Gesellschaftsrecht
einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, GmbH
einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, GmbH
Fichier Détails
Cartes-fiches | 90 |
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Utilisateurs | 28 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 02.11.2015 / 04.08.2023 |
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Was sind Beispiele für Rechtsgemeinschaften?
Was sind Beispiele für Körperschaften?
Was sind die Eigenschaften von Personengesellschaften?
Eigenschaft von Kapitalgesellschaften (GmbH, Kommandit-AG, AG)
Geld steht im Vordergrund
Gründung der einfachen Gesellschaft (TBM gemäss OR 530)
Personenverbindung
Gesellschaftvertrag
Gemeinsamer Zweck
Jeder rechtliche erlaubte wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Zweck. Gemeinsame Teilnahme an Gewinn und Verlust
Beitragspflicht (gemeinsame Kräfte & Mittel)
Keine andere Gesellschaftsform
Kaufmännisches Gewerbe
kein kaufmännisches Gewerbe
Wesen der einfachen Gesellschaft
Personengesellschaft, Rechtsgemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft, Keine Firma, Keine Eintragung im Handelsregister, Keine Buchführungspflicht (OR 957)
Personengesellschaft
Personen steht im Vordergrund
Rechtsgemeinschaft
keine Rechtspersönlichkeit (kein Träger von Rechten & Pflichten --> keine jur. Person)
Gesamthandsgemeinschaft (OR 544)
man darf über eine Sache nur gemeinsam verfügen (Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft)
Keine Firma
man darf sich trotzdem einen Namen ausdenken
Innenverhältnis (Pflichten)
Innenverhältnis (Rechte)
Geschäftsführung
Ist die auf Verfolgung des Gesellschaftszwecks gerichtete Tätigkeit für die Gesellschaft (rechtsgeschäftliche und tatsächliche, OR 538)
Grundlagengeschäfte
Gesellschafterbeschlüsse
1. Zuständigkeit
-Gesellschafterbeschlüsse können in allen Angelegenheiten der Gesellschaft gefasst werden
-Ausnahmsweise muss ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden (Gesetz, Gesellschaftsvertrag)
Gesellschafterbeschlüsse
2. Verfahren
-eine Gesellschaftterversammlung ist nicht erforderlich
Gesellschafterbeschlüsse
3. Form
-Keine Formerfordernisse (mgl. abweichend Gesellschaftsvertrag
-Können mündlich gefasst werden
Gesellschafterbeschlüsse
4. Mehrheitserfordernisse
-Grundsätzlich Einstimmigkeitsprinzip (OR 534 I)
-Abweichende Regelung Mehrheitsprinzip (Ausn. Änderung des Gesellschaftsvertrages immer einstimmig)
--> im Zweifel nach Köpfen (OR 534 II)
--> Möglich auch nach Umfang der Beiträge
Aussenverhältnis (Vertretung)
Regeln der Stellvertretung (OR 543 II i.V.m. 32, 40)
Handeln im eigenen Namen (OR 543 I), Überschreiten der Vertretungsmacht (OR 38)
Sobald jemand geschäftsführungsbefugt ist, besteht eine Vertretungsmacht (OR 543 II & III)
Aussenverhältnis (Haftung): Rechtsgeschäft
Aussenverhältnis (Haftung): Delikt
Gesellschafterwechsel: Eintritt
Fortsetzungsklausel (analog OR 576)
Gesellschafterwechsel: Ausscheiden
Nachfolgeklauseln (OR 545 I Ziff. 2)
Gesellschafterwechsel: Ausschluss
Beendigung: Auflösung
Beendigung: Liquidation & Beendigung
OR 548 - 550
-Grunds. Liquidation durch alle Gesellschafter gemeinsam
-Häufig Liquidationsvertrag
-Gesetz:
Rücknahme der zum Gebrauch überlassenen Gegenstände
Abschluss der Bezieung zu Dritten
Ersatz für Auslagen und Verwendungen
Rückerstattung der Einlagen
Verteilung eines Überschusses
Handelsregister
Hauptzweck Publizitätsfunktion: Veröffentlichung im SHAB
Nebenzweck Anknüpfungszweck:
-Erhöhter Firmenschutz (OR 956)
-Konkursbetreibung (SchKG 159 ff)
-Rechtsdurchsetzung
Gründung einer Kollektivgesellschaft (OR 552)
Personenverbindung