Gesellschaftsrecht

einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, GmbH

einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, GmbH


Kartei Details

Karten 90
Lernende 28
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 02.11.2015 / 04.08.2023
Weblink
https://card2brain.ch/box/gesellschaftsrecht3
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/gesellschaftsrecht3/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Gesellschaftsvertrag

Gemeinsamer Zweck

Beitragspflicht

Eintragung: beide MÜSSEN sich eintragen lassen

Kaufmännisches Gewerbe

Gleich wie bei einfacher Gesellschaft

Wesen der Kollektivgesellschaft

Wesen der Kollektivgesellschaft

Innenverhältnis: Pflichten

Innenverhältnis: Rechte

Innenverhältnis: Recht

Gesellschafterbeschlüsse: Zuständigkeit

-Gesellschafterbeschlüsse können in allen Angelegenheiten der Gesellschaft gefasst werden
-Ausnahmsweise muss ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden (Gesetz, Gesellschaftsvertrag)

Gesellschafterbeschlüsse: Verfahren

Eine Gesellschaftsversammlung ist nicht erforderlich

Gesellschafterbeschlüsse: Form

-Keine Formerfordernisse 
-Können mündlich gefasst werden

Gesellschafterbeschlüsse: Mehrheitserfordernisse

-Grundsätzlich Einstimmigkeitsprinzip
-Abweichende Regelung Mehrheitsprinzip (Ausn. Änderung des Gesellschaftsvertrages immer einstimmig)
                        -Im Zweifel nach Köpfen (OR 557 II, 534 II)
                        -Möglich auch nach Umfang der Beiträge

Aussenverhältnis: Vertretung

-Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen der Gesellschaft
-Die Regeln der Vertretung beschreiben, was der einzelne Gesellschafter im Aussenverhältnis tun kann
-Grundsätzlich Einzelvertretungsmacht

Aussenverhältnis: Regeln der Stellvertretung (OR 563, 543 II i.V.m. 32, 40)

-im fremden Namen
-im Rahmen seiner Vertretungsmacht
                    -Alle Rechtshandlungen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringt (OR 564 I)
                    -Beschränkung OR 564, 565

Gründung der Kommanditgesellschaft

Personenverbindung

Gesellschaftsvertrag

Gemeinsamer Zweck

Beitragspflicht

Eintragung

Kann der Kommanditär auch Arbeit oder Know-How einbringen?

Nein, kann er nicht. Die Kommanditeinlage  muss eine werthaltige Sache sein (Forderungen, Patente, Geld, Sacheinlage) Achtung, OR 596 III ist die Einlage gemeint, nicht die Kommanditsumme!

Komplementär

Gemäss OR 599 erfolgt die Geschäftsführung ausschliesslich durch die Komplementäre.

Kommanditäre

OR 600 I: Kommanditäre sind zu Geschäftsführung weder berechtigt noch verpflichtet
OR 600 II: kein Vetorecht bei gewöhnlichen Geschäften
OR 600 III: Kontrollrecht

Pflichten des Komplementärs

Siehe KollG (OR 598 II)

Pflichten des Kommanditärs

Siehe KollG (OR 598 II)
-Richterliche Festlegung der Gewinnbeteiligung (OR 601 II)
-Verlustbeteiligung (OR 601 I) --> bis zum Beitrag der Kommanditeinlage
-Konkurrenzverbot (OR 598 II, 561)
-Sorgfaltspflicht (OR 598 II, 557 II, 538)

Rechte des Komplementärs

Siehe KolG (OR 598 II)

Rechte des Kommanditär

siehe KollG (OR 598 II)
-Keine Geschäftsführung des Kommanditärs (OR 599, 600)
-Gewinnbeteiligung, Zinsen, Honorar (OR 598 II, 559f, 533) nur bei "aufgefülltem Kapitalanteil" (OR 560 I, 601 III)
-Einsicht in Geschäftsangelegenheiten (OR 598 II, 557 II, 541, 600 III)
-Nur eingeschränktes Vetorecht (OR 600 II)

Aussenverhältnis: Vertretung

-Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen der Gesellschaft
-die Regeln der Vertretung beschreiben, was der einzelne Gesellschafter im Aussenverhältnis tun kann

Vertretung durch Komplementär

Einzelvertretungsmach (OR 603 i.V.m. 563 ff)
-im fremden Namen
-im Rahmen seiner Vertretungsmacht
                                -Alle Rechtshandlungen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringt (OR 564 I)
                                -Beschränkung OR 564, 565

Vertretung durch Kommanditär

-Keine Vertretungsbefugnis als Gesellschafter
-Prokura (OR 458 ff)
-Handlungsvollmacht (OR 462 ff)

Haftung der Gesellschafter: Komplementär (OR 604, 568 I, III, 617) (Rechtsgeschäfte)

-Persönlich: mit ganzem Privatvermögen (OR 568 I)
-Subsidiär: (OR 568 III) --> Ausn. Auflösung
-Unbeschränkt: für die gesamte Schuld
-Solidarisch: jeder für die Gesamtschuld

Haftung der Gesellschafter: Kommanditär OR 608 I (Rechtgeschäfte)

-Haftungsbeschränkung auf Kommanditsumme
-Subsidiär, persönlich und solidarisch
-Anrechnung der Kommanditeinlage (OR 610 II)
-Ausn. Unbeschränkte Haftung (OR 605, 606, 607, 608 II)

Haftung der Gesellschafter: Delikt

-Haftung des "Täters" (OR 41)
-Haftung der Kommanditgesellschaft für den Komplementär (OR 603, 567 III)
-Haftung der Kommanditgesellschaft für den Kommanditär (OR 55)

Beendigung

OR 619 I, 574 ff
-siehe KollG
-Tod und Entmündigung des Kommanditärs sind keine Auflösungsgründe

Statuteninhalt: Absolut notwendiger Inhalt

Zwingender Statuteninhalt (OR 626)

Statuteninhalt: Bedingt notwendiger Inhalt

Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben nur wirksam, wenn Statuteninhalt (OR 627 u.a.)

Statuteninhalt: Fakultativer Inhalt

Kann aufgenommen werden, muss nicht

Muss ein Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates über eine Änderung der Statuten öffentlich beurkundet werden?

Ja, immer! Siehe OR 647
Der Beschluss muss vom Verwaltungsrat beim Handelsregister angemeldet werden und auf Grund der entsprechenden Ausweise in das Handelsregister eingetragen werden.