Finanzberichterstattung

Dozent: Lingnau, TU Kaiserslautern

Dozent: Lingnau, TU Kaiserslautern


Fichier Détails

Cartes-fiches 51
Langue Deutsch
Catégorie Gestion d'entreprise
Niveau Université
Crée / Actualisé 02.02.2014 / 04.02.2014
Lien de web
https://card2brain.ch/box/finanzberichterstattung
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/finanzberichterstattung/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Allgemeine Grundsätze ordnugsmäßiger Buchführung (GoB)

Klarheit & Übersicht (§238 I 2, §243 II HGB)

Richtigkeit & Willkührfreiheit (§239 II HGB)

Vorsicht (§252 I Nr. 4 HGB)

Periodengerechte Abgrenzung (§252 I Nr. 5 HGB)

Vollständigkeit (§§ 239 II, 246 I HGB)

Stetigkeit (§ 252 I Nr. 6 HGB)

Spezielle Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Saldierungsverbot (§246 II HGB)

Identitätsprinzip (§252 I Nr. 1 HGB)

Going-concern-Prinzip (§252I Nr. 2 HGB)

Einzelbewertungsprinzip (§252 I Nr. 3 HGB)

Realistationsprinzip (§252 I Nr. 4 HGB)

Imparitätsprinzip (§252 I Nr. 4 HGB)

Anschaffungswertprinzip (§253 I HGB)

Maßgeblichkeitsprinzip (§5 I Satz 1 EStG)

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung des HGB gelten auch für die Aufstellung der Steuerbilanz.

ABER:

  • handelsrechtl. Aktivierungswahlrecht      → steuerrechtl. Aktivierungspflicht
  • handeslrechtl. Passivierungswahlrecht  → steuerrechtl. Passivierungsverbot

 

Entspricht Gewinnermittlung der Handelsbilanz nicht den steuerrechtl. Voraussetzungen, muss angepasst werden.

Bilanzierungsfähigkeit

Ein Wirtschaftsgut darf grundsätzlich in die Bilanz eines Unternehmens aufgenommen werden, weil es zum Vermögen (Anlage-/Umlaufvermögen) oder zum Kapital (Eigen-/Fremdkapital) des Unternehmens gehört.

Differenzierung in: abstrakte Bilanzierungsfähigkeit ⇔ konkrete Bilanzierungsfähigkeit

                                                                                                  (wirtschaftl Eigentum)

Bilanzierungspflicht

Ein Wirtschaftsgut muss aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder GoB aktiviert/passiviert werden.

(Wirschaftsgut muss bilanzierungsfähig sein)

Bilanzierungsverbot

Ein an sich bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut darf aufgrund gesetzl. Vorschriften oder GoB nicht aktivier/passiviert werden. (§248)

Bilanzierungswahlrecht

Der Bilanzierende kann entscheiden, ob das bilanzierungsfähige (aber nicht -pflichtige) Wirtschaftsgut in die Bilanz aufgenommen wird oder nicht.

Realisationsprinzip

Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn am Abschlussstichtag realisiert

Imparitätsprinzip

Verluste und Risiken sind zu berücksichtigen, auch wenn sie zwischen Bilanzstichtag und Tag der Aufstellung bekannt geworden sind

Beispiel für Vermögensgegenstände, die nicht bilanzierungsfähig sind

Vermögensgegenstände, die ihrer Natur nach nur privaat genutzt werden können oder tatsächlich ausschließlich privat genutzt werden, z.B. Gemäldesammlung, Schlafzimmereinrichtung, Privatautos

Beispiel für Vermögensgegenstände, die bilanzierungsfähig und -pflichtig sind.

Grundstücke, Gebäude, Vorräte, Forderungen, Kassenbestände, soweit sie zum Betriebsvermögen gehören; aber auch entgeltlich von Dritten erworbene, immaterielle Anlagewerte (Patente, Lizenzen).

Beispiel für Vermögensgegenstände, die bilanzierungsfähig sind, aber für die ein Bilanzierungsverbot besteht

z.B.: Aufwendungen für Gründung eines Unternehmens, Reisekosten... (§248 I Nr. 1 HGB)

Beispiel für Vermögensgegenstände, die bilanzierungsfähig, aber nicht bilanzierungspflichtig sind (Bilanzierungswahlrecht)

z.B.: Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§248 II 1 HGB)

Anschaffungskosten (§255 I HGB)

Anschaffungspreis

- Anschaffungspreisminderungen

+ Anschaffungsnebenkosten, sofern einzeln zurechenbar

+ nachträgliche Anschaffungskosten                                    

= handels- und steuerrechtliche Anschaffungskosten

Vorteile des Leasings aus Sicht des Leasingnehmers

  • Steuerersparnis
  • Keine zusätzliche Kapitalaufnahme notwendig
  • Sicherung der Liquidität
  • Verbesserung der Bilanzstruktur
  • Nutungskongruente Laufzeiten
  • Planungssicherheit
  • Sicherung von Innovativität im Unternehmen

Nachteile des Leasings aus Sicht des Leasingnehmers

  • Kein Eigentumserwerb
  • Hohe Gesamtkosten
  • Feste Vertragslaufzeit
  • Kündigungsgefahr bei Zahlungsverzug

Wertansätze für Anlagevermögen

Siehe Bild

Leasing

Bei wem muss bilanziert werden? Leasingnehmer oder Leasinggeber?

