GK-Vorsorgeexperte

Alles wissen über den Ausbildungsgan zum GK-Vorsorgeexperten

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Flashcards 220
Language Deutsch
Category Finance
Level Primary School
Created / Updated 10.01.2015 / 02.09.2024
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Müssen alle Arbeitnehmer eine arbeitgeberfinanzierte bAV erhalten?

  • Grundsätzlich entscheidet Arbeitgeber, wer bAV erhält
  • Arbeitgeber muss Gleichbehandlungsgebot beachten
    • AN dürfen nicht willkürlich ausgeschlossen werden (Artikel 3 des Grundgesetzes)
  • Differenzierte Regelung durch sachliche Gründe gerechtfertigt
    • Stellung im Unternehmen
    • Dauer der Betriebszugehörigkeit
    • Gehaltsabhängige Zusagen

Portabilität der Versorgung in der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfond?

Es besteht ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft (Übertragungswert) auf den neuen ArbG gem.

§ 4 Absatz 3 BetrAVG. Aber:

• gilt nur für Zusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt worden sind. Der Übertragungswert darf nicht höher sein als die Beitragsbemessungsgrenze

in der allgemeinen Rentenversicherung.

• die wertgleiche Übertragung muss vom ArbN innerhalb eines Jahres nach seinem Ausscheiden verlangt werden.

• die Zusage muss vom neuen ArbG über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt werden.

Portabilität der Versorgung in der Rückgedeckten Unterstützungskasse und Rückgedeckten Pensionszusage?

• Es besteht kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung

gem. § 3 Absatz 3 BetrAVG.

Rechtsanspruch auf bAV Informationspflicht des AG?

 

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 807/11)

  • Es besteht keine Hinweispflicht des AG auf eine bAV
  • Aber: Eine Informationspflicht des Arbeitgebers zur bAV ergibt sich jedoch dann, wenn es im Betrieb z.B. bereits eine Versorgungsordnung gibt, welche von den AN genutzt wird (Gleichbehandlungsgrundsatz)
  • Schadenersatz könnte entstehen .
  • Wichtig: Dokumentation der Sachverhalte in der Personalakte

Rechtsbegründungsakte Wie kann eine bAV zugesagt werden?

Individualrechtlich:

  • Einzelzusage
  • Gesamtzusage
  • vertragliche Einheitsregelung
  • betriebliche Übung

Kollektivrechtlich:

  • Betriebsvereinbarung
  • Tarifvertrag
  • per Gesetz
  • nach Specherausschussgesetz

Rückgedeckte U-Kasse;

Welche Vorteile hat ein AG bei der Entscheidung für die U-Kasse?

  • Senkung der Lohnnebenkosten
  • geringer Verwaltungsaufwand
  • kein Nachfinanzierungsrisiko
  • kalkulierbare (gleichbleibende) Beitragszahlungen
  • Bilanzneutralität

Rückgedeckte Unterstützungskasse:

Welche Vorteile hat ein AN bei der Entscheidung für die U-Kasse?

  • Hohe Steuervorteile durch steuerfreie Einzahlungen in der Ansparphase
  • Von Beginn an Kapitalzusage möglich
  • Verlagerung der Steuerpflicht ins Rentenalter (für Besserverdienende Vorteilhaft)
  • Sozialversicherungsersparnis
  • zusätzliche Nutzung 3.63 möglich

Seit dem 01.01.2005 steht zusätzlich  (Förderung 3.63) ein Festbetrag von 1.800,00 € zur Verfügung.

 

Wann kann dieser genutzt werden?

  • Der Festbetrag kann genutzt werden, sofern im Kalenderjahr keine Direktversicherung nach § 40B EStG besteht
  • Ein Anspruch auf den Festbetrag besteht nur dann, wenn es sich um eine Neuzusage seit dem 01.01.2005 handelt

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der U-Kasse:

Welche Aussagen hinsichtlich der SZV sind richtig?

Steuerbegünstigung:

Welches Element entscheidet bei einer Stiftung darüber, ob sie steuerbegünstigt ist oder nicht?

