Block 2: Gefährdungshaftungen
Haftpflichtrecht I VBV René Beck
Haftpflichtrecht I VBV René Beck
Fichier Détails
Cartes-fiches | 17 |
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Utilisateurs | 83 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Matières relative au métier |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 30.10.2015 / 04.05.2025 |
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Nenne den Unterschied zwischen der milden Kausalhaftung und der Gefährdungshaftung!
Im Gegensatz zur scharfen Kausalhaftung, wo der blosse Betrieb der gefährlichen Anlage oder des gefährlichen Fahrzeuges, mag er noch so einwandfrei erfolgen, grundsätzlich zur Haftung genügt - wird bei der milden Kausalhaftung immer eine Unregelmässigkeit (falsches Verhalten, Sorgfaltspflichtverletzung, Werkmangel etc.) vorausgesetzt.
Haftpflicht aus dem Betrieb von elektrischen Anlagen (Gefährdungshaftung)
1. Haftungsbegründender Tatbestand
2. Anwendungsbereich des EleG
3. Haftpflichtiger gemäss EleG
4. Haftungsbefreiung
5. Spezielle Verjährungsfrist
6. Wegbedingung der Haftung
1. Personen- oder Sachschäden (ohne Schäden infolge Brand) durch die Stromeinwirkung elektrischer Anlagen.
2. Betrieb der im EleG bezeichneten Schwach- und Starkstromanlagen. Die Haftfplichtbestimmungen des EleG finden hingegen keine Anwendung auf elektrische Hausinstallationen mit max. 1'000 Volt. Im Bereich der Eisenbahn ist zu unterscheiden zwischen Fahrleitungen (Haftung nach EBG) und anderen elektrischen Anlagen wie Stromübertragungs-Freileitungen (Haftung nach EleG). Bei Trolleybusfahrzeugen kommt das EleG nur bei Schäden durch elektrischen Strom zur Anwendung. Ansonsten gilt die Haftung nach SVG.
3. Haftpflichtig im Sinne des Elektrizitätsgesetzes (EleG) wird der Inhaber, also derjenige, der die Anlage besitzt und betreibt.
4. Höhere Gewalt, Verschulden oder Versehen Dritter sowie grobes Selbstverschulden. Ferner widerrechtliche Handlung oder wissentliche Übertretung von Vorschriften durch den Geschädigten, welche einer groben Fahrlässigkeit gleichkommt.
5. Die Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre von dem Tag an, an welchem die Schädigung stattgefunden hat.
6. Eine Wegbedingung oder Beschränkung der Haftung ist NICHT zulässig.
Haftpflicht der Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierten Schiffahrtsunternehmen (Gefährdungshaftung)
1. Haftungsbegründender Tatbestand
2. Die mit der Eisenbahn verbundenen charakteristischen Risiken
3. Haftpflichtig im Sinne des EBG
4. Haftungsbefreiung
5. Wegbedingung oder Beschränkung der Haftung
6. Vereinbarung unzulänglicher Entschädigungen
7. Verweis auf das Obligationenrecht
8. Anwendungsbereich der Gefährdungshaftung des Eisenbahngesetzes
1. Personen- oder Sachschäden (ohne Schäden an transportierten Sachen) aus der Verwirklichung der mit dem Betrieb der Eisenbahn verbundenen charakteristischen Risiken.
2. Fortbewegung zBsp. Zusammenstoss, Entgleisung oder Sturz einer reisenden Person infolge einer Schnellbremsung / Verwendete Energie zBsp. Funkenwurf / Transport von (gefährlichen) Gütern zBsp. Schäden durch Brand oder Explosion
3. Der Inhaber des Eisenbahnunternehmens, d.h diejenige Person, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb der Eisenbahn geführt wird. Der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens, welcher die Infrastruktur eines anderen Eisenbahnunternehmens benützt -> dieser Inhaber haftet gemäss EBG 40d dem Geschädigten gegenüber. Er kann jedoch Rückgriff auf den Inhaber des Unternehmens nehmen, das die Infrastruktur beschreibt, wenn diese die Entstehung des Schadens mitverursacht hat.
