GK-Vorsorgeexperte
Alles wissen über den Ausbildungsgan zum GK-Vorsorgeexperten
Alles wissen über den Ausbildungsgan zum GK-Vorsorgeexperten
Set of flashcards Details
Flashcards | 220 |
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Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | Primary School |
Created / Updated | 10.01.2015 / 02.09.2024 |
Weblink |
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Bei welchen Durchführungswegen ist die versicherungsförmige Lösung / das Versicherungsvertragliche Verfahren möglich?
PK und DV
Welche Rechtsbegründungsakte für die Einrichtung einer bAV kennen Sie ?
Einzelzusage
Gesamtzusage
betriebliche Übung
Gleichbehandlung
Betriebsvereinbarung
Tarifvertrag
Was ist der Vorteil der kollektiven Rechtsbegründungsakte bei einer Änderung der Versorgung?
Bei der kollektiven Rechtsbegründungsakten können Versorgungen einheitlich für alle Mitarbeiter geändert werden, ohne dass jeder Mitarbeiter zustimmen muss. Hier genügt eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat bzw. ein Tarifvertrag mit der Gewerkschaft.
Erklären Sie die Übertragung gem. § 4 Abs.2 Nr. 2 BetrAVG. Wodurch unterscheiden sie sich zur Übernahme?
Übertragung:
Hier wird lediglich der "Wert" der Zusage übertragen. Der AG erteilt eine neue Zusage mit dem übertragenen Wert. Die alte Zusage erlischt. Auf die Übertragung besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.
Übernahme:
Die Zusage wird vom neuen AG übernommen, also identisch weitergeführt. Der bisherige AG wird schuldbefreit. Durch die Übernahme verbleibt es bei der Altzusage.
Offene Aufgabe:
Nennen Sie die steuerlich zulässigen Hinterbliebenen und in diesem Zusammenhang die Unterschiede bei den Durchführungswegen.
- Ehegatten, frühere Ehegatten
- Lebensgefährte, eingetragener Lebenspartner
- Kinder im steuerlichen Sinne
- Dritte bis zur Höhe eines Sterbegeldes von ca. 8.000,00€, UK 7.669,00€
- lediglich bei §40b - DV ist eine Vererbung der Gesamtleistung möglich
Welche Vertragsänderungen können an einem bestehenden § 40b - Altvertrag vorgenommen werden, ohne dass die Steuerfreiheit des Gesamtvertrages gefährdet wird? Nennen Sie 3 Beispiele.
- übliche Dynamikoptionen
- vor 2005 festvereinbarte Steigerungen des Beitrages, sofern nicht missbräuchlich
- Wieder-/Inkraftsetzen nach max. 2 Jahren Beitragsfreistellung
- Herabsetzung von Beitrag/Leistung
Nennen Sie mindestens 5 Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer PZ für einen beherrschenden GGF.
- Gesellschafterbeschluss für die Erteilung der PZ
- schriftliche Zusage
- Erdienbarkeit, zwischen Zusagezeitpunkt und Renteneintritt müssen min. 10 Jahre liegen
- Finanzierbarkeit, die Zusage muss vom Unternehmen bei der Zusageerteilung und bei wesentlichen Erhöhungen finanzierbar sein
- Angemessenheit, die Leistung aus der Zusage incl. Ansprüche auf gesetzliche Rente und andere betriebliche Rentenleistungen
- Probezeiten müssen sowohl von der GmbH als auch vom GGF eingehalten sein
- Üblichkeit, es darf keine unübliche nachteilige Belastung der Gesellschaft vorliegen
- Fremdvergleich, d.h. die Zusage müsste branchen- und personentypisch erteilt worden sein
Ein GGF möchte auf seine PZ verzichten, ohne dass das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist. Was sind die steuerlichen Konsequenzen?
Bei dem Unternehmen ist der Verzicht als verdeckte Einlage zu werten. Der GGF muss den Verzicht versteuern. Die Rückstellungen müssen aufgelöst werden.
