GK-Vorsorgeexperte
Alles wissen über den Ausbildungsgan zum GK-Vorsorgeexperten
Alles wissen über den Ausbildungsgan zum GK-Vorsorgeexperten
Kartei Details
Karten | 220 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 10.01.2015 / 02.09.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/gkvorsorgeexperte
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/gkvorsorgeexperte/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Lernkarteien erstellen oder kopieren
Mit einem Upgrade kannst du unlimitiert Lernkarteien erstellen oder kopieren und viele Zusatzfunktionen mehr nutzen.
Melde dich an, um alle Karten zu sehen.
Welche Vertragsänderungen können an einem bestehenden § 40b - Altvertrag vorgenommen werden, ohne dass die Steuerfreiheit des Gesamtvertrages gefährdet wird? Nennen Sie 3 Beispiele.
- übliche Dynamikoptionen
- vor 2005 festvereinbarte Steigerungen des Beitrages, sofern nicht missbräuchlich
- Wieder-/Inkraftsetzen nach max. 2 Jahren Beitragsfreistellung
- Herabsetzung von Beitrag/Leistung
Nennen Sie mindestens 5 Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer PZ für einen beherrschenden GGF.
- Gesellschafterbeschluss für die Erteilung der PZ
- schriftliche Zusage
- Erdienbarkeit, zwischen Zusagezeitpunkt und Renteneintritt müssen min. 10 Jahre liegen
- Finanzierbarkeit, die Zusage muss vom Unternehmen bei der Zusageerteilung und bei wesentlichen Erhöhungen finanzierbar sein
- Angemessenheit, die Leistung aus der Zusage incl. Ansprüche auf gesetzliche Rente und andere betriebliche Rentenleistungen
- Probezeiten müssen sowohl von der GmbH als auch vom GGF eingehalten sein
- Üblichkeit, es darf keine unübliche nachteilige Belastung der Gesellschaft vorliegen
- Fremdvergleich, d.h. die Zusage müsste branchen- und personentypisch erteilt worden sein
Ein GGF möchte auf seine PZ verzichten, ohne dass das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist. Was sind die steuerlichen Konsequenzen?
Bei dem Unternehmen ist der Verzicht als verdeckte Einlage zu werten. Der GGF muss den Verzicht versteuern. Die Rückstellungen müssen aufgelöst werden.
Nennen Sie 4 häufige Fehler, die bei der Gestaltung von Pensionszusagen für GGF gemacht werden?
- fehlender Gesellschafterbeschluss, ohne den Gesellschafterbeschluss kann eine PZ nicht steuerlich wirklsam erteilt werden.
- Schädliche Abfindungsklauseln, die nicht den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 06.04.2005 entsprechen.
- Unverfallbarkeitsberechnung nach BetrAVG. Bei beherrschenden GGF muss bei der ratierlichen Berechnung auf den Zusagezeitpunkt abgestellt werden.
- Wiederrufsvorbehalte. Diese könnten vom Insolvenzverwalter genutzt werden und die PZ wäre damit nicht mehr vorhanden.
- Falsche Hinterbliebenenbenennung. Leistungen aus PZ sind nicht vererbbar. Es ist darauf zu achten, dass lediglich die steuerlich anerkannten Hinterbliebenen benannt sind.
- Invaliditätsversorgung. Hier wird häufig keine genaue Definition der BU aufgeführt, oder die Definition entspricht nicht den Versicherungsbedingungen der RDV oder es wird auf eine gesetzliche BU-Rente verwiesen, die es nicht mehr gibt.
Wie ist die Besteuerung einer PZ in der Anwartschafts- und Leistungsphase beim AN?
Keine Besteuerung in der Anwartschaftsphase, da kein Zufluss. In der Leistungsphase volle Besteuerung nach § 19 EStG.
Bei einmaliger Kapitalleistung auch nach § 34 EStG.
Was bedeutet die Fünftelungsregelung nach § 34 EStG?
Die Kapitalleistung wird fiktiv durch 5 geteilt und dann auf das Fünftel des Steuersatzes berechnet. Die ermittelte Steuerlast wird dann wieder mal 5 genommen. Somit eine geringere Steuerbelastung als die Ermittlung des Steuersatzes auf den Gesamtbetrag.
Warum besteht die PSV-Pflicht bei der UK? Ändert eine Rückdeckungsversicherung etwas daran?
Weil es im Gesetz so festgelegt ist. Eine RDV ändert daran leider nichts, obwohl durch die kongruente Rückdeckung mit genemigten LV-Tarifen eine ähnliche Situation wie bei der PK oder DV vorliegt.
Ist es unprobematisch, eine in 2007 begonnene EU über eine rückgedeckte UK in 2009 wieder einzustellen und in 2011 wieder neu aufzunehmen?
Die Einstellung ist kein Verstoß gegen die laufende Beitragszahlung der Versicherung. Die Wiederaufnahme ist auch möglich, aber es darf keine Umgehung des Verbotes variabler Beitragszahlung erkennbar sein.
