Finanzberichterstattung
Dozent: Lingnau, TU Kaiserslautern
Dozent: Lingnau, TU Kaiserslautern
Kartei Details
Karten | 51 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 02.02.2014 / 04.02.2014 |
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Hauptprinzipien deutscher Rechnungslegung
- Maßgeblichkeitsprinzip (§5 I 1 EStG)
- Vorsichtsprinzip (§252 I Nr. 4 HGB)
Abschreibungsursachen (planmäßig)
- Zeitverschleiß
- techn. Verschleiß
- Fristablauf
- Substanzverringerung
GKV vs. UKV
Das Gesamtkostenverfahren und das Umsatzkostenverfahren
unterscheiden sich in ihrem Umgang damit, dass ein Teil der erstellten
Leistungen nicht in derselben Periode abgesetzt wird, in der die
Leistungen erbracht worden sind.
2 Stufen, die nach IFRS durchlaufen werden müssen
1. Stufe: Definition für einen Vermögensgegenstand bzw. eine Schuld muss erfüllt sein.
2. Stufe: Ansatzkriterium "Wahrscheinlichkeit" und "verlässliche Bewertung" müssen erfüllt sein.
Factoring: Vorteile für den F-Nehmer
Verbesserung der Liquiditätssituation
Abbau der Außenstände in Forderungsbereich
Geringer Anteil von Zahlungsausfällen
Kosteneinsparung für Debitorenmanagement
Reduzierung von Kosten für Kreditversicherung
Aufbesserung der Bilanzstruktur
Bestandteile des Jahresabschlusses nach IFRS
Bilanz
Gesamtergebnisrechnung
Eigenkapitalveränderungsrechnung
Kapitalflussrechnung
Anhang
Aufgabe der Jahresabschlussanalyse
Aus verfügbaren Daten des Jahresabschlusses zusätzl. Infos zur Analyse und Bewertung generieren
Grenzen der Jahresabschlussanalyse
Informationen sind verngangenheitsorientierte Daten, Daten aus Bilanzu nd GuV nur aggregiert, durch Bilanzpolitik bei Wahlrecht können einzelne Posten stark beeinflusst werden.
Allgemeine Grundsätze ordnugsmäßiger Buchführung (GoB)
Klarheit & Übersicht (§238 I 2, §243 II HGB)
Richtigkeit & Willkührfreiheit (§239 II HGB)
Vorsicht (§252 I Nr. 4 HGB)
Periodengerechte Abgrenzung (§252 I Nr. 5 HGB)
Vollständigkeit (§§ 239 II, 246 I HGB)
Stetigkeit (§ 252 I Nr. 6 HGB)
Spezielle Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Saldierungsverbot (§246 II HGB)
Identitätsprinzip (§252 I Nr. 1 HGB)
Going-concern-Prinzip (§252I Nr. 2 HGB)
Einzelbewertungsprinzip (§252 I Nr. 3 HGB)
Realistationsprinzip (§252 I Nr. 4 HGB)
Imparitätsprinzip (§252 I Nr. 4 HGB)
Anschaffungswertprinzip (§253 I HGB)
Maßgeblichkeitsprinzip (§5 I Satz 1 EStG)
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung des HGB gelten auch für die Aufstellung der Steuerbilanz.
ABER:
- handelsrechtl. Aktivierungswahlrecht → steuerrechtl. Aktivierungspflicht
- handeslrechtl. Passivierungswahlrecht → steuerrechtl. Passivierungsverbot
Entspricht Gewinnermittlung der Handelsbilanz nicht den steuerrechtl. Voraussetzungen, muss angepasst werden.
Bilanzierungsfähigkeit
Ein Wirtschaftsgut darf grundsätzlich in die Bilanz eines Unternehmens aufgenommen werden, weil es zum Vermögen (Anlage-/Umlaufvermögen) oder zum Kapital (Eigen-/Fremdkapital) des Unternehmens gehört.
Differenzierung in: abstrakte Bilanzierungsfähigkeit ⇔ konkrete Bilanzierungsfähigkeit
(wirtschaftl Eigentum)
Bilanzierungspflicht
Ein Wirtschaftsgut muss aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder GoB aktiviert/passiviert werden.
(Wirschaftsgut muss bilanzierungsfähig sein)
Bilanzierungsverbot
Ein an sich bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut darf aufgrund gesetzl. Vorschriften oder GoB nicht aktivier/passiviert werden. (§248)
Bilanzierungswahlrecht
Der Bilanzierende kann entscheiden, ob das bilanzierungsfähige (aber nicht -pflichtige) Wirtschaftsgut in die Bilanz aufgenommen wird oder nicht.
Realisationsprinzip
Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn am Abschlussstichtag realisiert
Imparitätsprinzip
Verluste und Risiken sind zu berücksichtigen, auch wenn sie zwischen Bilanzstichtag und Tag der Aufstellung bekannt geworden sind
Beispiel für Vermögensgegenstände, die nicht bilanzierungsfähig sind
Vermögensgegenstände, die ihrer Natur nach nur privaat genutzt werden können oder tatsächlich ausschließlich privat genutzt werden, z.B. Gemäldesammlung, Schlafzimmereinrichtung, Privatautos
Beispiel für Vermögensgegenstände, die bilanzierungsfähig und -pflichtig sind.
Grundstücke, Gebäude, Vorräte, Forderungen, Kassenbestände, soweit sie zum Betriebsvermögen gehören; aber auch entgeltlich von Dritten erworbene, immaterielle Anlagewerte (Patente, Lizenzen).
Beispiel für Vermögensgegenstände, die bilanzierungsfähig sind, aber für die ein Bilanzierungsverbot besteht
z.B.: Aufwendungen für Gründung eines Unternehmens, Reisekosten... (§248 I Nr. 1 HGB)
Beispiel für Vermögensgegenstände, die bilanzierungsfähig, aber nicht bilanzierungspflichtig sind (Bilanzierungswahlrecht)
z.B.: Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§248 II 1 HGB)
Anschaffungskosten (§255 I HGB)
Anschaffungspreis
- Anschaffungspreisminderungen
+ Anschaffungsnebenkosten, sofern einzeln zurechenbar
+ nachträgliche Anschaffungskosten
= handels- und steuerrechtliche Anschaffungskosten
Vorteile des Leasings aus Sicht des Leasingnehmers
- Steuerersparnis
- Keine zusätzliche Kapitalaufnahme notwendig
- Sicherung der Liquidität
- Verbesserung der Bilanzstruktur
- Nutungskongruente Laufzeiten
- Planungssicherheit
- Sicherung von Innovativität im Unternehmen
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