4. Der Inhaber wird von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist. Dazu gehören insbes. höhere Gewalt, grobes Selbst- und/oder Drittverschulden.
5. Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach dem EBG wegbedingen oder beschränken, sind nichtig.
6. Die Vereinbarungen sind innert 1 Jahr nach ihrem Abschluss anfechtbar.
7. Für Einzelheiten der Haftung (Bsp. Schadensberechnung, Schadenersatzbemessung, Genugtuung und Verjährung) wird auf das OR verwiesen.
8. Eisenbahnunternehmen, Seilbahnunternehmen (inkl. Skilifte), Konzessionierte Schifffahrtsunternehmen
Haftpflicht mit Rohrleitungsanlagen (Gefährdungshaftung)
1. Haftungsbegründender Tatbestand
2. Anwendungsbereich des Rohrleitungsgesetz (RLG)
3. Haftpflichtiger gemäss RLG
4. Haftungsbefreiung
5. Spezielle Verjährungsfrist
1. Personen- oder Sachschäden aus dem Betrieb einer Rohrleitungsanlage oder wegen eines Mangels oder fehlerhaften Behandlung einer nicht in Betrieb stehenden Anlage.
2. Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas oder anderen vom Bundesrat bezeichneten flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Teibstoffen sowie die dem Betrieb dienenden Einrichtungen, wie Pumpen und Speicher. Davon ausgenommen sind gewisse Rohrleitungen von geringer Länge.
3. Der Inhaber der Anlage. Ist die Anlage nicht im Eigentum des Inhabers, so haftet mit ihm der Eigentümer solidarisch.
4. Ausserordentliche Naturvorgänge (höhere Gewalt), Kriegerische Ereignisse, Grobes Selbstverschulden -> KEIN Ausschlussgrund bildet hier jedoch das grobe Drittverschulden.
5. 2 Jahre nach Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen, spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Jahren ab Eintritt des Schadenereignisses.
Haftpflicht mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen (Gefährdungshaftung)
1. Haftungsbegründender Tatbestand
2. Anwendungsbereich des SprstG (Sprengstoffgesetz)
3. Haftpflichtiger gemäss SprstG
4. Haftungsbefreiung
1. Jeglicher Schaden durch die Explosion von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen.
2. Die Haftungsbestimmung des SprstG erfasst jeglichen Verkehr mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen von der Herstellung bis zur Verwendung.
3. Der Inhaber eines Betriebes/Anlage, in denen mit Sprengmitteln/pyrotechnischen Gegenständen umgegangen wird. Bei den pyrotechnischen Gegenständen ist die Haftpflichtbestimmung des Sprengstoffgesetzes jedoch nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer anwendbar.
4. Höhere Gewalt, grobes Dritt- oder Selbstverschulden.
Kernenergiehaftpflicht (Gefährdungshaftung)
1. Haftungsbegründender Tatbestand
2. Nuklearschaden
3. Haftpflichtiger gemäss KHG
4. Kanalisierung der Haftung
5. Haftungsbefreiung
6. Spezielle Verjährungs- und Verwirkungsfrist
7. Wegbedingung der Haftung
8. Spezielles Entschädigungssystem
9. Bevorstehende Revision des KHG
1. Nuklearschäden durch Kernanlagen oder durch den Transport von Kernmaterialien.
2. Als Nuklearschaden gilt jeglicher Schaden (Personen-, Sach oder reiner Vermögensschaden), der durch die gefährlichen Eigenschaften von Kernmaterialien verursacht wird oder als Folge entsprechender behördlich angeordneter oder empfohlener Schadenverhütungsmassnahmen eintritt.
3. Der Inhaber der Kernanlage - auch bei Schäden durch Kernmaterialien, die sich auf dem Transport von oder zu seiner Anlage befinden. Ist die Anlage nicht im Eigentum des Inhabers, so haftet mit ihm der Eigentümer solidarisch. Bei Nuklearschäden durch Kernmaterialien im Transit durch die Schweiz haftet der Inhaber der Transportbewiligung.
