Flächenmanagment
1. Teil
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Cartes-fiches | 49 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 17.08.2016 / 25.07.2019 |
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Benennen Sie 3 hoheitliche und 3 kooperative Instrumente der Bodenordnung. (3) x2
Hoheitliche:
- (klassische) Umlegung (§ 45 ff BauGB)
- Enteignung (§ 85 ff BauGB)
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (§ 165 ff BauGB)
Kooperative:
- Städtebauliche Verträge (z.B. § 11, 12, 124 BauGB)
- Grundstückskauf- und Grundstückstauschvertrag (§ 433 BGB)
- freiwillige Umlegung (§ 11 BauGB)
Nennen Sie 5 Grundbuchprinzipien und erläutern Sie diese kurz. (5) – alle (7) -> x3
Konsensprinzip:
Einigung des bisherigen und des zukünftigen Berechtigten (materielles Konsensprinzip); einseitige notarielle Erklärung (Eintragungsbewilligung) ersetzt Einigung der Betroffenen (formelles Konsensprinzip)
Antragsgrundsatz:
Grundsätzlich setzen alle Eintragungen einen Antrag voraus: Ausnahmen: unrichtige oder unzulässige Eintragungen, gegenstandslose Angaben, Widerspruch gegen fehlerhafte Eintragungen, Erhaltung der Übereinstimmung zwischen GB und LK
Eintragungsprinzip:
Rechtsänderungen bedürfen der Eintragung, Ausnahmen: Erbgang, Zwangsversteigerung, gesetzliche Bodenordnungsverfahren
Legalitätsprinzip:
Prüfungsrecht und -pflicht der Grundbuchämter hinsichtlich der eingehenden Anträge auf Eintragungen (formelle und materielle Voraussetzungen)
Prinzip des öffentlicher Glaubens:
Nach § 891 BGB gilt die Vermutung der Richtigkeit der Eintragungen: öffentlicher Glauben des GB! Gutgläubiger Erwerb möglich (§ 892 BGB); nicht bei
- Zwangsversteigerung, Erbfolge,
- eingetragenem Widerspruch,
- wenn Unrichtigkeit des Grundbuchs bekannt ist oder
- Katasternachweis versagt
Spezialitätsprinzip:
Grundstück, Berechtigter und Inhalt müssen eindeutig festgelegt sein
Prioritätsprinzip:
Der Rang der Eintragungen bestimmt sich nach der Reihenfolge der Eintragungen, bzw. bei verschiedenen Abteilungen nach dem Datum der Eintragung; gleichrangige Rechte werden anteilsmäßig befriedigt
Wie wird man Eigentümer eines Grundstücks? Skizzieren Sie die wesentlichen Schritte (=Ablauf) des Grunderwerbs. (4) x2
Schuldrechtlicher Vertrag (Einigung)
Auflassungsvormerkung im Grundbuch
Kaufpreis auf Notarandenkonto
Eintragung ins Grundbuch
Auszahlung des Kaufpreises
Erläutern Sie den Unterschied zwischen Wohnungseigentum und Teileigentum. (2) und worum es überhaupt geht (3) x2
Wohnungseigentum: ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Teileigentum: ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
→ Teileigentum ist also eine weitere Erscheinungsform des Wohnungseigentums. Unterschied liegt darin, dass Teileigentum auch an gewerblich genutzten Einheiten besteht.
Was ist im Falle einer Enteignung zu entschädigen? Wie kann die Entschädigung erfolgen und wonach erfolgt die Bemessung? (4) x6 (einmal gabs auch 6 Punkte dafür) – Nennen Sie Enteignungszwecke nach § 85 Abs. 1 BauGB. x1
Entschädigung stellt eine Einheit dar: zu entschädigen sind (§ 95 BauGB)
der durch die Enteignung entstehende Rechtsverlust (Substanzverlust wie Flächenverlust)
und andere Vermögensnachteile (Wertminderung der verbleibenden Flächen, Folgeschäden, Erwerbsverlust, Restbetriebsbelastung)
Vollständige Entschädigung umfasst den objektiven und subjektiven Wert
Bemessung nach dem Verkehrswert gemäß § 194 BauGB (nicht unter Verkehrswert), Ausnahme allgemeine Notzeiten
Enteignungszwecke:
Nach dem BauGB kann nur enteignet werden, um
1. Schließung von Baulücken
2. Beschaffung von Grundstücken für öffentliche Zwecke entsprechend den Festsetzungen eines B-Plans
3. Beschaffung von Grundstücken zur Entschädigung in Land
- entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung vorzubereiten,
- unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,
- Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
- durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
- Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176 Abs.1 oder 2 nicht erfüllt,
- im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung einer bauliche Anlage aus den in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gründen zu erhalten oder
- im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine bauliche Anlage aus den in § 171d Abs. 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen.
