ZPO


Kartei Details

Karten 28
Lernende 68
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 27.02.2015 / 07.02.2025
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Wann ist Schlichtungsverfahren zwingend

immer ausser bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, oder bei gemeinsamer Verzicht der Parteien ( nur bei Streitwert von mind. 100'000.-) oder einseitiger Verzicht der klagenden Partei wenn beklagter Sitz/Wohnsitz im Ausland oder Aufenthaltsort unbekannt

ZPO - es gibt vier Erledigungsvarianten

Einigung (Vergleich, Klageanerkennung, vorbehaltsloser Klagerückzug), Klagebewilligung, Urteilsvorschlag, Entscheid

Was passiert bei einer Einigung der Parteien

Unterzeichnung eines Protokolls, jede Partei erhält ein Exemplar = Wirkung eines rechtkräftigen Entscheids

Spezialfall vorbehaltsloser Klagerückzug (Einigung der Parteien)

vorbehaltsloser Klagerückzug bewirkt einen rechtskräftigen Entscheid - es kann für die gleiche Sache gegen die gleiche Partei keinen zweiten Prozess geführt werden

Rückzug unter Vorbehalt

identische Klage kann wieder eingereicht werden

Klagebewilligung

geht grundsätzlich an die klagende Partei mit der Ausnahme bei Anfechtung einer Mietzinserhöhung, dann geht sie an den Vermieter

Klagefrist

30 Tage

Wann kommt ein Urteilsvorschlag in Frage

Möglich bei Mietzinshinterlegung, Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen, Kündigungsschutz/Erstreckung, vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5'000.-

Welche Möglichkeiten bestehen bei einem Urteilsvorschlag

Ablehnung innert 20 Tage sei der schriftlichen Eröffnung, Frist steht nicht still, keine Begründung erforderlich, ohne Ablehnung innert Frist: Urteilsvorschlag gilt als angenommen, Wirkung wie ein rechtskräftiger Entscheid,

Was passiert bei Ablehnung des Urteilvorschlages

Die Klagebewilligung wird ausgestellt, in den Quartettfällen an die ablehnende Partei in den übrigen Fällen an die klagende Partei, Klagefrist: 30 Tage

Was passiert wenn nach Klagebewilligung keine Klage innert Frist eingereicht wird

in den Quartettfällen gilt der Urteilsvorschlag als angenommen, in den übrigen Fällen gilt die Klage als zurückgenommen - neues Schlichtungsverfahren möglich

Wie kommt es zu einem Entscheid

Streitwert darf max. CHF 2000.- sein, die Klagende Partei muss einen Antrag stellen - Behörde ist aber nicht verpflichtet Entscheid zu fällen

Die Schlichtungsbehörde hat freies Ermessen bei der Wahl der Erledigungsart, welche Kriterien sind entscheidend für die Wahl

Wenn die Parteien nicht stur zu sein scheinen, wird eher ein Urteilsvorschlag gemacht, insbesondere bei den Quartettfällen, wenn der Fall aber viele Fragen offen lässt kommt's oft zur Klagebewilligung, Entscheid nur auf Antrag und max. CHF 2000.-

Wann kommt es zum ordentlichen Verfahren

bei Vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit Streitwert von mehr als CHF 30'000.-

Ablauf des ordentlichen Verfahrens nach ZPO

Einreichung der Klage (muss alle Behauptungen und Beweismittel enthalten), Fristansetzung zur Klageantwort (gleiche Voraussetzung wie Klage)(evtl. Instruktionsverhandlung, Hauptverhandlung, Entscheid

Ablauf der Hauptverhandlung

Replik und Duplik, Abnahme der Beweise Bsp.. Zeugeneinvernahme, Stellungnahme zum Beweisergebnis, Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag

Ablauf Entscheid

mündlich oder schriftlich, keine Begründung nötig (kann innert 10 Tage verlangt werden)

Wann kommt das vereinfachtes Verfahren zur Anwendung

Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.-, Katalogfälle insbesondere Quartettfälle

Ablauf des vereinfachten Verfahrens, Variante mündlich

1 Variante: rein mündlich ohne Begründung, Zustellung an die beklagte Partei, mündliche Verhandlung ( vier Vorträge), Abnahme der Beweismittel, Schlussvorträge, Entscheid

Ablauf des vereinfachten Verfahrens, Variante rein schriftlich

Einreichung der Klage mit Begründung, schriftliche Stellungnahme des Beklagten, erneuter Schriftenwechsel, Abnahme Beweismittel, Schlussvorträge, Entscheid

Wann kommt das Summarische Verfahren zum Zug

Bei den vom Gesetz bestimmten Fälle (ZGB, OR, SchKG) bei einem gerichtlichen Verbot, bei vorsorglichen Massnahmen: Rechtschutz in klaren Fällen: Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und Rechtslage klar (TBM) insbesondere kein Ermessen

Fristen Schlichtungsverfahren

Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden, das Verfahren ist spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen

Das wichtigste in Kürze des Schlichtungsverfahrens

Persönliches Erscheinen, Begleitung durch Rechtsbeistand oder Vertrauensperson, kein Parteiwechsel möglich, Schlichti ladet richtigen Eigentümer ein, Verwaltung kann Eigentümer vertreten bis Streitwert von CHF 30'000.- oder bei Kündigungsschutz, Mietzinsanfechtung, Hinterlegung

Persönliches Erscheinen

Bei Streitigkeiten bis CHF 30'000.- und Mietzinshinterlegung, Mietzinsanfechtung, Kündigungsschutz, kann Verwaltung Eigentümer vertreten - Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren: Prinzip der Kräftegleichheit

Was geschieht bei Säumnis

bei klagender Partei gilt Gesuch als zurückgezogen, bei der beklagten Partei wird fortgefahren, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre.

Streitverkündung

Eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens eine dritte Person belangen will oder den Anspruch einer Dritten befürchtet, kann diesen auffordern, sie im Prozess zu unterstützen, diese kann den Streit weiter verkünden

Parteientschädigung und Gerichtskosten

werden keine gesprochen bei Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht

Was sind die Quartettfälle

Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen

Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen

Kündigungsschutz

Erstreckung