ZPO
Fichier Détails
Cartes-fiches | 28 |
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Utilisateurs | 68 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | École primaire |
Crée / Actualisé | 27.02.2015 / 07.02.2025 |
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Intégrer |
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immer ausser bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, oder bei gemeinsamer Verzicht der Parteien ( nur bei Streitwert von mind. 100'000.-) oder einseitiger Verzicht der klagenden Partei wenn beklagter Sitz/Wohnsitz im Ausland oder Aufenthaltsort unbekannt
Einigung (Vergleich, Klageanerkennung, vorbehaltsloser Klagerückzug), Klagebewilligung, Urteilsvorschlag, Entscheid
Unterzeichnung eines Protokolls, jede Partei erhält ein Exemplar = Wirkung eines rechtkräftigen Entscheids
vorbehaltsloser Klagerückzug bewirkt einen rechtskräftigen Entscheid - es kann für die gleiche Sache gegen die gleiche Partei keinen zweiten Prozess geführt werden
identische Klage kann wieder eingereicht werden
geht grundsätzlich an die klagende Partei mit der Ausnahme bei Anfechtung einer Mietzinserhöhung, dann geht sie an den Vermieter
30 Tage
Möglich bei Mietzinshinterlegung, Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen, Kündigungsschutz/Erstreckung, vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5'000.-
Ablehnung innert 20 Tage sei der schriftlichen Eröffnung, Frist steht nicht still, keine Begründung erforderlich, ohne Ablehnung innert Frist: Urteilsvorschlag gilt als angenommen, Wirkung wie ein rechtskräftiger Entscheid,
Die Klagebewilligung wird ausgestellt, in den Quartettfällen an die ablehnende Partei in den übrigen Fällen an die klagende Partei, Klagefrist: 30 Tage
in den Quartettfällen gilt der Urteilsvorschlag als angenommen, in den übrigen Fällen gilt die Klage als zurückgenommen - neues Schlichtungsverfahren möglich
Streitwert darf max. CHF 2000.- sein, die Klagende Partei muss einen Antrag stellen - Behörde ist aber nicht verpflichtet Entscheid zu fällen
Wenn die Parteien nicht stur zu sein scheinen, wird eher ein Urteilsvorschlag gemacht, insbesondere bei den Quartettfällen, wenn der Fall aber viele Fragen offen lässt kommt's oft zur Klagebewilligung, Entscheid nur auf Antrag und max. CHF 2000.-
bei Vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit Streitwert von mehr als CHF 30'000.-
Einreichung der Klage (muss alle Behauptungen und Beweismittel enthalten), Fristansetzung zur Klageantwort (gleiche Voraussetzung wie Klage)(evtl. Instruktionsverhandlung, Hauptverhandlung, Entscheid
Replik und Duplik, Abnahme der Beweise Bsp.. Zeugeneinvernahme, Stellungnahme zum Beweisergebnis, Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag
mündlich oder schriftlich, keine Begründung nötig (kann innert 10 Tage verlangt werden)
Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.-, Katalogfälle insbesondere Quartettfälle
1 Variante: rein mündlich ohne Begründung, Zustellung an die beklagte Partei, mündliche Verhandlung ( vier Vorträge), Abnahme der Beweismittel, Schlussvorträge, Entscheid
Einreichung der Klage mit Begründung, schriftliche Stellungnahme des Beklagten, erneuter Schriftenwechsel, Abnahme Beweismittel, Schlussvorträge, Entscheid
Bei den vom Gesetz bestimmten Fälle (ZGB, OR, SchKG) bei einem gerichtlichen Verbot, bei vorsorglichen Massnahmen: Rechtschutz in klaren Fällen: Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und Rechtslage klar (TBM) insbesondere kein Ermessen
Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden, das Verfahren ist spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen
Persönliches Erscheinen, Begleitung durch Rechtsbeistand oder Vertrauensperson, kein Parteiwechsel möglich, Schlichti ladet richtigen Eigentümer ein, Verwaltung kann Eigentümer vertreten bis Streitwert von CHF 30'000.- oder bei Kündigungsschutz, Mietzinsanfechtung, Hinterlegung
Bei Streitigkeiten bis CHF 30'000.- und Mietzinshinterlegung, Mietzinsanfechtung, Kündigungsschutz, kann Verwaltung Eigentümer vertreten - Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren: Prinzip der Kräftegleichheit
bei klagender Partei gilt Gesuch als zurückgezogen, bei der beklagten Partei wird fortgefahren, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre.
Eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens eine dritte Person belangen will oder den Anspruch einer Dritten befürchtet, kann diesen auffordern, sie im Prozess zu unterstützen, diese kann den Streit weiter verkünden
Parteientschädigung und Gerichtskosten
werden keine gesprochen bei Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht
Was sind die Quartettfälle
Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen
Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen
Kündigungsschutz
Erstreckung