Erläutern Sie stichpunktartig den Zweck der Umlegung nach § 45 BauGB. (2) x2
Wesentlicher Zweck der Umlegung ist es,
- für die bauliche oder sonstige Nutzung
- nach Lage, Form und Größe zweckmäßige Grundstücke bereit zu stellen.
Nennen Sie die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der hoheitlichen Umlegung nach § 45 BauGB. (2) – der hoheitlichen Baulandumlegung x6
Die Umlegung ist zulässig:
- im Geltungsbereich eines qualifizierten oder einfachen B-Plans oder eines B- Plans zur Innenentwicklung
- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder eines einfachen Bebauungsplans hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben
- (→ Einfügungsgebot: Umlegung auch möglich, wenn B-Plan im Aufstellungsverfahren)
Was versteht man unter dem sogenannten Umlegungsvorteil und aus welchen Bestandteilen setzt sich dieser zusammen? Erläutern Sie die Bestandteile kurz. (5) x3
Umlegungsvorteil = Wertsteigerung durch Umlegung, abhängig von:
Erschließungsvorteil (Abtretung der Erschließungsflächen)
- Zeitvorteil durch verkürzte Wartezeit bis zur Baureife (z.B. um cac 3-5 Jahre gegenüber freiwilligen Verfahren)
Gestaltungsvorteil (Parallelität der Grenzen, optimales Verhältnis Tiefe/Breite)
Kostenvorteil durch ersparte Aufwendungen: Grunderwerbssteuer (5,5%), Notar (1-1,5%), Gutachten, Vermessung, Grundbuch
Ermittlung: Wert von baureifem Land (efbfr.) - Wert von Rohbauland
Nennen Sie die 4 Verfahrenserleichterungen bei der Vereinfachten Umlegung gegenüber der klassischen (hoheitlichen) Umlegung. (2) x4
(weiß nicht wieso DIE 4… in der Vorlesung gibt es weit aus mehr:)
- keine Anordnung der vereinfachten Umlegung durch die Gemeinde
- kein einleitender Umlegungsbeschluss
- keine Eintragung eines Umlegungsvermerks im Grundbuch
- keine Verfügungs- und Veränderungssperre
- kein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde
- keine Erstellung und Offenlage der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses erforderlich
- keine Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplanes
Nennen Sie die zentralen Ziele und die Bedeutung kommunaler Baulandmodelle. (5) x6
Soziale Ziele: Verbesserung des Wohnungsangebotes durch:
- Wohnraumförderquote: stadtweit einheitliche oder nach Stadtteilen differenzierte Quote für geförderten Wohnungsbau bei der Baulandentwicklung
- Wohnungsbauquote: Quote für Anteil des Wohnens zur Schaffung funktionsgemischter Quartieren
Ökonimische Ziele:
- Grundstücke: Verbilligte Abgabe der Grundstücke und Bindungen für geförderten Wohnungsbau
- Kosten: Planungskosten, Verfahrens- und Entwicklungskosten sowie Sanierungs- und Ordnungskosten, Technische Infrastruktur, Soziale Infrastruktur
Städtebauliche Ziele:
- Baukultur: Städtebaulicher Wettbewerb, Bauverpflichtung
- Städtebauliche Standards: Dichtewert, Freiflächenstandards
- Umweltstandards: Klimaanpassung, CO_2-Ausstoß, nachhaltiges Bauen
Bedeutung (Motive und Aufgaben):
- Bedarfsgerechte Entwicklung und Mobilisierung von Bauland
- Beschleunigung des Baulandentwicklungsprozesses
- Beteiligung der Planungsbegünstigten an den Kosten der Baulandbereitstellung und Stadtenwicklung zur Entlastung kommunaler Haushalte
