FEP06 3 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses
3 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses
3 Anbahnung des Arbeitsverhältnisses
Kartei Details
Karten | 51 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Medizin/Pharmazie |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 03.05.2014 / 03.05.2014 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Vorbereitende Maßnahmen zur Mitarbeiterauswahl und Einstellung von Arbeitnehmern
sind:
3.1.1 Personalplanung
3.1.2 Innerbetriebliche Ausschreibung
3.1.3 Zeitungsinserat
3.1.4 Arbeitsvermittlung
Nach § 92 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über
den
gegenwärtigen und zukünftigen Personalbedarf und die sich daraus ergebenden Maßnah-
men zu unterrichten.
Auf Verlangen des Betriebsrats sind zu besetzende Arbeitsplätze innerbetrieblich
auszu-
schreiben, § 93 BetrVG. Form und Inhalt der Ausschreibung bleiben dem Arbeitgeber über-
lassen. Die interne Stellenausschreibung schließt die gleichzeitige Ausschreibung der Stelle
nach außen nicht aus.
Die Auswahl unter den Bewerbern steht im freien Ermessen des Arbeitgebers. Er ist nicht
verpflichtet, einem Mitarbeiter den Vorzug geben. Unter bestimmten Umständen kann der
Betriebsrat aber die
Zustimmung zu einer Einstellung verweigern; vergleiche § 99 BetrVG
Das Zeitungsinserat ist eine Aufforderung, ein Arbeitsangebot abzugeben. Es darf keine
ir-
reführenden Angaben enthalten.
Neben der Arbeitsvermittlung durch die Arbeitsagenturen, §§ 35 ff. SGB III, ist auch eine
Vermittlung durch Private zulässig (mithilfe des sog. Vermittlungsgutscheines). Seit 2002 ist
die private Arbeitsvermittlung nicht mehr
erlaubnispflichtig.
Neben den gesetzlichen Be-
stimmungen für den Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) enthält insbesondere der § 296 SGB III
Regelungen u.a. zur
Neben den gesetzlichen Be-
stimmungen für den Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) enthält insbesondere der § 296 SGB III
Regelungen u.a. zur
Liegen dem Arbeitgeber geeignete Bewerbungsunterlagen vor, kommt es im Rahmen der
Mitarbeiterauswahl zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Dadurch entsteht – ohne
Rücksicht auf ein späteres Zustandekommen des Arbeitsvertrages – ein
gesetzliches Schuld-
verhältnis. Aus diesem ergeben sich für die Parteien wechselseitige Aufklärungs-, Mittei-
lungs-, Obhuts- und Sorgfaltspflichten.