Prof. Gahlen

Wiebke Kae

Wiebke Kae

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Langue Deutsch
Catégorie Gestion d'entreprise
Niveau Université
Crée / Actualisé 07.07.2015 / 21.10.2024
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Schuldrecht,Leistungsverweigerung §320 BGB, Einrede des nicht erfüllten Vertrages.

1. Gegenseitigkeit

2.Synallagmatische Leistungen (Hauptleistungspflichten eines Rechtsverhältnisses)

3. Fälligkeit

4. Kein Ausschluss

5. Geltendmachung

Schuldrecht Rücktritt ergibt sich aus,...

vertraglichen Vereinbarungen (§346 BGB)

oder

aus dem Gesetz (z.B. §§323,324 BGB)

 

Rücktritt (also die erforderliche Erklärung) erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige WE gegenüber dem Vertragspartner (§349 BGB)

Schuldrecht, Aufrechnung besteht aus,..?

1.Gegenseitigkeit

2.Gleichartigkeit

3.Hauptforderung (das diejenige, die der Aufrechende erfüllen muss)erfüllbar

4.Gegenforderung (das ist diejenige, die der Aufrechende verlangen kann) fällig

5.Aufrechnungserklärung (§388 BGB

6. Aufrechnung darf nicht ausgeschlossen sein (§§392 ff BGB)

Schuldrecht, Beteiligung Dritter  am Schuldverhältnis?

1. Schuldübernahme, a)befreiend, b)kumulativ

2. Erfüllungsübernahme

3.Abtretung

4. Vertrag zugunsten Dritter

Befreiende Schuldübernahme §§414,415 BGB?

-Durch Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer

oder

-durch Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer

Mitwirkung des Gläubigers ist stets erforderlich!!!

Kumulative Schuldübernahme,...

-gesetztlich nicht geregelt, es tritt ein weitere Schuldner hinzu

-Gesamtschuldner(Gläubiger kann von jedem die volle Forderung fordern)

-Vertrag erforderlich zwischen Gläubiger und Übernehmer oder Übernehmer und Schuldner

 

Schuldrecht Erfüllungsübernahme,...

-Vertrag zwischen Schildner und Übernehmer

-Gläubiger hat im zweifel keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Übernehmer §329 BGB

Schuldrecht Abtretung,...§398

-Durch Vertrag

Ausschluss nach §§399,400 BGB

-durch Abtretung Sicherungsrech nach §401 BGB

-Abtretung entbehrlich: Forderungsübergang kraft Gesetzes §774 BGB, sofern der Bürge an den Gläubiger leistet.

Schuldrecht Vertrag zugunsten Dritter,...§328

Beteidigte: Versprechender,Versprechensempfänger,Dritter

Der Dritte erhält ohne eigenes Handeln das Recht, eine Leistung von dem Versprechenden zu fordern (Wichtig §334 BGB)

Schuldrecht Leistungsstörungen
 die drei großen Leistungsstörungen:

1. Unmöglichkeit: Leistung nicht oder nicht mehr möglich

2.Verzug: der Schuldner leistet zu spät

3.Gewährleistung:der Schuldner leistet schlecht (dazu s. Gewährleistung (Mangl) beim Kaufvertrag)

 

Unmöglichkeit....

Leistung nicht oder nicht mehr möglich §275 I BGB

 

1. Leistung ist für den Schuldner (subjektiv) oder für jedermann ( objektiv) unmöglich §275 I

2. Leistung erfordert unverhältnismäßig hohen Aufwand §275 II

3. Die persönlich zu erbringende Leistung kann dem Schuldner nicht zugemutet werden §275 III

-Vertrag bleibt wirksam

-Wirkt sich auf die Abwicklung des Vertrages aus. Bei Unmöglichkeit, kann die Leistung nicht mehr Verlangt werden.

Rechtsfolge: Schadensersatzplicht des Schuldners gem §280I,§283 BGB

Gegenleistung, wenn Schuldner nach §275 BGB (Auchschluss von Leistungspflicht) befreit ist,...Ausnahmen?

Grundsatz: der Anspruch auf Gegenleistung geht grundsätzlich unter.

