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FEP06 3 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses

3 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses

3 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses

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Kartei Details

Karten 51
Sprache Deutsch
Kategorie Medizin/Pharmazie
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 03.05.2014 / 03.05.2014
Lizenzierung Keine Angabe
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Vorbereitende Maßnahmen zur Mitarbeiterauswahl und Einstellung von Arbeitnehmern

sind:

3.1.1 Personalplanung

3.1.2 Innerbetriebliche Ausschreibung

3.1.3 Zeitungsinserat

3.1.4 Arbeitsvermittlung

Nach § 92 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über

den

gegenwärtigen und zukünftigen Personalbedarf und die sich daraus ergebenden Maßnah-
men zu unterrichten.

Auf Verlangen des Betriebsrats sind zu besetzende Arbeitsplätze innerbetrieblich

auszu-
schreiben, § 93 BetrVG. Form und Inhalt der Ausschreibung bleiben dem Arbeitgeber über-
lassen. Die interne Stellenausschreibung schließt die gleichzeitige Ausschreibung der Stelle

nach außen nicht aus.

Die Auswahl unter den Bewerbern steht im freien Ermessen des Arbeitgebers. Er ist nicht

verpflichtet, einem Mitarbeiter den Vorzug geben. Unter bestimmten Umständen kann der

Betriebsrat aber die

Zustimmung zu einer Einstellung verweigern; vergleiche § 99 BetrVG

Das Zeitungsinserat ist eine Aufforderung, ein Arbeitsangebot abzugeben. Es darf keine

ir-
reführenden Angaben enthalten.

Neben der Arbeitsvermittlung durch die Arbeitsagenturen, §§ 35 ff. SGB III, ist auch eine

Vermittlung durch Private zulässig (mithilfe des sog. Vermittlungsgutscheines). Seit 2002 ist

die private Arbeitsvermittlung nicht mehr

erlaubnispflichtig.

Neben den gesetzlichen Be-
stimmungen für den Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) enthält insbesondere der § 296 SGB III

Regelungen u.a. zur

Neben den gesetzlichen Be-
stimmungen für den Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) enthält insbesondere der § 296 SGB III

Regelungen u.a. zur

Liegen dem Arbeitgeber geeignete Bewerbungsunterlagen vor, kommt es im Rahmen der

Mitarbeiterauswahl zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Dadurch entsteht – ohne

Rücksicht auf ein späteres Zustandekommen des Arbeitsvertrages – ein

gesetzliches Schuld-
verhältnis. Aus diesem ergeben sich für die Parteien wechselseitige Aufklärungs-, Mittei-
lungs-, Obhuts- und Sorgfaltspflichten.