Siehe Bild

Bilanz

Gliederun in : -Aktivseite: Mittelverwendung

                         - Passivseite: Mittelherkunft

Zeitpunktrechnung

statisch

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Zeitraumrechnung

dynamisch

Art, Höhe und Quellen der Erfolgskomponenten

 - Ertrag

 - Aufwand

Ertrag/Aufwand

Veränderung des Reinvermögens

Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung

Einnahme/Ausgabe

Veränderung des Netto-Finanzumlaufvermögens

Erfassung in der Finanzierungsrechnung (Forderungen & Verbindlichkeiten)

Abstrakte Bilanzierungsfähigkeit

  • Eignung als Aktiv-/Passivposten in der Bilanz berücksichtigt zu werden
  • liegt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld vor?
    • - Wirtschaftlicher Wert?
    • - Selbstständig bewertbar?
    • - Selbstständig verkehrsfähig?

Konkrete Bilanzierungsfähigkeit

  • Gehört der Vermögensgegenstand od. die Schuld zum Betriebsvermögen?
  • Wird bei Vermögensgegenständen das Betriebsvermögen vermehrt od. lediglich erhalten?

Vermögensmehrung

Kriterien: -Gegenstand wird in der Substanz vermehrt.

                  - wesentliche Veränderung der Be- od. Verbrauchseigenschaften

                  - mehr als geringfügige Verlängerung der Lebensdauer

Folge: - nachträgl. Anschaffungs- bzw Herstellungskosten

             - steuer- und handelsrechtliht bilanzierungspflichtig

Vermögenserhaltung

Kriterien: - Erhalt des ordnungsmäßigen Zustandes

                    - Modernisierungen od. Ausbesserungen ohne Veränderung der Wesensart

Folge: - Aufwand

             - Verbuchung in GuV

Anschaffungskosten (§255 I HGB)

+ Anschaffungspreis

-  Anschaffungspreisminderung (Skonto, Rabatte)

+ einzeln zurechenbare Anschaffungskosten

+ nachträgliche Anschaffungskosten

=  Anschaffungskosten

Eigenkapital

Das EK wir der Unternehmung von deren Eigentümern ohne zeitliche Begrenzung zur Verfügung gestellt und zwar entweder durch Zuführung oder durch Verzicht auf Gewinnausschüttung.

EK= Vermögen - Fremdkapital

Fremdkapital

  • setzt sich aus Verbindlichkeiten und Rückstellungen zusammen
  • steht dem Unternehmen nur zeitlich befristet zur Verfügung
  • Ansrpruche der Fremdkapitalgeber auf Rückzahlung des der Unternehmung zur Verfügung gestellten Kapitals

Rückstellung vs. Verbindlichkeit

siehe Bild

Gesamtkostenverfahren

Sämtliche Aufwendungen der Period, korrigiert um die Herstellungskosten der Bestandsveränderungen, werden den Erträgen der Periode "gegenübergestellt".

Umsatzkostenverfahren

Nur die Aufwendungen der Periode, die angefallen sind, um die abgesetzten Leistungen zu erstellen, werden den Umsaterkösen "gegenübergestellt".

Rückstellungen

siehe Bild

Disagio (§250 III HGB)

Unterschiedsbetrag zwischen dem erhaltenen Betrag (Auszahlungsbetrag) und dem Rückzahlungsbetrag eines Darlehens.

Disagio darf als Aktiver RAP in die Bilanz aufgenommen werden und muss linear abgeschrieben werden.

Oder

Disagio darf sofort und in voller Höhe als Zinsaufwand gebucht werden.

Erklärung
 

Funktionen des Anhangs

Ergänzungsfunktion

Interpretationsfunktion

Korrekturfunktion

Entlastungfsunktion

Rücklagen

siehe Bild

Kennzahlen 1

siehe Bild

Kennzahlen 2

siehe Bild

Bewertungsvereinfachungsverfahren

siehe Bild

Hauptprinzipien deutscher Rechnungslegung 

  • Maßgeblichkeitsprinzip (§5 I 1 EStG)
  • Vorsichtsprinzip (§252 I Nr. 4 HGB)