Ausnahmen:1.Verantwortlichkeit des Gläubigers für die Unmöglichkeit, gem §326 II-1 Alt

2. Gläubigerverzug §326 II 2 Alt.

3.Gläubiger verlangt Suttogat §326 III.285

4. Bes. Gefahrtragungsregeln, z. B. §§446,447 (nicht klausurelevant)

§285 Surrogat/vertretendes commodum

gilt nur, wenn ein individueller Gegenstand, also keine Gattung geschuldet wird. Verschulden ist nicht erforderlich.

Weitere Voraussetzungen:

-leistungsbefreiung des Schuldners $275

-Schuldner erhält Surrogat

-Surrogat tritt an die Stelle des geschuldeten Gegenstandes

Schuldrecht: Verzug,..Vorraussetzungen sind,...

1.Schuldverhältnis

2.Fälliger, nicht einjredebehafteter Anspruch

3.Mahnung

4.Nichtleistung

5. Vertretenmüssen (Ausnahme: Gläubigerverzug)Schuldner muss was dafür können, dass er nichts leisten kann, z.B. im Koma liegen

Schuldrecht: Mahnung zur Bewirkung des Verzugs,...

1. Eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner

2.Nach Fälligkeit

3.Formfrei

4.Einseitige, empfangsbedürftige WE

Schuldrecht: Entbehrlichkeit der Mahnung:

§???

§§286 II und III BGB

Rechtsfolgen des Verzuges/Verzögerungsschaden?

1.Entgangener Gewinn

2. Kosten der Rechtsverfolgung

3. Mehraufwand wegen verspäteter Leistung

4. Zinsen

Merke Schaden statt Leistung ist kein Verzögerungsschaden

Rechtsfolgeb des Verzugs:Schadenserstz statt Leistung,...

1.Schuldverhältnis

2.Fälligkeit

3.Nichtleistung

4.Fristsetzung,sofern nicht entbehrlich nach §281 II BGB (Ausschluss)

5.Fristablauf

Rechtsfolgen des Verzuges: Rücktritt

1. Gegenseitiger Vertrag

2.Fälligkeit

3.Nichtleistung

4.Fristsetzung,sofern nicht entbehrlich gem §323 II (Schuldner verweigert Leistung)

5.Fristablauf

6.Kein Ausschluss des Rücktrittrechts

Kaufvertrag $433 ff BGB

Zustandekommen:Angebot und Annahme

Kaufgegenstände:

a) bewegliche oder unbewegliche Sachen

b)Rechte und sonstige Gegenstände gem §453 BGB

Pflichten des  Verkäufers?

Pflichten des Käufers?

Pflichten des Verkäufers: Übergabe mangelfreier Kaufsache

Pflichten des Käufers: Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Kaufsache

Schlechtleistung: Mangelhafte Kaufsache

-Geährleistung bei Manglhaftigkeit

Vorrangig: Nacherfüllung gem. §431´9 I BGB Recht auf zweiten Andienung). Der Verkäufer verdient eine zweite Chance!

Danach: Rücktritt oder Minderung und Schadenseratz oder Aufwendungsersatz

 

Vorraussetzung: Die Sache muss bereits bei der Übergabe mit einem MAngel behaftet sein.

Sachmangel nach §434 BGB

1. Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit

2. nicht zu der vertraglich vorausgesetzten Verwendung geeignet

3.zu gewohnlichen Verwendung nicht geeignet

4.Aluid (Wenn man etwas bestimmtes will, aber was anderes bekommt)

5. Mindermeng

6.Fehlerhafte Bedienungs- oder Montageanleitung (Ikea-Klausel)

Rechtsmangel §435 BGB?

-nur ein tatsächliches Recht eines anderen an einem Kaufgegenstand

-z.B. dingliche Belastungen,Immaterialgüterrechte

Liegt ein Rechtsmangel vor, führt dies zu Gewährleistungsrechten des Käufers, und zwar

unabhängig davon, ob der Rechtsmangel die Verwendung des Kaufgegenstandes zum gewünschten Zweck beeinträchtigt oder nicht!