- Verwirklichung städtebaulicher Zielsetzungen (sozialgerechte Bodennutzung, Innentwicklung, Stadtumbau, ökologische Siedlungsentwicklung…)
- Sozial ausgewogene Stadt- und Quartiersentwicklung
- Dämpfung der Bodenpreisentwicklung
Nennen Sie 4 Beispiele für städtebauliche Verträge (kooperative Instrumente der Baulandentwicklung) und beschreiben Sie diese kurz. (6) x3
1. Bauplanungs- und Baureifmachungsverträge:
Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen
- Neuordnung der Grundstücke, freiwillige Umlegung
- Bodensanierung und sonstige Maßnahmen der Vorbereitung,
- Erschließung (früher § 124 BauGB)
- Städtebauliche Planungen
- sonstige Maßnahmen
2. Baurealisierungs- bzw. Zielbindungsverträge
Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere:
- Grundstücksnutzung
- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 1a BauGB
- Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderem Wohnraumversorgungsproblemen sowie
- des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung
3. Folgekostenverträge
Kosten und Aufwendungen, die Voraussetzung oder Folge einer städtebaulichen Maßnahme sind wie z.B.:
- Grundstücksbereitstellung
- Anpassung von Straßen und Wegen
- Abwasserbeseitigung
- soziale Infrastruktur
- ÖPNV- Anlagen
4. Energienutzungsverträge
Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur zentralen und dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung und Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung
5. Energetische Anforderungen an Gebäude
Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden
Benennen Sie die unterschiedlichen Bebauungsplantypen. Gehen Sie insbesondere auf den Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB und dessen Besonderheiten näher ein. (5) – Stellen Sie die wesentlichen Inhalte und typischen Merkmale (Besonderheiten) in einer Tabelle zusammen. x3
B-Plan der Innenentwicklung:
Beschleunigtes Verfahren ( § 13 a BauGB):
- Einführung 2007
- keine Verpflichtung zur Umweltprüfung (< 20.000 m²)
- Screening bei 20.000 – 70.000 m²
- Ausschluss der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
- keine Anwendung auf Flächennutzungsplan (FNP)
- Aufstellung auch eines B-Plans, der nicht aus FNP entwickelt ist, auch vor Änderung oder Ergänzung des FNP
- Anpassung der FNP im Wege der Berichtigung des Flächennutzungsplans
- Keine Vorhaben mit UVP-Pflicht
Nennen und erläutern Sie die Prinzipien der hoheitlichen Baulandumlegung. (5) x4
- Privatnützigkeitsgebot: Die Umlegung dient nicht nur öffentlichen Interessen, sondern stets auch den privaten Interessen der Eigentümer im Umlegungsgebiet, indem unerschlossenes Rohbauland zu erschließungsbeitragsfreiem Bauland entwickelt wird.
- Konservationsprinzip: Das Eigentum bleibt in seiner Substanz grundsätzlich erhalten, Anspruch auf mindestens wertgleiches Grundstück.
- Solidaritätsprinzip: Die Flächen für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen sind von allen Eigentümern zu gleichen Teilen aufzubringen.
- Konformitätsprinzip: Die Eigentums- und Rechtsverhältnisse an Grundstücken sollen aufgrund der planungsrechtlichen Vorgaben bzw. nach Maßgabe des § 34 BauGB neu geordnet werden.
- Surrogationsprinzip: Rechte und Belastungen an den alten Grundstücken gehen auf die neuen Grundstücke, soweit erforderlich, über.
