GK-Vorsorgeexperte
Alles wissen über den Ausbildungsgan zum GK-Vorsorgeexperten
Alles wissen über den Ausbildungsgan zum GK-Vorsorgeexperten
Kartei Details
Karten | 220 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 10.01.2015 / 15.09.2016 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/gkvorsorgeexperte
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/gkvorsorgeexperte/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Ab wann kann der AN bei einem vorzeitigen Ruhestand die Versicherungsleitsungen in Anspruch nehmen?
- die vorzeitige Altersrente steht dem AN nicht in voller Höhe zu
- bezieht der AN bereits vor Vollendung des 67. Lebensjahres eine gesetzliche Altersrente, kann er auch vorzeitig aus der Leistung der BAV verfügen
- der AN hat gem. der Versicherungsbedingungen Anspruch darauf, dass ihm Altersleistungen aus der BAV ab Vollendung des 62. Lebensjahres gezahlt werden
AG, die für die BAV einen PSV-versicherungspflichtigem Durchführungsweg gewählt haben, sind gesetzlich zur Mitgliedschaft beim PSVaG verpflichtet.
Welche Aussage passt?
- bei Insolvenz des AG kommt der PSVaG für laufende Leistungen und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften innerhalb gewisser Höchstgrenzen
- die Versorgungsberechtigten haben im Falle der Insolvenz des AG einen direkten Anspruch gegen den PSVaG
Anpassungsprüfpflicht in der Rückgedeckten Pensionszusage und Rückgedeckten Unterstützungskasse:
Grundsätzlich:
• Anpassungsprüfungspflicht bei Rentenleistungen im Abstand von drei Jahren gem. § 16 Absatz 1 BetrAVG. Folge: keine Anpassungsprüfungspflicht bei Kapitalleistungen.
• Die Anpassungsprüfungspflicht gilt gem. § 16 Absatz 2 BetrAVG als erfüllt, wenn die Rentenerhöhung mindestens dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder mindestens dem Lohnanstieg der Nettolöhne vergleichbarer
Arbeitnehmergruppen des Unternehmens entspricht.
Die Anpassungsprüfungspflicht entfällt gem. § 16 Absatz 3 BetrAVG, wenn:
• sich der ArbG verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 % anzupassen
(§ 16 Absatz 3 Nr. 1 BetrAVG)
(bei Entgeltumwandlung zwingend gemäß § 16 Absatz 5 BetrAVG).
Aufgabe: Steuerbegünstigung
Welche Element entscheidet bei einer Stiftung darüber ob sie steuerbegünstigt ist?
Stiftungszweck
Aufgabe: vorweggenommene Erbvolge.
Die vorweggenommene Erbfolge ist die ...................... vpn Vermögensgegenständen durch Rechtsgeschäfte unter ................ , die von einem künftigen Erblasser im Hinblick auf den künftigen ............ vorgenommen wird.
Auszahlungsform der Rückgedeckten Pensionszusage?
• Lebenslange Rentenzahlungen
• Einmalige Kapitalleistungen
Auszahlungsform der Rückgedeckten Unterstützungskasse?
• Lebenslange Rentenzahlungen
• Einmalige Kapitalleistungen
• Sterbegeld i.H.v. max. 7.669 €
Auszahlungsformen der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfond?
Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG
• Lebenslange Rentenzahlungen
• Teilkapitalisierung bis zu 30% mit anschließender sofortiger Restverrentung
• Auszahlungsplan mit Restverrentung
• Einmalkapitalauszahlung bei Ausübung des Kapitalwahlrechts (innerhalb des letzten Versicherungsjahres aufgrund der Förderung der Folgebeiträge)
• „Angemessenes“ Sterbegeld i.H.v. derzeit max. 8.000 € (nicht Pensionsfonds)
Riester-Förderung (§§ 10a, 82 ff. EStG)
• Lebenslange Rentenzahlungen
• Teilkapitalisierung bis zu 30% des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals
• Auszahlungsplan mit Restverrentung