Nacherfüllung §437 Nr.1,§439 BGB

Ansprüche:

1. Beseitigung des Mangels oder

2. Lieferung einer mangelfreien Sache

 

Wahlrecht der Möglichkeiten hat der Käufer!

Voraussetzung §439 BGB Nacherfüllung?

-Wirksamer Kaufvertrag

-Schamange oder

-Rechtsmangel

jeweils bei Gefahrübergang

§439 III BGB Nacherfüllung scheidet aus, wenn....?

1. Unmöglichkeit gem. §275 I BFN vorliegt

2.oder ein Fall dem §275 II BGB gegeben ist (unzumutbarer Aufwand) oder Unverhältnismäßigkeit der Kosten

3 oder §275 III BGB (Uaschluss/Unwirtschaftlichkeit ) greift

 

Bei Mangelbeseitugung hat der Verküfer die Aufwendungen zu tragen

Auch Kosten der Nachlieferung.

Voraussetzungen Rücktritt §437 Nr.2 BGB?

1. Wirksamer Kaufvertrag

2. Mangel bei Gefahrübergang

3.NAcherfüllungsfrist erfolglos oder entbehrlich

4. Kein Ausschluss

5. Rücktritserklärung

 

Rechtsfolgen bei Rücktritt,...?

1.Es entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis ( §§346 ff BGB)

2. Empfangende Leistungen sind zurückzugegben

3. Noch nicht erfüllte Leistungspflichten erlöschen

4. Rückgewähr in Natur

5. Gezigene Nutzen sind herauszugeben ( Dividene bei Aktien,Miete,Pacht)

Rücktritt nicht möglich( z.b wegen Verbrauchs), ergibt sich ein Wertersatzanspruch gem §346 I BGB

Wertersatzanspruch entfällt gem § ?

§346 III BGB

Voraussetzungen für Minderung?

1. Wirksamer Kaufvertrag

2.Mangel bei Gefahrübergabg

3.ergebnislose Nachfrist

4.kein Ausschluss

4.Geltendmachung

Verbrauchgüterkauf: §474 BGB

Besonderheiten?

Kauf zwischen Unternehmer als Verkäufer und Verbraucher als Käufer.

Besonderheiten:

-Kein Gewährleistungsausschluss möglich hinsichtlich Nacherfüllung, Rücktritt Minderung

-Gewährleistungsausschluss möglich hinsichtlich Sachadensersatz und Aufwendungsersatz.

Wichtige Besonderheiten §474 Verkaufsgüterrecht

§476 Beweislastumkehr

§475 II Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

 

Garantiehaftung §443 BGB

-bezieht sich aud Haltbarkeit und Funktionsfähigkeit der Kaufsache NACH Gefahrübergang

-erfolgt freiwillig

Rechtsfolge bei Garantie?

-Verschuldungsunabhängige Haftung des Garantiegebers

-Verkäufer kann sich nicht auf einen evt. Gewährleistungsausschluss berufen §444 BGB

Beweislast des Käufers ( Bei Garantie)

1. für Garanitieerklärung

2. dass sich die Garantie auf die Beabstandung erstreckt,

3. Einhaltung der Garantiefrist

4. Auftreten des Mangels während der Garantoefrist

Garantiefrist,...

kann kürzer oder länger als die Verjährungsfrist sein.

Beginn: nahch Vereinbarung-im Zweifel ohne Veeinbarung: mit Gefahrübergang

RegelmäßigeVerjährungsfrist bei Garantie nach §195 BGB

Werkvertrag §631 BGB

Gegenseitiger Vertrag

Beiteiligte: Werkunternehmer und Bestelle

Gegenstand: die Herstellung eines (unbeweglichen) Werkes, bei beweglichen Gegenständen ist § 651 zu beachten; es gilt Kaufvetragsrecht!

Gegen Zahlung eiber Vergütung (Werklohn)

Gegenstand Werkvertrag?

-Herstellung und Verschaffung oder Veränderung einer Sache

-Sonstiger Erfolg ( z.B. Erstellung eines Gutachtens)

Pflichten des Unternehmers bei Wekvertrag?

-Herstellung

-Rechtzeitigkeit

-Mangelfreiheit