Erläutern Sie den Unterschied zwischen den Begriffen „Flächenabzug“ und „Flächenbeitrag“. (4) x2
Flächenabzug f:
- Differenz von neuen örtlichen Verkehrs- und Grünflächen und alten
- Angabe in % der Einwurfsmasse
- Abzug für Flächen für öffentliche Zwecke/ überwiegend den Bewohnern dienende Maßnahmen
- f <= Umlegungsvorteil
- Wird als Anteil an der Einwurfsmasse angegeben
Flächenbeitrag F:
- Zum Ausgleich des Umlegungsvorteils:
- F[%] = (V-E)/V * 100
- F_(max) <= 10% von E_i (Neuordnungsumlegung)
- F_(max) <= 30% von E_i (erstmalige Erschließung)
- Wenn Umlegungsvorteil > F_max dann Geldausgleich
- Beinhaltet f
Wer sind die „Beteiligten“ in einem Flurbereinigungsverfahren? Gehen Sie auf die Rolle der „Teilnehmergemeinschaft“ näher ein. Welche wesentlichen Aufgaben übernimmt diese im Verfahren? (5) x2
Beteiligte (bilden Teilnehmergesellschaft; Körperschaft des öff. Rechts):
- Eigentümer und Erbbauberechtigte
- Gemeinde, Wasser- und Bodenverbände, betroffene Körperschaften, Inhaber von Grundstücksrechten, Unterhaltungspflichtige von Anlagen → Nebenbeteiligte
Aufgaben:
- Erstellung und Unterhaltung gemeinschaftlicher Anlagen
- fordert und leistet Zahlungen
- trägt Ausführungskosten
Heben Sie die wesentlichen Unterschiede der „Unternehmensflurbereinigung“ nach § 87 FlurBG im Vergleich zur „Regelflurbereinigung“ nach §§ 1 und 37 FlurbG hervor. (3) x2
Erläutern Sie die bei Städtebaulichen Verträgen einzuhaltenden Grundsätze. (6) – Zwei der im BauGB aufgeführten Typen sind näher zu beschreiben (9) x4
1. Kausalität der Vertragsleistungen und Koppelungsverbot (In Vorlesung gibt es Beispiele)
- Erfordernis des sachlichen Zusammenhangs: Austauschvertrag darf nur das verbinden, was ohnehin in einem inneren Zusammenhang steht
- nur maßnahmenbezogene, tatsächliche Kosten, keine sachfremden Kosten
- Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs
- Gemeinde darf für hoheitliche Aufgaben keine Gegenleistungen vereinbaren
- Materielle Vorwegbindungen für den Bebauungsplan dürfen nicht vertraglich eingegangen werden
- Ausnahme: Gemeinderat nimmt vertraglich Regelungen vorweg, die im Rahmen einer Gesamtabwägung im späteren B-Planverfahren zum gleichen Ergebnis führen.
2. Angemessenheit
- Verfassungsprinzip: Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit für das gesamte Verwaltungshandeln anzuwenden
- vereinbarte Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein, d.h. Leistung und Gegenleistung der Vertragspartner müssen ausgewogen sein
- Bereicherungsverbot für die Gemeinde
- Freiwilligkeit kein Kriterium für Angemessenheit
- Rechtsprechung: Halbteilungsgrundsatz des BverwG,
- Praxis: Beim Münchener und Kölner Modell der Baulandentwicklung werden max. 2/3 der Bodenwertsteigerung abgeschöpft für Infrastrukturkosten
3. Begrenzung der Planungsgewinnabschöpfung auf den Aufwendungsersatz
- nach geltendem Bodenrecht nur Aufwendungsersatz für städtebauliche Maßnahmen (Umlegung, Sanierung, städtebauliche Entwicklungsmaßnahme)
- keine volle Abschöpfung planungs- und maßnahmenbedingter Bodenwertsteigerungen
- Planungsgewinn unterliegt auch dem Eigentumsschutz Art 14 GG und steht dem Grundstückseigentümer zu
4. Materielle und formelle Anforderungen
- Vertragsfreiheit im Rahmen der Gesetze
- Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (jetzt §§ 305- 310 BGB nF, bisher AGB-Gesetz) bei städtebaulichen Verträgen
- formelle Anforderungen: Schriftform, notarielle Beurkundung
Erläutern Sie das „Münchener Modell der sozialgerechten Bodennutzung“. Welche Aufgabenschritte sind dabei bedeutsam? (5) x3 – Ablauf beschreiben und kritisch Stellung nehmen (6) x6
- Auslöser: zu hohe Kosten der Bauleitplanung --> drohender Planungsstillstand
- Beteiligung der Plangungsbegünstigten an Kosten (öffentliche Verkehrs-, Grün- und Ausgleichsflächen, soziale Infrastruktur, Planungskosten)
- 30% gehen in Förderung des sozialen Wohnungsbau
- mindestens 1/3 des Bruttozuwachses verbleibt als Investitionsanreiz
- Instrument zur Mitfinanzierung städtebaulicher Planung und somit Entlastung des städtischen Haushalts
- Planungsbegünstigte übernehmen Herstellung der Einrichtungen für soziale Infrastruktur oder Zahlung eines Finanzierungsbeitrages von ca. 67€ pro Quadratmeter
- max. Abschöpfung von 2/3 der Bodenwertsteigerung (1/3 an Eigentümer) für Infrastrukturkosten
- Anwendung bei mehr als 20 WE
- Grundzustimmung, Grundvereinbarung, Ausführungsverträge
- bedeutsame Aufgabenschritte: städtebauliche Verträge, vereinbarte gesetzliche Umlegung, freiwillige Umlegen
Es gibt verschiedene Möglichkeiten ein Umlegungsverfahren zu beschleunigen. Benennen Sie 2 und erläutern Sie diese kurz näher. Gehen Sie dabei insbesondere auf die Vorteile für das Umlegungsverfahren ein. (4) x2 ist noch recht schwammig beantwortet...