Nennen Sie 4 häufige Fehler, die bei der Gestaltung von Pensionszusagen für GGF gemacht werden?
- fehlender Gesellschafterbeschluss, ohne den Gesellschafterbeschluss kann eine PZ nicht steuerlich wirklsam erteilt werden.
- Schädliche Abfindungsklauseln, die nicht den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 06.04.2005 entsprechen.
- Unverfallbarkeitsberechnung nach BetrAVG. Bei beherrschenden GGF muss bei der ratierlichen Berechnung auf den Zusagezeitpunkt abgestellt werden.
- Wiederrufsvorbehalte. Diese könnten vom Insolvenzverwalter genutzt werden und die PZ wäre damit nicht mehr vorhanden.
- Falsche Hinterbliebenenbenennung. Leistungen aus PZ sind nicht vererbbar. Es ist darauf zu achten, dass lediglich die steuerlich anerkannten Hinterbliebenen benannt sind.
- Invaliditätsversorgung. Hier wird häufig keine genaue Definition der BU aufgeführt, oder die Definition entspricht nicht den Versicherungsbedingungen der RDV oder es wird auf eine gesetzliche BU-Rente verwiesen, die es nicht mehr gibt.
Wie ist die Besteuerung einer PZ in der Anwartschafts- und Leistungsphase beim AN?
Keine Besteuerung in der Anwartschaftsphase, da kein Zufluss. In der Leistungsphase volle Besteuerung nach § 19 EStG.
Bei einmaliger Kapitalleistung auch nach § 34 EStG.
Was bedeutet die Fünftelungsregelung nach § 34 EStG?
Die Kapitalleistung wird fiktiv durch 5 geteilt und dann auf das Fünftel des Steuersatzes berechnet. Die ermittelte Steuerlast wird dann wieder mal 5 genommen. Somit eine geringere Steuerbelastung als die Ermittlung des Steuersatzes auf den Gesamtbetrag.
Warum besteht die PSV-Pflicht bei der UK? Ändert eine Rückdeckungsversicherung etwas daran?
Weil es im Gesetz so festgelegt ist. Eine RDV ändert daran leider nichts, obwohl durch die kongruente Rückdeckung mit genemigten LV-Tarifen eine ähnliche Situation wie bei der PK oder DV vorliegt.
Ist es unprobematisch, eine in 2007 begonnene EU über eine rückgedeckte UK in 2009 wieder einzustellen und in 2011 wieder neu aufzunehmen?
Die Einstellung ist kein Verstoß gegen die laufende Beitragszahlung der Versicherung. Die Wiederaufnahme ist auch möglich, aber es darf keine Umgehung des Verbotes variabler Beitragszahlung erkennbar sein.
AN Klug hat im Jahr 2002 einen PK-Vertrag nach § 3.63 EStG mit einem Jahresbeitrag von 4% der BBG abgeschlossen. Versichert ist eine reine Altersrente mit Beitragsrückgewähr im Todesfall. Ab 2008 möchte er zusätzlich noch einen Beitrag von 1.500,00€ p.a. aufwenden.
Handelt es sich bei der bestehenden Altersversorgung um eine Alt- oder Neuzusage?
Altzusage
AN Klug hat im Jahr 2002 einen PK-Vertrag nach § 3.63 EStG mit einem Jahresbeitrag von 4% der BBG abgeschlossen. Versichert ist eine reine Altersrente mit Beitragsrückgewähr im Todesfall. Ab 2008 möchte er zusätzlich noch einen Beitrag von 1.500,00€ p.a. aufwenden.
Welche Möglichkeiten hat er über eine PK bzw. DV, wenn er die Inhalte der Versorgung gleich lassen möchte und nur den Beitrag erhöhen möchte? Welche steuerliche Förderung kann er dann nutzen?
Er kann weitere 1.752,00€ pauschalbesteuert einbringen.
