FEP06 3 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses

3 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses

3 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses

Marcus Devan

Marcus Devan

Kartei Details

Karten 51
Sprache Deutsch
Kategorie Medizin/Pharmazie
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 03.05.2014 / 03.05.2014
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Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer ungefragt solche Eigenschaften und Umstände mit-
teilen, die von ausschlaggebender Bedeutung für das Arbeitsverhältnis sind und deren Mit-
teilung der Arbeitgeber nach Treu und Glauben erwarten kann. So besteht z.B. eine Offen-
barungspflicht des Bewerbers bei

Gesundheitsbeeinträchtigungen, die die Erfüllung der

Arbeitsleistung unmöglich machen, oder bei einer Krankheit, die eine Gefahr für andere Ar-
beitnehmer darstellt.

Die Schwerbehinderteneigenschaft oder Behinderteneigenschaft muss ungefragt dagegen

nur dann offengelegt werden, wenn

sie Auswirkungen auf die Arbeitsleistung hat.

Die Einholung einer Auskunft beim früheren Arbeitgeber über einen Bewerber ist grund-
sätzlich zulässig, es sei denn, der Bewerber hat dies untersagt. Der frühere Arbeitgeber ist

berechtigt, Auskunft zu geben. Er muss jedoch die

Grundsätze beachten, die bei der Zeug-
niserteilung gelten (Wahrheitspflicht und wohlwollende Rücksichtnahme auf das Fortkom-
men des Arbeitnehmers;

Eignungstests und grafologische Gutachten sind nur mit Einwilligung des Bewerbers zu-
lässig. Sie können daher grundsätzlich nur durchgeführt werden, um arbeitsplatzrelevante

Eigenschaften und Fähigkeiten festzustellen. Wegen des Persönlichkeitsrechts des Arbeit-
nehmers dürfen Tests nicht dazu dienen, die

Gesamtpersönlichkeit eines Bewerbers zu er-
mitteln.

Mit der Einwilligung in eine Untersuchung entbindet der Bewerber den Arzt zugleich von

seiner Schweigepflicht. Dies gilt jedoch nur für Umstände, die

die gesundheitliche Eignung

für den vorgesehenen Arbeitsplatz betreffen. Keinesfalls darf der Arzt den genauen Befund

Für jugendliche Arbeitnehmer ist eine ärztliche Untersuchung vor der Einstellung zwin-
gend; vergleiche § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (= JArbSchG).

Den Arbeitgeber trifft eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Dieser hat ein

Interesse daran, über die künftigen Arbeitsbedingungen informiert zu werden. Der Arbeit-
geber muss daher über die

Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die sozialen Leis-
tungen aufklären.

Dagegen muss er die wirtschaftliche Lage des Betriebs nicht offenbaren, es sei denn, es

be-
stehen ernsthafte Bedenken, dass er in absehbarer Zeit die Vergütung nicht bezahlen kann.

Dies ist für den Arbeitnehmer insbesondere dann von Bedeutung, wenn er eine sichere Stelle

aufgibt.

Der Arbeitgeber ist zur vertraulichen Behandlung der Bewerbungsunterlagen verpflichtet.

Er muss die Bewerbungsunterlagen

sorgfältig aufbewahren und wieder zurückgeben, wenn

es nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kommt.

Wie wir bereits wissen, muss der Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungs-
grundsatz beachten. Vor allem darf er seine Arbeitnehmer, aber auch die Bewerber um einen

Arbeitsplatz, nicht wegen

ihres Geschlechts benachteiligen (§ 3 AGG). Da das AGG gemäß

§ 2 Abs. 3 Satz 1 AGG andere Benachteiligungsverbote oder Gebote zur Gleichbehandlung

unberührt lässt, besteht nach wie vor der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Bewerber die zur Vorstellung notwendigen Aufwen-
dungen zu ersetzen, wenn er ihn zur Vorstellung aufgefordert und den Ersatz dieser Aufwen-
dungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.

In der Aufforderung kann man nämlich einen

Auftrag sehen, § 662 BGB. Der Erstattungs-
anspruch ergibt sich aus § 670 BGB.

Erstattungsfähig sind in der Regel

Regel Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, nicht je-
doch etwaiger Verdienstausfall oder die Abgeltung eines Urlaubstages, den der Bewerber

zum Zwecke der Vorstellung genommen hat.

In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeit-
geber den Betriebsrat vor jeder Einstellung unterrichten und dessen Zustimmung einholen,

§ 99 Abs. 1 BetrVG.

Hierbei hat der Arbeitgeber

• die erforderlichen Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber vorzulegen; eine Voraus-
wahl darf er nicht treffen,

• Auskunft über die Person der Bewerber zu erteilen (persönliche und fachliche Eignung,

Alter, Geschlecht, Vorbildung usw.),

• über die Auswirkungen der Einstellung zu informieren,

• den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzu-
teilen.

Daraufhin kann der Betriebsrat

• die Zustimmung erteilen. Die Zustimmung gilt auch als erteilt, wenn der Betriebsrat

dem Arbeitgeber nicht innerhalb einer Woche mitteilt, dass er die Zustimmung verwei-
gert, § 99 Abs. 3 BetrVG,

• die Zustimmung verweigern. Dieses Recht steht ihm aber nur dann zu, wenn ein in § 99

Abs. 2 BetrVG genannter Grund gegeben ist. Die Verweigerung der Zustimmung hat

schriftlich und substantiiert erfolgen, d.h. unter Angabe der konkreten Tatsachen, die für

die Verweigerung maßgebend waren. Eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes ge-
nügt nicht.

Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber

• nach § 99 Abs. 4 BetrVG einen Antrag beim Arbeitsgericht auf Ersetzung der Zustim-
mung stellen,

• unter den Voraussetzungen des § 100 BetrVG eine vorläufige Einstellung vornehmen,

wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Ein solcher sachlicher

Grund kann z.B. sein, dass ein besonders qualifizierter Bewerber sonst „abspringen“

würde. Bestreitet der Betriebsrat, der vom Arbeitgeber über die vorläufige Einstellung

zu informieren ist, ihre Notwendigkeit, muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen

einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht stellen. Tut er dies

nicht, darf er die vorläufige Maßnahme nicht aufrechterhalten.

Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht an oder widerspricht der Betriebsrat form- und

fristgerecht, so kann der Arbeitgeber zwar

wirksam einen Arbeitsvertrag mit dem Bewerber

abschließen, darf ihn aber nicht beschäftigen.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, wenn ihn der Arbeitgeber

nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass

die Zustimmung des Betriebsrats noch aus-
steht.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, wenn ihn der Arbeitgeber

nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass

die Zustimmung des Betriebsrats noch aus-
steht.

Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotz Zustimmungsverweigerung, so kann

der Betriebsrat gemäß § 101 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen,

dem Arbeitgeber auf-
zugeben, dass er die Weiterbeschäftigung unterlässt.

Die vorläufige Einstellung des Bewerbers nach § 100 BetrVG erfolgt unter der Bedingung der

Zustimmung des Betriebsrats. Bleibt die Zustimmung auch nach Durchführung des arbeits-
gerichtlichen Ersetzungsverfahrens wirksam verweigert,

endet das Arbeitsverhältnis durch

Nichteintritt der Bedingung. Der Arbeitgeber macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er

den Bewerber nicht darauf hinweist, dass seine Einstellung nur vorläufig erfolgt.