1. Vorwegnahme der Entscheidung (§ 76 BauGB)
→ Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte können mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist.
2. Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 77 BauGB)
- Bedarfsträger
- Eigentümer
3. Teilumlegungsplan (§ 66 Abs. 1 Satz 2 BauGB)
→ gilt nur für Teile des Umlegungsgebiets
4. Teilinkraftsetzung des Umlegungsplans (§ 71 Abs. 2 BauGB)
→ vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten.
Nennen und erläutern Sie kurz die Funktionen des Art. 14 Grundgesetz. (8) x2
Eigentum und Erbrecht (Verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff)
- Das Eigentum und der Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch Gesetze bestimmt
- Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
- Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Welche Erschließungsmaßnahmen sind nach § 127 Abs. 2 Baugesetzbuch beitragsfähig und welche Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwandes nach § 131 BauGB gibt es? (4) – zweiter Teil x2 (Antwort sollte noch gekürzt werden...)
Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts (§ 127 Abs. 2 BauGB) sind:
- die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
- die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiet (z.B. Fußwege, Wohnwege);
- Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
- Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
- Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immisionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
Verteilungsmaßstäbe (BauGB § 131) sind:
- die Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
- die Grundstücksflächen;
- die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gehören Dienstbarkeiten zu den Nutzungsrechten an Grundstücken. Welche Dienstbarkeiten werden danach unterschieden? Erläutern Sie kurz den Unterschied und geben Sie jeweils ein Beispiel an. (3) x3
1. Nießbrauch
- Umfassendes Nutzungsrecht, das nicht nur auf einzelne, sonder grundsätzlich auf alle Nutzungen des Gegenstandes bezogen ist
2. Grunddienstbarkeit
- jeweiliger Grundstückseigentümer eines anderen Grundstücks ist Berechtigter, subjektiv dingliches Recht,
- Nutzungsrechte z.B. Wegerecht
- Anspruch auf Unterlassung z.B. Verbot bestimmter Betriebe
- Ausschluss von Abwehrrechten z.B. Akzeptanz von Immissionen
3. beschränkte persönliche Dienstbarkeit
- persönliche Berechtigung am Grundstück, unabhängig vom Eigentum, subjektiv persönliches Recht, z.B. Wohnungsrecht
4. Dauerwohnrecht und Dauernutzungsrecht
Was versteht man unter einem „Überbau“ und wann besteht eine „Duldungspflicht“? (2)
Überbau: Gebäude, das über die Grenze zum Nachbarsgrundstück hinausragt
Duldungspflicht des Überbaus, wenn:
- es sich um ein Gebäude handelte (nicht Mauern, Tore…)
- der Überbau durch Eigentümer ausgeführt wurde
- das Gebäude über die Grenze gebaut wurde
- dieser ohne Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erfolgte (Verschulden des Architekten wird Eigentümer zugerechnet)
- kein sofortiger Widerspruch durch Nachbarn erfolgte
Erläutern Sie die Zuteilungsgrundsätze im Rahmen der Umlegung. (5) x2
- Zuteilung ist abhängig vom Einwurf (alte Grundstücksaufteilung) und Sollanspruch
- Immer anhand des B-Plans
- Festgesetzte Nutzung lässt sich ohne Befreiung realisieren
- Alte und neue Lage gleichwertig
- Form und Größe entsprechend
- Grundstückswert mindestens erhalten
Erläutern Sie stichpunktartig den Begriff Bodenpolitik. Wo liegen aktuelle Handlungsfelder der Bodenpolitik? Was wird unter der „Bodenfrage“ verstanden? (5) x2
Bodenpolitik umfasst alle staatlichen und kommunalen Maßnahmen, die die Nutzung, die Verteilung und den Wert des Bodens beeinflussen, um die Bodenfrage zu lösen.
Bodenfrage: Aufgabe, für die vielfältigen Nutzungsansprüche geeignete Flächen in entsprechender Qualität, in ausreichendem Umfang, in geeigneter Lage zum richtigen Zeitpunkt und zu einem angemessenem Preis bereit zu stellen.