4. Bei Nuklearschäden ist der Kreis der möglichen Haftpflichtigen auf die vorerwähnten Personen eingeschränkt. Andere Personen können nicht belangt werden.
5. Absichtliche und allenfalls auch grobfahrlässige Herbeiführung des Schadens durch den Geschädigten selbst.
6. 3 Jahre von dem Tag an, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden oder von der Person des Haftpflichtigen oder Deckungspflichtigen erlangt hat (Verjährungsfrist), spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Schadenereignis (Verwirkungsfrist). Ist der Schaden auf eine andauernde Einwirkung zurück zu führen, so beginnt diese letztere Frist mit dem Aufhören dieser Einwirkung zu laufen.
7. Eine Wegbedingung/Beschränkung der Haftung ist nicht zulässig.
8. Erforderliche Versicherungssumme für Kernanlagen von 1 Mrd. CHF + 100 Mio CHF für Zinsen und Verfahrenskosten beim Transit von Kernmaterialien durch die Schweiz.
Versicherungsträger sind die dem Schweizerischen Nuklearpool (SPN) angeschlossenen Versicherungsgesellschaften und der Bund, soweit die Nuklearschäden die Deckung durch den privaten Versicherer übersteigen oder von ihr ausgeschlossen sind (Subsidiärdeckung).
Zusätzlicher Ausfallschutz durch den Bund, finanziert durch allgemeine Bundesmittel.
Sofern sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel zur Deckung des Schadens nicht ausreichen, kommt eine spezielle Grossschadenregelung zur Anwendung.
9. Verbesserung des Opferschutzes durch die Erhöhung der Deckungssumme von bisher 1 Mrd. CHF auf 1.8 Mrd. CHF sowie durch die Ratifikation von internationalen Übereinkommen, welche im Bereich der Kernenergiehaftpflicht eine Harmonisierung und Vereinfachung der Entschädigungsverfahren vorsehen.
Jagdhaftpflicht (Gefährdungshaftung)
1. Haftungsbegründender Tatbestand
2. Haftpflichtiger gemäss JSG
3. Haftungsbefreiung
1. Jeglicher Schaden, der durch die Jagdausübung verursacht wird.
2. Haftpflichtig im Sinne des Jagdgesetzes werden Personen, welche die Jagd ausüben, d.h Jäger und Jagdgäste, aber auch Wilderer.
3. Im JSG sind KEINE Entlastungsgründe aufgeführt. Gleichwohl dürften höhere Gewalt, grobes Dritt- und Selbstverschulden den Jäger aufgrund der zusammenhangsunterbrechenden Wirkung von der Haftung befreien.
Umwelthaftpflicht (Gefährdungshaftung)
1. Dualistische Konzeption des Umwelthaftungsrechts
2. Öffentlich-rechtliche Kostenauflage
3. Keine Solidarhaftung im Bereich der öffentl.-rechtlichen Kostenauflage
4. Spezielle Verjährungsregelung im Bereich der öffentl.-rechtlichen Kostenauflage
5. Revision des Altlastenrechts
1. Der gleiche Umweltschaden kann sowohl öffentl.-rechtl. Kostenauflagen als auch privatrechtliche Haftpflichtansprüche auslösen.
2. Gestützt auf diese Rechtsgrundlage werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden.
3. Bei einer Mehrheit von Verursachern sind die Kosten durch die zuständige Behörde nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis aus dem privaten Haftpflichtrecht (OR 51) analog heranzuziehen sind.
4. Die Verjährbarkeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist zum Vornherein ausgeschlossen, solange der ordnungswidrige Zustand andauert und ein Anspruch auf dessen Beseitigung besteht.
5. Mit einer im Jahr 2006 vorgenommenen Anpassung des Umweltschutzgesetzes wurde die altlastenrechtliche Kostentragungspflicht neu geregelt.
öffentlich-rechtliche Kostenauflage USG 59 / privatrechtliche Haftung gemäss USG 59a
nenne die Details im Artikel
USG 59: Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden.