Stiftungszweck
 

Steuerliche Behandlung einer U-Kasse Zuwendung beim AN:

Wie werden U-Kassenzuwendungen steuerlich für den AN behandelt?

Unter einer erfolgreichen Nachfolgeplanung versteht man:

Unternehmensnachfolge:

Welche Aussagen zur Kommanditgesellschaft sind richtig?

Unternehmensnachfolge:

Welche Vermögensarten sind begünstigtes Betriebsvermögen?

Ursache einer finanziellen Schieflage:

Was kann die Familie eines Unternehmensnachfolgers in eine finanzielle Schlieflage bringen?

  • zeitweilige oder dauerhafte BU des Unternehmers
  • Rückzahlung nicht abgesicherter laufender Zahlungsverpflichtungen
     

Verstirbt ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft  ..........

Vorteile des Übertragungsabkommens

  1. Keine erneute Belastung von Abschlusskosten
  2. Keine Stornokosten beim abgebenden Anbieter
  3. Keine erneute Gesundheitsprüfung
  4. Keine erneute Abgeltungssteuerfrist (bei § 40b-Verträgen)
  5. Beantragung innerhalb von 15 Monaten nach Ausscheiden
  6. Wechsel Kollektivrahmenverträge und Einzelversicherungen möglich

Vorteile einer Direktversicherung nach § 3.63 für den AG.

  • Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung erfüllt
  • Beiträge können als Betriebsausgaben voll angesetzt werden
  • keine zukünftigen finanziellen Verfpflichtungen
  • Schenkung der Lohnnebenkosten
  • keine PSVaG-Beiträge, sofern es sich um Gehaltsumwandlung oder um ein unwiederrufliches Bezugsrecht handelt

Vorteile einer Direktversicherung nach §3.63 für den AN?

  • dauerhafter Aufbau einer AV in Form einer lebenslangen garantierten Rente
  • Sozialversicherungsersparnis bei monatlicher Beitragszahlung
  • hohe Steuervorteile durch steuerfreie Einzahlung in der Anwartschaftsphase
  • flexible Gestaltung bei Ausscheiden aus dem Unternehmen
  • Steuer- und zum Teil sozialversicherungsfreie Beitragszahlung

Vorweggenommene Erbfolge:

Worin liegen die Vorteile der vorweggenommenen Erbfolge?

  • die Nachfolge kann frühzeitig in das Unternehmen eingebunden werden, so dass die Kontinuität gesichert ist
  • pflichtergänzungsansprüche können bei frühzeitiger, schenkweiser Übertragung von Vermögen vermieden werden
  • alle 10 Jahre können Freibeträge bei der Übertragung genutzt werden
  • Einkommenssteuerersparnisse, sofern Gewinnanteile an der übertragenen Beteiligungbei den Beschenkten (Kindern) einer niedrigeren Progression unterliegen als bei dem Schenkern (Eltern).

Wann gilt die Anpassungspflicht laufender Leistungen als erfüllt?

 

  • gilt als erfüllt, wenn die Anpassung geringer ist als der Anstieg:
  1. des Verbraucherindex für Deutschland oder
  2. der Nettolöhne vergleichbarer aktiver Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
  3. wenn der AG sich verpflichtet die laufenden Leistungen um jährlich mind. um 1% zu erhöhen
  4. wenn die Beitragszusage mit Mindestleistung vereinbart wurde
  5. wenn bei der Direktversicherung/Pensionskasse alle überschüsse zur Erhöhung der Rente verwendet werden

Wann ist der AG verpflichtet laufende Renten gemäß §16 BetrAVG anzupassen?

  • der AG muss laufende Rentenleistungen aus einer Pensionszusage alle 3 Jahre überprüfen und über eine Erhöhung nach beliebigem Ermessen entscheiden
  • die Anpassungspflicht entfällt, wenn der AG die Rente jährlich um min. 1% erhöht
  • Anpassungprüfungsplicht entfällt bei BZML

Wann ist eine Abfindung zulässig gemäß § 3 BetrAVG ?