Handlungsfelder: Eigentum, Raum-und Stadtplanung, Bodennutzung, Stadterweiterung, Innenentwicklung, Stadtumbau
- Mobilisierung von Bauland und Beschleunigung der Baulandentwicklung
- Finanzierung der Baulandbereitstellung und Entlastung der kommunalen Haushalte durch gerechte Kostenbeteiligung der Planungsbegünstigten
- Ausgewogene sozialräumliche Struktur der Stadt
- Förderung der Innenentwicklung sowie energiesparenden Siedlungsentwicklung
- Stadtumbau: Vorteils- und Lastenausgleich
Die Durchführung des Umlegungsverfahrens obliegt dem Umlegungsausschuss. Wie ist dieses Gremium organisiert und zusammengesetzt? Mit welchen Kompetenzen ist es ausgestattet? (5)
- Bestellung der Mitglieder i.d.R. auf fünf Jahre
- Wiederbestellung zulässig
- Der Umlegungsausschuss entscheidet nach seiner freien aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung
- Der Umlegungsausschuss ist nicht an Weisungen gebunden
- Der Umlegungsausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung
Kompetenzen:
- Vorsitzender: Befähigung zum Richteramt
- Höherer vermessungstechnischer Verwaltungsdienst oder ÖbVI
- Sachverständiger für Grundstückswertermittlung
- Mitglied des Rates
- Mitglied des Rates
Worin besteht der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz? In welchem Gesetz finden sich hierzu entsprechende Regelungen? (2) x2
Eigentum: Rechtliche Herrschaft (§ 903 BürgerGesetzBuch BGB + GrundGesetz GG)
→ Vermieter, Verpächter, Verleiher, Hinterleger
Besitz: Tatsächliche Herrschaft (§ 854 Abs. 1 BGB)
→ Mieter, Dieb, Pächter, Entleiher, Verwahrer
Für die Ermittlung des Einwurfwertes in der Umlegung wird oftmals der deduktive Preisvergleich angewendet. Erläutern Sie die Methode und ihre Komponenten. Führen Sie ebenfalls im konkreten Fall die Berechnungen durch. (6) x2 – Warum kommt nur ausnahmsweise ein anderes Verfahren zur Anwendung und um welches Verfahren handelt es sich dabei? → x4
Methode: - Kalkulationsansatz auf Grundlage von Kosten
- zur Unterstützung bei der Verkehrswertermittlung
- Parameter beruhen auf Annahmen, die ein am Grundstücksmarkt rational handelnder Jedermann unter Kenntnis der Festsetzungen des B-Planes treffen würde
Komponenten:
1. Entwicklungskosten: Planungs- & Managementkosten, Erschließungsanlagenkosten
2. Flächenabzug: Erschließungsflächen, Flächen für Ausgleichsmaßnahmen
3. Liegenschaftszinssatz p
4. Wartezeit: min. Zeit bis zur rechtlichen Zulässigkeit der (baulichen) Nutzung
Formel: BW_roh,n = (BW_ebfr - E) * (1 - f/100) * 1/ q^n mit q = 1 + p/100
Berechnung:
Bodenwert erschließungsbeitragsfreies baureifes Land (B_ebfr) – Entwicklungskosten
Entwicklungskosten E: - Herstellungskosten der Erschließung
- Herstellungskosten der Ausgleichsmaßnahmen
- Grunderwerbskosten für externe Ausgleichsmaßnahmen
- Freilegungskosten
- Vermessungs-, Notar-, Grundbuch- und Verhandlungskosten
Das ganze multipliziert mit:
Flächenabzug für Erschließungsanlagen, interne Ausgleichsmaßnahmen (1-f/100)
Das ganze multipliziert mit:
- n: verkürzte Wartezeit bis zur Baureife n = N – u
- N: normale Wartezeit bis zur Umlegung
- u: Dauer der Umlegung (1/q^n)
Ergibt:
- Bodenwert für Rohbauland mit der Wartezeit n (B_Roh,n)
Beispielrechnung:
300€ - (40€+5€+5€) = 250€
250€ * (1-20/100) = 200€
q = 1+p/100 = 1,05
200€ * 1/q^n = 172,77€/m^2 mit n = verkürzte Wartezeit bis zur Baureife → 3 Jahre
→ Überprüfen
Anderes Verfahren wenn: Vergleichspreise vorliegen bzw Bodenrichtwerte → Vergleichswertverfahren
Erläutern Sie die Begriffe „planungsadäquater Bodenwert“, „aktueller Bodenwert“ und „fiktiver Bodenwert“. Stellen Sie ergänzend den Sachzusammenhang für eine „landwirtschaftliche Hofstelle im Außenbereich“ graphisch dar! (5) 2 Praxisbeispiele x3 – Stellen Sie ergänzend deren Sachzusammenhang anhand einer Grafik dar → x7 Vorlesung 4!