USG59a: Der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist, haftet für den Schaden aus Einwirkungen, die durch die Verwirklichung dieser Gefahr entstehen.
Umwelthaftpflicht (Gefährdungshaftung)
1. Privatrechtliches Umwelthaftpflichtrecht
2. Haftungsgrundsatz nach USG 59a
3. Haftungsbefreiung bei der Haftung nach USG 59a
4. Verhältnis zu anderen gesetzlichen Regelungen
1. Im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Kostenauflage, welche den eigentlichen Umweltschaden (Ökoschaden) bzw. die Gefahrenabwendung vor Augen hat, sind hier die dem privaten Haftpflichtrecht zuzuordnenden sekundären Umweltschäden in der Form von Personen- und Sachschäden sowie allenfalls reinen Vermögensschäden angesprochen, die als Folge einer Umweltbeeinträchtigung (primärer Umweltschaden) eintreten können. In Betracht kommen dabei folgende Haftungsregelungen: Verschuldenshaftung OR 41 / Geschäftsherrenhaftung OR 55 / Werkeigentümerhaftung OR 58 / Grundeigentümerhaftung ZGB 679 / Gefährdungshaftungen in Spezialgesetzen Bsp. SVG / Haftung gemäss USG 59a
2. Der Inhaber eines Betriebes oder Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist, haftet für den Schaden aus Einwirkungen, die durch die Verwirklichung dieser Gefahr entstehen (Gefährdungshaftung). Der eigentliche Umweltschaden (Ökoschaden) wird durch diese Haftungsnorm nicht erfasst.
3. Klassische Entlastungsgründe des Haftpflichtrechtes: höhere Gewalt, grobes Dritt- und Selbstverschulden.
4. Strengere Vorschriften in anderen Gesetzen des Bundes bleiben vorbehalten. Für radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlen gelten ausschliesslich die Strahlenschutz- und die Kernenergiegesetzgebung.
Gentechnikhaftpflicht (Gefährdungshaftung)
1. Gentechnische veränderte Organismen
2. Verschiedene Formen des Umgangs mit GVO
3. Haftungsgrundsätze
4. Haftpflichtiger gemäss GTG
5. Vom GTG erfasste Schäden
6. Gentechnische Kausalität
1. Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind und deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt. Für Erzeugnisse, die aus gentechnischen veränderten Organismen gewonnen sind, gelten einzig die Kennzeichnungs- und Informationsregeln, soweit diese keine GVO mehr enthalten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind.
2. Umgang im geschlossenen System / Freisetzungsversuch / Inverkehrbringen
3. Gefährdungshaftung für Schäden aus dem Umgang mit GVO im geschlossenen System, aus Freisetzungsversuchen von GVO sowie aus dem unerlaubten Inverkehrbringen von GVO. Gefährdungshaftung für Schäden aus dem erlaubten Inverkehrbringen von GVO, welche in land- oder forstwirtschaftlichen Hilfsstoffen enthalten sind oder aus solchen Hilfsstoffen stammen. Kanalisierung der Haftung auf die bewilligungspflichtige Person mit Regressmöglichkeit. Produktehaftung für Schäden aus allen übrigen erlaubt in Verkehr gebrachten (fehlerhaften) GVO, unter Einbezug des Entwicklungsrisikos.
4. Bewilligungs- bzw. meldepflichtige Person bei erstmaliger Tätigkeit mit GVO der Klasse 1 und bei jeder Tätigkeit der Klasse 2-4 im geschlossenen System. Bewilligungspflichte Person bei Fesetzungsversuchen mit GVO. Bewilligungspflichte Person beim Inverkehrbringen von GVO. Eine Bewilligungspflicht besteht für das erstmalige Inverkehrbringen (bzw. die erstmalige Einfuhr) von GVO oder für eine neue Verwendungsart.
5. Die Haftpflicht des GTG umfasst Personen- und Sachschäden, sowie mangels einer Beschränkung auch reine Vermögensschäden. Ferner werden auch Umweltschäden erfasst.
