayHO

Zahlung, Buchführung und Rechnungslegung

Paragrafen von ... bis ....

§§ 70 - 87 BayHO

Rechnungsprüfung

Paragrafen von ... bis ...

§§ 88 - 104 BayHO

Landesmittelbare juristische Person

Paragrafen von ... bis ...

§§ 105 - 112 BayHO

Sondervermögen

Paragrafen

§ 113 BayHO

Entlastung

Paragrafen

§ 114 BayHO

Subsidiaritätsprinzip

Art. 62 Abs. 2 GO

Die Gemeinde hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderlichen Einahmen aus:

  1. besonderen Entgelten
  2. Steuern
  3. sonstigen Einnahmen zu beschaffen

Eingeschränkte Kreditaufnahme

  • Art. 82 BayVerf (Kreditbeschaffung und -gewährung)
  • Art. 18 Abs 1 BayHO (Kreditermächtigung)
  • Art. 18 Abs. 2 BayHO
  • Art. 63 Abs. 3 GO (Grundsätze der Einnahmenbeschaffung)
  • Art. 71 Abs. 1 GO (Kreditbeschaffung)

Verpflichtungsermächtigung

Ermächtigung des Haushaltsplans zum Eingehen einer Verpflichtung

  • Art. 16, 38 BayHO
  • Art. 67 GO
  • § 9 KommHV-Kameralistik

Allgemeine Haushaltsgrundsätze

  • Stetige Aufgabenerfüllung
  • Konjunkturgerechtes Verhalten
  • Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
  • Zusammenarbeit mit Privaten
  • Jährlichkeit
  • Jährigkeit
  • Vorherigkeit und Rechtszeitigkeit
  • Öffentlichkeit

Minimalprinzip

Bestimmtes Ergebnis mit geringsten Mitteleinsatz

Maximalprinzip

mit bestimmten Mitteleinsatz bestmögliches Ergebnis

Haushaltswirtschaft GO

Art. 61 ff GO

Veranschlagungsgrundsätze

7 Stück

  1. Einheit und Vollständigkeit
  2. Fälligkeit u. Kassenwirksamkeit
  3. Wahrheit und Klarheit
  4. Haushaltsausgleich
  5. Bruttoveranschlagung/Bruttonachweis
  6. Einzelveranschlagung
  7. Sachliche und zeitliche Bindung

KommHV-Kammeralistik

Allgemeine Veranschlagungsgrundsätze

§ 7 KommHV-K

Kameraler Haushaltausgleich

§ 22 KommHV-Kameralistik

Nicht benötigte Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Danach in die allgemeine Rücklagen

Deckungsgrundsätze

4 Stück

  1. Gesamtdeckung
  2. Zweckbindung
  3. Deckungsfähigkeit
  4. Übertragbarkeit

Deckungsgrundsätze KommHV-K.

§ 16 ff KommHV-k

Budget

Mittel, die einer Verwaltungsstelle für die Erfüllung vorher definierter Aufgaben bzw. Leistungen zur Verfügung gestellt werden.

Deckungsfähigkeiten

  • Gegenseitig
  • deckungsfähig=gebend
  • deckungsberechtigt = nehmend

Überplanmäßige Ausgaben

Übersteigen die im Haushaltsplan enthaltenen Zweckbestimmung