Planungsadäquat:
- Wert bei plan- bzw. lagegemäßer Nutzung (ggf. ohne Gebäude!)
Fiktiver:
- Annahme, auch ohne Bestandsschutz wäre die tatsächliche Nutzung identisch mit der planungsadäquaten Nutzung
Aktueller:
- Bodenwert eines bebauten Grundstücks, bei dem die tatsächliche Nutzung nicht der planungsadäquaten Nutzung entspricht
Welche Ziele werden mit Hilfe der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme verfolgt? Nennen Sie zudem die entscheidenden Arbeitsphasen in denen die Maßnahme generell durchgeführt wird. (6) … Internet:
- städtebauliche Probleme lösen
- Wohl der Allgemeinheit muss gegeben sein
- Ziel ist es, dass in diesen Gebieten, auf Grund ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung,
- neue Orte geschaffen werden beziehungsweise vorhandene Orte um neue Orte erweitert werden (Außenentwicklung)
- vorhandene Orte zu neuen Siedlungseinheiten entwickelt werden (Innenentwicklung)
Nennen Sie den Anwendungsbereich und die Voraussetzung für die vereinfachte Umlegung nach § 80 ff. BauGB. (7) x4
Anwendungsbereich richtet sich grundsätzlich nach § 45 BauGB:
- Geltungsbereich eines qualifizierten B-Plan (§ 30 Abs. 1 BauGB)
- Bereich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich nach § 34 BauGB)
für den Innenbereich müssen sich aus
- der Eigenart der näheren Umgebung oder
- aus einem einfach B-Plan
hinreichende Kriterien für eine Neuordnung ergeben.
- im Außenbereich ist die vereinfachte Umlegung nicht zulässig.
Einschränkende Bedingungen:
- Grundstücke müssen unmittelbar aneinander grenzen oder in enger Nachbarschaft liegen
- Grundstücke (-teile) können einseitig zugeteilt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist (betrifft insbesondere Splittergrundstücke oder Grundstücksteile)
- auszutauschende Grundstücke bzw. Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein
- Grundstücke dürfen allenfalls eine geringfügige Wertminderung erfahren
Erschließgungsverträge haben sich als bewährtes PPP-Modell erwiesen. Benennen Sie die Vorteile eines Erschließungsvertrages aus Sicht von Gemeinde und privaten Eigentümern. (3) x2
Vorteile:
- private Durchführung der Erschließung, keine Erschließungsbeiträge
- Übernahme der Kostenlast der Gemeinde durch die Erfüllungsübernahme → Die Gemeinde wird finanziell entlastet
- Bebauung wird zügig durchgeführt
Wie kann das Umlegungsverfahren beschleunigt werden? Was wird unter einem „Parallelverfahren“ in der Umlegung verstanden?
1. Vorwegnahme der Entscheidung
2. Vorzeitige Besitzeinweisung
- Bedarfsträger
- Eigentümer
3. Teilumlegungsplan
4. Teilinkraftsetzung des Umlegungsplans
Parallelverfahren: Nach BauGB kann das Umlegungsverfahren, soll es für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt werden, auch schon eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist; ein Bebauungsplan muss nur vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans in Kraft getreten sein.