6. Sämtliche Haftungsregelungen des GTG kommen nur zur Anwendung, sofern der Schaden auf die Veränderung des genetischen Materials zurückzuführen ist. Zur Haftungsbegründung bedarf es somit einer gentechnischen Kausalität. Für den Nachweis des Ursachenzusammenhangs gilt eine Beweiserleichterung, indem sich bei Schwierigkeiten in der Beweisführung das Gericht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen darf.
Gentechnikhaftpflicht (Gefährdungshaftung)
7. Haftungsbefreiung
8. Spezielle Verjährungsfrist
7. Höhere Gewalt, grobes Dritt- und Selbstverschulden.
8. Es gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, nachdem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der haftpflichten Person erlangt hat, spätistens aber von 30 Jahren, nachdem das schädigende Ereignis im Betrieb oder in der Anlage eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat, bzw. 30 Jahre nach dem Inverkehrbringen.
Stauanlagen (Gefährdungshaftung)
1. Haftungsbegründender Tatbestand
2. Haftungsbefreiung
1. Haftung des Betreibers/Eigentümers für Personen- oder Sachschäden aus der Verwirklichung der spezifischen Risiken einer Stauanlage.
2. Haftungsbefreiung bei höherer Gewalt, grobem Selbstverschulden, Sabotage, Terror, kriegerischen Ereignissen
Nenne die Merkmale der Gefährdungshaftung
- Es handelt sich um Risiken, bei denen eine besondere Gefährdung von Personen und Sachen vorhanden ist.
- Diese Haftung ist jeweils durch ein besonderes Gesetz für eine bestimmte Gefährdungsart umschrieben.
- Die Haftung entsteht, sobald sich die im jeweiligen Spezialgesetz umschriebene spezifische Gefahr verwirklicht hat.
- Der Schädiger ist aufgrund der von ihm geschaffenen Gefahr auch dann verantwortlich, wenn er alle denkbaren Schutzmassnahmen getroffen hat.
- Befreien kann sich der Schädiger nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen.
Zähle die 10 Gefährdungshaftungen auf.
SVG58 Motorfahrzeug
USG59a Umwelthaftpflicht
JSG15 Jagd
KHG3 Kernenergie
RLG33 Rohrleitung
EleG27 Elektrische Anlagen
EBG 40 Eisenbahn
LFG64 Luftfahrzeug
SpstG27 Sprengstoff
GTG30 Gentechnik
USG59a Pathogene Organismen
Haftpflicht der Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierten Schiffahrtsunternehmen (Gefährdungshaftung)
Haftungsregelung bei den einzelnen Schadensarten
1. Personenschäden
2. Sachschänden (ohne Schäden an transportierten Sachen)
3. a) Handgepäck (inkl. Personenschaden der reisenden Person) b) Handgepäck (ohne Personenschaden der reisenden Person)
4. Schäden an anderen beförderten Sachen
1. Gefährdungshaftung EBG 40b
2. Gefährdungshaftung EBG 40b
3.a) Gefährdungshaftung Art. 23 II b des Personenbeförderungsgesetz b) Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast (OR 97, vertragliche Haftung)
4. Haftung nach Transportrecht
Umwelthaftpflicht (Gefährdungshaftung)
1. Polizeirechtlicher Störerbegriff
2. Zustandstörer
3. Verhaltensstörer
1. Der polizeirechtliche Störerbegriff ist massgebend für die Bestimmung des Haftungssubjekts im Bereich der öffentl.-rechtl. Kostenauflage. Dabei wird unterschieden zwischen dem Zustandsstörer und dem Verhaltensstörer.
2. Als Zustandsstörer gilt diejenige Person, welche die tatsächliche oder rechtliche Sachherrschaft über die Sache hat, welche den ordnungswidrigen Zustand unmittelbar verursacht.
3. Als Verhaltensstörer sind diejenigen Personen zu betrachten, die durch ihr eigenes Verhalten oder durch das unter ihrer Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter unmittelbar eine ordnungswidrige Gefahr oder Störung schaffen.