FEP04 3.6.2 Ausbildungsvertrag
3 Ausbildung planen und vorbereiten 3.6 Einstellungsprozess und Berufsausbildungsvertrag
3 Ausbildung planen und vorbereiten 3.6 Einstellungsprozess und Berufsausbildungsvertrag
Fichier Détails
Cartes-fiches | 13 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Médecine/Pharmacie |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 12.04.2014 / 26.11.2024 |
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Bevor eine Ausbildung beginnt, schließen der Ausbildende und der Auszubildende einen
Vertrag. Der betriebliche Ausbildungsvertrag ist ein
Zeitvertrag, der mit Abschluss der Ausbildung
endet.
Für Ausbildungsverträge gelten grundsätzlich die allgemeinen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge.
Allerdings schreibt das BBiG bestimmte Mindestinhalte und die Schriftform
vor (§ 11 BBiG). Im Vertrag stehen
• die genaue Bezeichnung des Ausbildungsberufes,
• Name und Anschrift des Betriebes und des Auszubildenden,
• Beginn und Dauer der Berufsausbildung (die Dauer gibt die jeweilige Ausbildungsordnung
vor, sie kann aufgrund einer schulischen Vorbildung gekürzt werden),
• Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
• Dauer der Probezeit,
• Zahlung und Höhe der Vergütung (Richtwert ist die für den Beruf und die Region gültige
tarifliche Vereinbarung),
• Dauer des Urlaubs (nach Tarifvertrag oder aus § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. bei
Volljährigen nach dem Bundesurlaubsgesetz),
• Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
• ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebsoder
Dienstvereinbarungen,
• Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (überbetriebliche Ausbildung,
Ausbildungsmaßnahmen im Verbund).
Bei Vertragsabschluss mit Minderjährigen ist die
Zustimmung bzw. Unterschrift der gesetzlichen
Vertreter erforderlich.
Zusätzlich zum Ausbildungsvertrag
muss der
betriebliche Ausbildungsplan erstellt werden (Anlage zum Ausbildungsvertrag).
Jeder Ausbildungsvertrag ist in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse bei der zuständigen
Kammer eintragen zu lassen. Unverzüglich nach
Abschluss des Ausbildungsvertrages
hat der Ausbildende die Eintragung zu beantragen, wobei eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift
beizufügen ist.
Die Kammer prüft die Vertragsinhalte und die Zulassung des
Betriebs als Ausbildungsstätte und stellt sicher, dass
die gesetzlichen Bedingungen erfüllt
werden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrags sind im
BBiG verbindlich
geregelt (§ 22 BBiG).
Ein Ausbildungsvertrag kann während der Probezeit beiderseitig
ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann der Betrieb
nur aus einem
schwerwiegenden Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen.
Der Auszubildende kann mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung
aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Aus dem Berufsausbildungsvertrag ergeben sich nach dem
BBiG besondere Pflichten für
Ausbildende und Auszubildende.
Pflichten des Auszubildenden (§ 13 BBiG)
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die
zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist (Lernpflicht). Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen
(Sorgfaltspflicht);
2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie freigestellt werden – Berufsschulunterricht,
Prüfungen, (Teilnahmepflicht am Berufsschulunterricht, an Prüfungen und
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte);
3. den Weisungen zu folgen, die ihnen von Ausbildenden, Ausbildern und anderen weisungsberechtigten
Personen erteilt werden (Gehorsamspflicht);
4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten (Ordnungspflicht);
5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln (Pflegepflicht);
6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren (Verschwiegenheitspflicht).
Pflichten der Ausbildenden (§ 14 BBiG)
Ausbildende haben
1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die dem Ausbildungsziel entsprechende berufliche
Handlungsfähigkeit vermittelt wird, und die Berufsausbildung planmäßig,
sachlich und zeitlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen
Zeit erreicht werden kann;
2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder damit zu beauftragen;
3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe
zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen der Zwischen-
und Abschlussprüfung erforderlich sind;
4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen
anzuhalten;
5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich
nicht gefährdet werden.
Vorgeschrieben ist des Weiteren, dass Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden
dürfen, die dem
Ausbildungsziel dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
Ebenso hat der Auszubildende die Auszubildenden für die Teilnahme am
Berufsschulunterricht,
für Prüfungen und für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen
sowie bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen (§ 15
und § 16 BBiG).