Nennen Sie die verschiedenen Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und geben Sie jeweils die dafür typischen Verfahrenszwecke an. (6) x2
Zweck der Flurbereinigung allgemein:
- Verbesserung der Produktions-& Arbeitsbedingungen in der Land-& Forstwirtschaft
- Förderung der allgemeinen Landeskultur & Landentwicklung
1. Regelflurbereinigung -> Grundverfahren:
- Wege- & Gewässerverlauf sowie der Grundstücksbestand werden völlig neu gestaltet
- größtmöglicher Nutzen für Beteiligte & Allgemeinheit
- gemeinsam genutzte Wege & Anlagen werden angelegt, Bodenverbesserungsmaßnahmen durchgeführt und Landesplanung verfolgt
- Wege = Gemeindeeigentum; Finanzierung durch Beteiligte
- Flurstücke werden nach Lage, Form & Größe möglichst einheitlich verteilt
2. Vereinfachte Flurbereinigung:
- speziell für: Agrastrukturverbesserung, Dorferneuerung, Entwicklung von Gewässern oder Gestaltung des Orts-& Landschaftsbildes
- Vereinfach durch Konzentration auf konkrete Verfahrensziele
3. Unternehmensflurbereinigung:
- Großbaumaßnahmen -> Autobahn, Eisenbahnstrecke etc
- Landverluste für direkt betroffene Besitzer enorm groß
- Reststücke unzweckmäßig geschnitten
- Versuch der Vermeidung: Abgrenzung des Verfahrens um die Anlage herum stark vergrößert -> Landverlust lässt sich auf viele Eigentümer möglichst klein & erträglich verteilen
4. Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren:
- vereinfachte & schnellere Variante des Regelverfahrens
- Einsatz wenn NUR Neuordnung der Grundstücke notwenig ist und auf andere Baußmaßnahmen verzichtet werden kann
- Wegenetz wird auf notwendige Verbindungen reduziert
5. Freiwilliger Landtausch
- betroffe Eigentümer einvernehmlich bereit Grundstücke zu tauschen
- schnelle & einfache Neuordnung zur Verbesserung der Agrastruktur
Nach welchen Grundsätzen und Prinzipien erfolgt die Zuteilung der Flächen in der Flurbereinigung? (3)
- Behördlich geleitetes, hoheitliches Verfahren
- Privatnützigkeit: Eigentum an Grund und Boden erhalten und wirtschaftliche o.a. Vorteile schaffen
- Ausnahme: fremdnützige Unternehmensflurbereinigung mit Entzug von Eigentum für öff. Zwecke
- Surrogationsprinzip
- Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums
Wie erfolgt die Bewertung der Flächen in der Flurbereinigung? (3)
1. Bewertung nach Nutzungswert:
- bei landwirtschaftliche Grundstücke: Wert nach Nutzen ohne Rücksicht auf Entfernung vom Wirtschaftshofe oder Ortslage
- Form und Größe der Flurstücke werden nicht berücksichtigt
- Allgemeine Nachfrage nach Grund und Boden wird nicht berücksichtigt
- wichtig sind: Bodenertrag, Hanglage, Höhenlage, Überschwemmungsgefahr, Waldrandlage, dauernde Beschränkungen der Nutzbarkeit durch bspw. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, Naturschutz etc.
2. Bewertung nach Verkehrswert:
- für Bauflächen, Bauland, aufstehende bauliche Anlagen und Anpflanzungen
- → Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks
Unter welchen Voraussetzungen ist die Enteignung für städtebauliche Zwecke zulässig? (3)
Zulässigkeit der Enteignung:
- Gemeinwohlprinzip
- Junktimklausel
- Legalenteignung; Adminstrativenteignung
- Abwägungsklausel
- Rechtsweggarantie
Nennen und erläutern Sie den Zweck der verschiedenen Satzungen nach § 34 und § 35 BauGB. (4) x2 Vorlesung 3 Folie 21
- Klarstellungssatzung (§ 34): - Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils
- Entwicklungssatzung (§ 34): - Festlegung bebauter Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang babuter Ortsteile
- Ergänzungssatzung (§ 34): - Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil
- Außenbereichssatzung (§ 35): - Festlegung bebauter Bereiche im Außenbereich, ohne dass sie den Darstellungen des FNP widersprechen
Was versteht man unter einem Planungsschaden nach dem BauGB und unter welchen Voraussetzungen entsteht dieser? (4)
- in Geldbeträgen ausgedrückte Wertminderungen
- Vermögensnachteile, die dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen entstehen
Im Rahmen des Preisvergleichs für unbebaute und bebaute Grundstücke wird zwischen dem kaufpreisbezogenen und dem faktorpreisbezogenem Preisvergleich unterschieden. Erläutern Sie den kaufpreisbezogenen Preisvergleich und beschreiben Sie die zur Anwendung kommenden Preisvergleich. (8)
Kaufpreisbezogener (ganzheitlicher) Preisvergleich setzt sich aus zwei Teilen zusammen:
- unmittelbarer Preisvergleich bei übereinstimmender Qualität und Konjunktur
- → Vergleichspreis kann unverändert verwendet werden
- mittelbarer Preisvergleich mit empirischen Kaufpreis-relationen zur Qualitäts- und Konjunkturanpassung
- Evidenter/ Statistischer/ Deduktiver/ Intersubjektiver Preisvergleich
- → Vergleichspreis bedarf wertmäßiger Anpassung in Qualität und Konjunktur