AN Klug hat im Jahr 2002 einen PK-Vertrag nach § 3.63 EStG mit einem Jahresbeitrag von 4% der BBG abgeschlossen. Versichert ist eine reine Altersrente mit Beitragsrückgewähr im Todesfall. Ab 2008 möchte er zusätzlich noch einen Beitrag von 1.500,00€ p.a. aufwenden.
Handelt es sich bei der bestehenden Altersversorgung um eine Alt- oder Neuzusage?
Altzusage
AN Klug hat im Jahr 2002 einen PK-Vertrag nach § 3.63 EStG mit einem Jahresbeitrag von 4% der BBG abgeschlossen. Versichert ist eine reine Altersrente mit Beitragsrückgewähr im Todesfall. Ab 2008 möchte er zusätzlich noch einen Beitrag von 1.500,00€ p.a. aufwenden.
Welche Möglichkeiten hat er über eine PK bzw. DV, wenn er die Inhalte der Versorgung gleich lassen möchte und nur den Beitrag erhöhen möchte? Welche steuerliche Förderung kann er dann nutzen?
Er kann weitere 1.752,00€ pauschalbesteuert einbringen.
AN Klug hat im Jahr 2002 einen PK-Vertrag nach § 3.63 EStG mit einem Jahresbeitrag von 4% der BBG abgeschlossen. Versichert ist eine reine Altersrente mit Beitragsrückgewähr im Todesfall. Ab 2008 möchte er zusätzlich noch einen Beitrag von 1.500,00€ p.a. aufwenden.
Welche Möglichkeiten hat er über eine PK bzw. DV, wenn er zusätzlich ausschliesslich eine BU-Rente absichern möchte? Welche steuerliche Förderung kann er dann nutzen?
Sobald er gegen Zusatzbeitrag ein neues biometrisches Risiko absichern möchte, ist dieser zusätzliche Teil als Neuzusage zu werten. Er kann somit eine selbstständige BU-Versicherung abschliessen und den Beitrag dafür bis zu 1.800,00€ p.a. steuerfrei einzahlen.
AN Faul ist seit 5 Jahren bei AG Klein beschäftigt.Er betreibt seit 3 Jahren EU über eine rückgedeckte UK. Jährlich investiert Faul 1200,00€. Die RDV hat bei Ausscheiden einen Wert von 1800,00€. Nach einem AG-Wechsel möchte er seine Anwartschaften auf den neuen AG, der eine PK anbietet, übertragen.
Kann er die Anwartschaften arbeitsrechtlich übertragen, wenn der AG einverstanden ist?
Arbeitsrechtlich ist eine Übertagung immer möglich, wenn der AG einverstanden ist.
AN Faul ist seit 5 Jahren bei AG Klein beschäftigt.Er betreibt seit 3 Jahren EU über eine rückgedeckte UK. Jährlich investiert Faul 1200,00€. Die RDV hat bei Ausscheiden einen Wert von 1800,00€. Nach einem AG-Wechsel möchte er seine Anwartschaften auf den neuen AG, der eine PK anbietet, übertragen.
Wieso empfiehlt sich aus steuerlichen Gründen keine Übertragung?
Die Übertragung wäre nach § 3 Nr. 55 EStG nicht steuerfrei, da eine Übertragung von UK auf PK nicht steuerfrei ist, er müsste also den Übertagungswert versteuern.
AN Faul ist seit 5 Jahren bei AG Klein beschäftigt.Er betreibt seit 3 Jahren EU über eine rückgedeckte UK. Jährlich investiert Faul 1200,00€. Die RDV hat bei Ausscheiden einen Wert von 1800,00€. Nach einem AG-Wechsel möchte er seine Anwartschaften auf den neuen AG, der eine PK anbietet, übertragen.
Welche Lösung schlagen sie vor?
Wenn es möglich ist, könnte der bisherige AG die Versorgung abfinden. Alternativ könnte der neue AG die UK-Versorgung übernehmen. Oder der bisherige AG wechselt noch vor ausscheiden den DFW auf DV oder PK, dann wäre eine Übernahme oder Übertragung der Versorgung unproblematisch möglich.
Ein GGF möchte für sich zum 01.07.2008 eine AG-finanzierte PZ einführen. Inhalt der Zusage ist, eine monatliche Altersrente in Höhe von 8.000,00€ zum Alter 65 Jahre. Er ist am 01.06.1949 geboren, am 01.06.2000 ins Unternehmen eingetreten und seine sämtlichen Aktivbezüge betragen 100.00,00€ im Jahr.
Welche Probleme bei der steuerlichen Anerkennung gibt es und was wären die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen, wenn sein Status beherrschend ist?
Die Erdienbarkeit ist nicht mehr gegeben. Es liegen nicht mehr 10 Jahre zwischen Erteilung der Zusage und dem geplanten Rentenbeginn. Die Zusage würde steuerlich nicht anerkannt werden.
Die Zusage ist zudem nicht angemessen, da sie über 75% der Aktivbezüge beträgt. Die übersteigenden Rückstellungen würden steuerlich nicht anerkannt werden.