Im laufenden Arbeitsverhältnis                    ja              Einvernehmliche Vereinbarung

Renten mit Beginn vor 2005                        ja

Renten mit Beginn ab 2005                         nein           Außer: Höchstgrenzen gem. § 18 SGB IV werden eingehalten

Vertraglich unverfallbare Anwartschaften    ja            

 

AN möchte Übertragung auf neuen Arbeitgeber   nein

Unverfallbar Ausgeschiedene       nein          Außer: Höchstgrenzen gem. § 18 SGB IV werden eingehalten

Wann ist eine AG finanzierte Zusage ab dem 01.01.2001- 31.12.2008 gesetzlich unverfallbar?

Wenn der AN zm Zeitpunkt des Ausscheidens:

  • vor 31.12.2013 mindestens 30 Jahre alt ist und die Zusage mindestens 5 Jahre Bestand hat
  • nach 31.12.2013 mindestens 25 Jahre alt

Wann ist eine AG finanzierte Zusage ab dem 01.01.2009 gesetzlich unverfallbar?

Wenn der AN zum Zeitpunkt de Ausscheidens:

  • mindestens 25 Jahre alt ist und
  • die Vorsorgezusage mindestens 5 Jahre Bestand hat

Wann ist eine Ermittlung des Unternehmenswerts erforderlich?

Wann kann die Förderung nach § 40b EStG auch nach 2005 und in folgenden Jahren in Anspruch genommen werden?

  • besteht ein Direktversicherungsvertrag nach § 40b EStG, der "§3.63-fähig" ist, kann die Pauschalbesteuerung nur dann gefördert werden, sofern der AN aktiv der neuen Fördermöglichkeit wiedersprochen hat
  • besteht ein "aktiver" Direktversicherungsvertrag nach § 40b EStG, so kann auch nach 2004 die alte Vervielfältigungsregel angewendet werden

Was ist bei der Portabilität der Versorgung zu beachten?

Hinweise:

• Der Übertragungswert ist gem. § 3 Nr. 55 EStG steuerfrei, wenn er innerhalb der versicherungsförmigen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) bzw. innerhalb der nicht versicherungsförmigen Durchführungswege (Pensionszusage, Unterstützungskasse) geleistet wird!

• Mit Zustimmung der beteiligten Parteien (neuer ArbG, alter ArbG und ArbN) sind die Übernahme der alten Zusage oder die Erteilung einer entsprechenden, wertgleichen Neuzusage möglich; § 4 Absatz 2 BetrAVG)

(Gilt sowohl für Alt- als auch für Neuzusagen).

• Im Rahmen des "Abkommens der Versicherungswirtschaft zur Übertragung von Deckungskapital aus DV, PK und PF" muss der Antrag auf eine Deckungskapital-Übertragung innerhalb von 15 Monaten nach dem Ausscheiden des ArbN gestellt werden.

Was ist ein Pensionszusag?

Was passiert mit der bAV bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses? - Praxis

Übertragung auf neuen Arbeitgeber:

Ist neuer Arbeitgeber bereit, die Versorgung fortzuführen, kann diese auf ihn als neuen Versicherungsnehmer übertragen werden

Gilt für*:

Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse, Pensionsfonds

Private Fortführung:

Der Vertrag kann vom Mitarbeiter mit eigenen Beiträgen fortgesetzt werden.

Gilt für**: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds

Beitragsfreistellung:

Der Mitarbeiter hat die Möglichkeit, die Versicherung in eine beitragsfreie umwandeln zu lassen

 

Gilt für**: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds

 

* Für den Durchführungsweg Pensionszusage gilt dies nicht. Bei der Pensionszusage hat der / die Versorgungsberechtigte Anspruch nach dem ratierlichen Verfahren gem. § 2 BetrAVG.

** Für die Durchführungswege Unterstützungskasse und Pensionszusage gilt dies nicht. Versicherungsnehmer bei der U-Kasse ist „Zurich Deutscher Herold überbetriebliche Unterstützungskasse e. V."

Was passiert wenn der einzige Komplimentär einer Kommanditgesellschaft (KG) verstirbt?

Was sind die Rechtsbegründungsakte der BAV?

