Haushaltsrecht
Haushaltsrecht
Haushaltsrecht
Kartei Details
Karten | 48 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Allgemeinbildung |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 26.06.2013 / 05.03.2015 |
Weblink |
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KommHV-Kammeralistik
Allgemeine Veranschlagungsgrundsätze
§ 7 KommHV-K
Kameraler Haushaltausgleich
§ 22 KommHV-Kameralistik
Nicht benötigte Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Danach in die allgemeine Rücklagen
Deckungsgrundsätze
4 Stück
- Gesamtdeckung
- Zweckbindung
- Deckungsfähigkeit
- Übertragbarkeit
Deckungsgrundsätze KommHV-K.
§ 16 ff KommHV-k
Budget
Mittel, die einer Verwaltungsstelle für die Erfüllung vorher definierter Aufgaben bzw. Leistungen zur Verfügung gestellt werden.
Deckungsfähigkeiten
- Gegenseitig
- deckungsfähig=gebend
- deckungsberechtigt = nehmend
Überplanmäßige Ausgaben
Übersteigen die im Haushaltsplan enthaltenen Zweckbestimmung
Außerplanmäßige Ausgaben
Kein Zweck im Haushaltsplan enthalten
Nachtragshaushalt
Der Nachtragshaushalt muss alle erheblichen Änderungen der Einnahmen und Ausgaben, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, enthalten.
Einheit und Vollständigkeit
Art. 11 Abs. 1 und 2 BayHO
Wahrheit und Klarheit
Art. 17 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 2 BayHO
Haushaltsausgleich
Art. 11 Abs. 3 BayHO
Bruttoveranschlagung
Art. 15 Satz 1 und Art. 35 Abs. 1 BayHO
Einzelveranschlagung
Art. 17 Abs. 1 BayHO
Sachliche und zeitliche Bindung
Art. 45 Abs. 1 u. 2 BayHO
Beginn des Haushaltsjahres
1. Januar
Art. 4 BayHO
Was passiert wenn Haushaltsplan noch nicht verabschiedet wurde?
Gesetzesgrundlage
Dann wird nach Haushaltsplan des Vorjahres gearbeitet
- Art. 78 Abs. 4 BayVerf
- Art. 5 Abs 1 BayHO
Haushaltskreislauf
- Haushaltsvollzug
- Rechenschaft der Verwaltung
Haushaltsvollzug
Gesetzesgrundlage
Art. 34 ff BayHO
Rechenschaft der Verwaltung
Art. 80 Abs. 1 BayVerf
- Rechnungslegung (Art. 80 ff BayHO)
- Rechnungsprüfung (Art. 88 ff BayHO)
Zeitraum Finanzplan
- Fünf Jahre (Art. 31 Abs. 1 S. 1 BayHO)
Unabhängigkeit der Haushalte
Art. 109 GG
Budgetinitiative
Nur die Staatsregierung kann den Haushaltsentwurf in den Landtag einbringen (§ 29 BayHO)
Budgetrecht
Nur der Landtag kann den Haushalt bewilligen (Art. 20(2) BayVerf
Volksentscheid über Staatshaushalt
nicht möglich (Art. 73 BayV)
Hat der Landtag ein Vetorecht beim Haushaltsplan?
Kein Vetorecht.
Nur Beratend (Art. 78 (5) BayVerf)
Grundsatz des Haushaltsausgleichs
Art. 11 Abs. 3 BayHO
Verteilung des Steueraufkommens
Art. 106 GG
Welche Vergabeordnungen gibt es?
Für was werden Sie angewandt?
3 Stück
- Vergabe- und Vertragsordung für Bauleistungen (VOB)
- Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
- Vergabe- und Vertragsordung für Leistungen (VOL)
Vergabearten nach VOL
Gesetzesgrundlage?
§ 3 VOL/A
- Öffentliche Ausschreibung
- Beschränkte Ausschreibung
- Freihändige Vergabe
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