Ab wann kann der AN bei einem vorzeitigen Ruhestand die Versicherungsleitsungen in Anspruch nehmen?
- die vorzeitige Altersrente steht dem AN nicht in voller Höhe zu
- bezieht der AN bereits vor Vollendung des 67. Lebensjahres eine gesetzliche Altersrente, kann er auch vorzeitig aus der Leistung der BAV verfügen
- der AN hat gem. der Versicherungsbedingungen Anspruch darauf, dass ihm Altersleistungen aus der BAV ab Vollendung des 62. Lebensjahres gezahlt werden
AG, die für die BAV einen PSV-versicherungspflichtigem Durchführungsweg gewählt haben, sind gesetzlich zur Mitgliedschaft beim PSVaG verpflichtet.
Welche Aussage passt?
- bei Insolvenz des AG kommt der PSVaG für laufende Leistungen und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften innerhalb gewisser Höchstgrenzen
- die Versorgungsberechtigten haben im Falle der Insolvenz des AG einen direkten Anspruch gegen den PSVaG
Anpassungsprüfpflicht in der Rückgedeckten Pensionszusage und Rückgedeckten Unterstützungskasse:
Grundsätzlich:
• Anpassungsprüfungspflicht bei Rentenleistungen im Abstand von drei Jahren gem. § 16 Absatz 1 BetrAVG. Folge: keine Anpassungsprüfungspflicht bei Kapitalleistungen.
• Die Anpassungsprüfungspflicht gilt gem. § 16 Absatz 2 BetrAVG als erfüllt, wenn die Rentenerhöhung mindestens dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder mindestens dem Lohnanstieg der Nettolöhne vergleichbarer
Arbeitnehmergruppen des Unternehmens entspricht.
Die Anpassungsprüfungspflicht entfällt gem. § 16 Absatz 3 BetrAVG, wenn:
• sich der ArbG verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 % anzupassen
(§ 16 Absatz 3 Nr. 1 BetrAVG)
(bei Entgeltumwandlung zwingend gemäß § 16 Absatz 5 BetrAVG).
Aufgabe: Steuerbegünstigung
Welche Element entscheidet bei einer Stiftung darüber ob sie steuerbegünstigt ist?
Stiftungszweck
Aufgabe: vorweggenommene Erbvolge.
Die vorweggenommene Erbfolge ist die ...................... vpn Vermögensgegenständen durch Rechtsgeschäfte unter ................ , die von einem künftigen Erblasser im Hinblick auf den künftigen ............ vorgenommen wird.
Auszahlungsform der Rückgedeckten Pensionszusage?
• Lebenslange Rentenzahlungen
• Einmalige Kapitalleistungen
Auszahlungsform der Rückgedeckten Unterstützungskasse?
• Lebenslange Rentenzahlungen
• Einmalige Kapitalleistungen
• Sterbegeld i.H.v. max. 7.669 €
Auszahlungsformen der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfond?
Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG
• Lebenslange Rentenzahlungen
• Teilkapitalisierung bis zu 30% mit anschließender sofortiger Restverrentung
• Auszahlungsplan mit Restverrentung
• Einmalkapitalauszahlung bei Ausübung des Kapitalwahlrechts (innerhalb des letzten Versicherungsjahres aufgrund der Förderung der Folgebeiträge)
• „Angemessenes“ Sterbegeld i.H.v. derzeit max. 8.000 € (nicht Pensionsfonds)
Riester-Förderung (§§ 10a, 82 ff. EStG)
• Lebenslange Rentenzahlungen
• Teilkapitalisierung bis zu 30% des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals
• Auszahlungsplan mit Restverrentung
Besteuerung in der Leistungsphase bei der U-Kasse. Richtige Antworten.
Bilanzielle Auswirkung einer Pensionszusage:
Das Recht auf BAV besteht wenn?
Der AN kann vom AG verlangen, dasss von seinen bis zukünftigen Entgeltansprüchen 4% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung der AG und AN (einheitlich BBG West) durch Gehaltsumwandung für seine BAV verwendet werden.
Definition des Begriffs "Wartezeit".
Innerhalb der vorgegebenen Zeit keine Leistungen im Falle des Vorsorgefalles erfolgt. Die Vorsorgezusage besteht allerdings auch während der Wartezeit.
Definition: Abfindung gemäß § 3 BetrAVG
- Über die Abfindung entscheidet ausschließlich der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer darf eine Abfindung nicht verweigern
- Außer: Er macht von seinem Recht auf Übertragung Gebrauch.
- Abgefunden werden dürfen Anwartschaften nur:
- Für unverfallbar Ausgeschiedene und nur bis zu 1 % der mtl. Bezugsgröße nach § 18 SGB IV*.
- Maximale Rente in 2015: 28,35 EUR (West) 24,15 EUR (Ost)
- Maximale Kapital-leistung in 2015: 3.402 EUR (12/10 der Bezugsgröße*)
Der AG ist frei in der Wahl seiner Finanzierungsmethode für die Pensionszusage. Welche Aussage ist richtig?
Destinatäre ......
-
- 1 / 220
-