  1. Einzelvertragliche Zusage:
  • Einzelzusage
  • Gesamtzusage
  • betriebliche Übung (Gewohnheitsrecht)
  • Gleichbehandlungsgebot

2. kollektivvertragliche Zusage:

  • Betriebsvereinbarung
  • Tarifvertrag
  1.  
  2.  

Was sind die Voraussetzungen bei Übernahme durch Liquidation?

  • Liquidation nur möglich, wenn alle Versorgungsverpflichtungen auf einen anderen Versorgungsträger ausgelagert werden. Übernahme durch LV–Unternehmen oder PK
  • Alle Überschüsse müssen zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet werden
  • Mitarbeiter darf keinen Zugriff auf die Versicherungsleistung haben
  • Ggf. ohne Zustimmung des AN‘ s möglich

Was sind die Voraussetzungen bei Übernahme durch VN-Wechsel?

Häufigster Fall:

  • Neuer AG tritt in vollem Umfang in die Versorgung ein und übernimmt alle Risiken der bisherigen Versorgung
  • Gilt auch für Altverträge gemäß § 40b EStG a.F.
  • Bei Beitragszusagen mit Mindestleistung nur VN-Wechsel möglich (versicherungsvertragliche Lösung ausgeschlossen)

Was sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Versicherungsvertraglichen Verfahrens (VN-Wechsel) oder versicherungsförmige Lösung.

  1. Die Mitteilung an AN und Versicherung erfolgt spätestens 3 Monate nach Ausscheidens des AN
  2. Das Bezugsrecht des AN muß unwiederruflich sein
  3. Die Versicherung darf weder abgetreten noch beliehen sein
  4. Es gibt keine Beitragsrückstände
  5. Von Beginn der Versicherung , frühstens von Beginn der Bertiebszugehörigkeit, sind sämtliche Überschussanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden

Wehm obligt die Entscheidung, ob eine bAV eingeführt wird?

AG bestimmt grundsätzlich, ob eine bAV eingeführt wird (AG-finanzierte bAV).

Ausnahme: Entgeltumwandlung, auf die Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch haben.

Bei der arbeitgeberfinanzierten bAV bestimmt der Arbeitgeber die Details der Umsetzung, insbesondere:

WER bAV im Unternehmen erhält (im Rahmen der Gleichbehandlung)

WIE VIEL bAV Arbeitnehmer erhalten (der Arbeitgeber finanziert – Dotierungsrahmen)

WIE die bAV umgesetzt wird (Organisation, externer Träger, ...)

Wer sind die Begünstigten im Sinne des erweiterten Hinterbliebenenbegriffs?

Mögliche Begünstigte sind i.S. des erweiterten Hinterbliebenenbegriffs gem. BMF-Schreibens vom 24.07.2013, RZ 287:

• Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

• Ehemaliger Ehegatte

• Lebensgefährte (auch gleichgeschlechtlich)

• Kinder im Sinne des § 32 Absatz 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 5 EStG. Als Kind in diesem Sinne gilt auch ein auf Dauer aufgenommenes Kind, das sich in einem Obhuts- oder Pflegeverhältnis i.S. der steuerlichen Regelungen befindet (Pflegekind/Stiefkind/faktisches Stiefkind oder Enkelkind)

  • Bei Versorgungszusagen, die vor dem 1. Januar 2007 erteilt wurden, sind für das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenzen des § 32 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (27. Lebensjahr) maßgebend.

Bei der Direktversicherung, Pensionskasse und dem Pensionsfonds

Riester Förderung (§§ 10a, 82 ff. EStG)

  • Bezugsberechtigt sind Hinterbliebene gemäß des engen Hinterbliebenenbegriffs. Dieser beinhaltet:

        •   Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

        •   Kinder im Sinne des § 32 Absatz 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG („Kindergeld-Kinder“)

Welche Aussage zur steuerrechtlichen Behandlung ist richtig?

Welche Aussagen zur Bedeutung der Unternehmensnachfolge für PBC sind richtig?

Welche Aussagen zur Pensionszusage und Rückdeckungsversicherung sind richtig?