FEP01 3.2.2 Methoden und Verfahren der Mitarbeitergewinnung
3.2 Personalauswahl
3.2 Personalauswahl
Kartei Details
Karten | 86 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Medizin/Pharmazie |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 27.02.2014 / 08.03.2014 |
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grafologischen Gutachten
Bei grafologischen Gutachten (Handschriftanalyse) wird versucht, aus Handschriftproben Persönlichkeitseigenschaften des Schreibers zu erkennen.
Handschriftanalyse
Die Handschriftanalyse wird in Deutschland nur noch selten eingesetzt. Wenn zu den gefor-derten Bewerbungsunterlagen auch eine Handschriftprobe zählt und der Bewerber eine ab-gibt, dann gilt dies als sein Einverständnis zur Durchführung eines grafologischen Gutach-tens.
Nachweis von Referenzen
Auch der Nachweis von Referenzen hat keine hohe Bedeutung, denn ihr Aussagewert ist umstritten, da üblicherweise die Auskunftspersonen nach deren Zustimmung vom Bewer-ber vorgeschlagen werden. Aber auch in diesem Fall kann aus dem Umstand, welche Perso-nen als Auskunftspersonen vorgeschlagen werden, Rückschlüsse gezogen werden:
Eine naheliegende Form, die Eignung des Bewerbers zu überprüfen sind Arbeitsproben. Bei manchen Berufsgruppen bieten sich Arbeitsproben an:
- Fotomappe bei Models und Fotografen
- Bilder, Pläne oder Modelle bei Architekten, Innenarchitekten
- Bei Designern zusätzlich noch eventuell die Originale
Ärztliche Einstellungsuntersuchung
Eine ärztliche Einstellungsuntersuchung erfolgt erst dann, wenn der Bewerber alle Aus-wahlkriterien erfüllt hat und nun zum engsten Kreis der Einstellungskandidaten gehört. Durch ärztliche Gutachten soll festgestellt werden, ob der Bewerber den Ansprüchen des Ar-beitsplatzes an seine Gesundheit gewachsen ist. Die ärztliche Einstellungsuntersuchung darf aufgrund des Persönlichkeits- und Arbeitsrechts nur arbeitsplatz- und anforderungsspezifisch erfolgen. Dies gilt insbesondere für die Mitteilung an das Unternehmen. Durch seine Bereitschaft zur Teilnahme an der Einstellungsuntersuchung befreit der Bewerber insoweit den Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht.
Diese Tauglichkeitsbescheinigung darf jedoch keine Details des Gesundheitszustands ent-halten. Sie hat sich zu beschränken auf die Mitteilung, dass der Bewerber für
- für den vorgesehenen Arbeitsplatz tauglich
- anderweitig tauglich
- zurzeit nicht tauglich
- untauglich
- nur für bestimmte Arbeitsplätze tauglich
eingestuft wird.