AN Klug hat im Jahr 2002 einen PK-Vertrag nach § 3.63 EStG mit einem Jahresbeitrag von 4% der BBG abgeschlossen. Versichert ist eine reine Altersrente mit Beitragsrückgewähr im Todesfall. Ab 2008 möchte er zusätzlich noch einen Beitrag von 1.500,00€ p.a. aufwenden.
Welche Möglichkeiten hat er über eine PK bzw. DV, wenn er zusätzlich ausschliesslich eine BU-Rente absichern möchte? Welche steuerliche Förderung kann er dann nutzen?
Sobald er gegen Zusatzbeitrag ein neues biometrisches Risiko absichern möchte, ist dieser zusätzliche Teil als Neuzusage zu werten. Er kann somit eine selbstständige BU-Versicherung abschliessen und den Beitrag dafür bis zu 1.800,00€ p.a. steuerfrei einzahlen.
AN Faul ist seit 5 Jahren bei AG Klein beschäftigt.Er betreibt seit 3 Jahren EU über eine rückgedeckte UK. Jährlich investiert Faul 1200,00€. Die RDV hat bei Ausscheiden einen Wert von 1800,00€. Nach einem AG-Wechsel möchte er seine Anwartschaften auf den neuen AG, der eine PK anbietet, übertragen.
Kann er die Anwartschaften arbeitsrechtlich übertragen, wenn der AG einverstanden ist?
Arbeitsrechtlich ist eine Übertagung immer möglich, wenn der AG einverstanden ist.
AN Faul ist seit 5 Jahren bei AG Klein beschäftigt.Er betreibt seit 3 Jahren EU über eine rückgedeckte UK. Jährlich investiert Faul 1200,00€. Die RDV hat bei Ausscheiden einen Wert von 1800,00€. Nach einem AG-Wechsel möchte er seine Anwartschaften auf den neuen AG, der eine PK anbietet, übertragen.
Wieso empfiehlt sich aus steuerlichen Gründen keine Übertragung?
Die Übertragung wäre nach § 3 Nr. 55 EStG nicht steuerfrei, da eine Übertragung von UK auf PK nicht steuerfrei ist, er müsste also den Übertagungswert versteuern.
AN Faul ist seit 5 Jahren bei AG Klein beschäftigt.Er betreibt seit 3 Jahren EU über eine rückgedeckte UK. Jährlich investiert Faul 1200,00€. Die RDV hat bei Ausscheiden einen Wert von 1800,00€. Nach einem AG-Wechsel möchte er seine Anwartschaften auf den neuen AG, der eine PK anbietet, übertragen.
Welche Lösung schlagen sie vor?
Wenn es möglich ist, könnte der bisherige AG die Versorgung abfinden. Alternativ könnte der neue AG die UK-Versorgung übernehmen. Oder der bisherige AG wechselt noch vor ausscheiden den DFW auf DV oder PK, dann wäre eine Übernahme oder Übertragung der Versorgung unproblematisch möglich.
Ein GGF möchte für sich zum 01.07.2008 eine AG-finanzierte PZ einführen. Inhalt der Zusage ist, eine monatliche Altersrente in Höhe von 8.000,00€ zum Alter 65 Jahre. Er ist am 01.06.1949 geboren, am 01.06.2000 ins Unternehmen eingetreten und seine sämtlichen Aktivbezüge betragen 100.00,00€ im Jahr.
Welche Probleme bei der steuerlichen Anerkennung gibt es und was wären die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen, wenn sein Status beherrschend ist?
Die Erdienbarkeit ist nicht mehr gegeben. Es liegen nicht mehr 10 Jahre zwischen Erteilung der Zusage und dem geplanten Rentenbeginn. Die Zusage würde steuerlich nicht anerkannt werden.
Die Zusage ist zudem nicht angemessen, da sie über 75% der Aktivbezüge beträgt. Die übersteigenden Rückstellungen würden steuerlich nicht anerkannt werden.