Familienrecht 2 - Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (inkl. Eheschutz)
van der Meer, Repetitorium Familienrecht, Orell Füssli Verlag AG, 3. Auflage, Zürich 2015
van der Meer, Repetitorium Familienrecht, Orell Füssli Verlag AG, 3. Auflage, Zürich 2015
Kartei Details
Karten | 20 |
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Lernende | 15 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 29.09.2015 / 16.06.2025 |
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1. Innenverhältnis der ehelichen Gemeinschaft
- ZGB 159 II: Pflicht zur Wahrung des gemeinsamen Wohls (Ehe- vor Eigeninteressen)
- Konsensprinzip
- solidarisches/loyales Zusammenwirken
- gemeinsame Sorge für die gemeinsamen Kinder/Stiefkinder (z.B. Betreuung, Erziehung, Unterhalt)
- ZGB 159 III: Treue & Beistandspflicht (Grenze: moralisch/wirtschaftliche Zumutbarkeit)
- Einschränkung der Wahlfreiheit bei Beruf/Gewerbe (Treuepflicht, ZGB 159)
- Auskunftspflicht der Ehegatten (ZGB 170)
- Forderungen unter Ehegatten:
- Stillstand der Verjährungsfristen während der Ehe (OR 134 I 3)
- privilegierte Anschlusspfändung (SchKG 111)
- 1. Konkursklasse von Unterhaltsforderungen (SchKG 219, 6 Monte)
2. Aussenwirkung der ehelichen Gemeinschaft
- Vertretungswirkung (ZGB 160)
- gesetzliche Einschränkung der alleinigen Handlungsfähigkeit (Verpflichtung zum Zusammenwirken, z.B. ZGB 169, OR 266m, OR 494 etc.)
- Nicht-pfändbare Quote des Einkommens eines Ehegatten (Existenzminimum): Beitrag zum Familieneinkommen / Familieneinkommen x Familienexistenzminimum; z.B. Ehemann: 5'000.-, Ehefrau: 1'000.-, Existenzminimum 4'500.-; Existenzminimum Ehemann: 5000/6000 x 4'500.- = 3'750.-
- Forderungen gegen Ehegatten nur beschränkt pfändbar (BGE 115 III 103)
3. Vertretung der ehelichen Gemeinschaft (Aussenwirkung)
- während des Getrenntlebens, allg. Stellvertreter Regeln OR 32
- während des Zusammenlebens (ZGB 166)
- für laufende Bedürfnisse der Familie (ZGB 166 I): jederzeit Vertretungswirkung
- für übrige Bedürfnisse (ZGB 166 II)
- Mit Ermächtigung des Ehegatten/Gericht: jederzeit Vertretungswirkung
- Ohne Ermöchtigung: nur bei Dirnglichkeit Vertretungswirkung
Rechtsfolge: Solidarhaftung der Ehegatten, bei gesetzlicher Vertretungswirkung (ZGB 166 III)
- nur soweit als nicht erkennbar, dass Vertretungsbefugnisse überschritten sind
pro memoria:
laufende Bedürfnisse = gebührenden Unterhalt; je nach finanziellen Verhältnissen und gewähltem Lebensstandard.
übrige Bedürfnisse: kommt objektiv dem Beruf/Geschäft eines Ehegatten zugute, äusserst kostspielige Folgen, ausserordentliche Luxusgüter (nicht aber wenn dies zum Lebensstandard gehört.
4. Wirkung der ehelichen Gemeinschaft auf die Handlungsfähigkeit
Grundsatz: jeder Ehegatte uneingeschränkt handlungsfähig
Ausnahme: Vorschrift des Zusammenwirkens bei bestimmten Rechtsgeschäften
- Bürgschaft (OR 494)
- Kündigung der Familienwohnung (OR 266m)
- Annahme/Ausschlagung einer Erbschaft bei Gütergemeinschaft (ZGB 230)
5. Was ist ein Allianzname?
- durch Bindestrich "-" verbundene Kombination des Familienname mit dem eigenen Ledignamen, z.B. Müller-Meier
- kein amtlicher Name
- kann auf Wunsch in gewissen Ausweisen eingetragen werden
6. Wie können Anita Müller und Beat Meier nach ihrer Heirat heissen?
7. Welches Bürgerrecht haben Anita Müller (Heimatort: Bern BE) und Beat Meier (Heimatort: Zürich ZH) nach ihrer Heirat?
8. Anita Müller (Heimatort: Bern BE) und Beat Meier (Heimatort: Zürich ZH) heiraten. Wie kann ihr Sohn Carlo heissen und welches Bürgerrecht hat er?
9. Wodurch unterscheiden sich die eheliche Wohnung und die Familienwohnung?
Ein Ehepaar kann mehrere eheliche Wohnungen haben aber i.d.R. nur eine Familienwohnung (eine der ehelichen Wohnung).
Die Ehegatten bestimmen zusammen die eheliche(n) Wohnung(en) (vgl. ZGB 162).
Die Famileinwohnung geniesst besonderen rechtlichen Schutz vor Kündigung, Veräusserung und Beschränkungen. Ohne Zustimmung des Ehegatten ist ein solches Rechtsgeschäft Nichtig i.S.v. OR 20. Sie kann jedoch mit ex tunc Wirkung genehmigt werden.
10. Was umfasst der familienrechtliche gebührende Unterhalt i.S.v. ZGB 163 II ?
Was zum gebührenden Unterhalt zählt bestimmt sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, wobei auf die laufenden Einkommen (primär) und nur bei fehlender Deckung eines niedrigen Minimallebensstandard auf das Vermögen abzustellen ist (sekundär).
der gebührende Unterhalt kann erbracht werden durch: Geldleistungen, Dienstleitungen und Sachleistungen.
pro memoria:
familienrechtlicher gebührender Unterhalt (ZGB 163) ≠ scheidungsrechtlicher gebührender Unterhalt (ZGB 125)
11. Welche Arten von Beiträge sieht das Gesetz während der Ehe vor?
- (gebührender) Unterhalt (ZGB 163)
- Betrag zur freien Verfügung (ZGB 164)
- ausserordentliche Beiträge (ZGB 163)
Unterhalt kann sowohl in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen erfolgen (ZGB 163 II).
Betrag zur freien Verfügung ist nicht Teil des gebührenden Unterhalts (≠Taschengeld)
12. Was ist der Betrag zur freien Verfügung i.S.v. ZGB 164 I?
In Ehen mit grossem Einkommensgefälle soll der Betrag zur freien Verfügung dem (nicht erwerbstätigen) Ehegatten eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit erhalten.
- Anspruch auf einen Betrag zur freien Verfügung hat derjenige Ehegatte, der die Kinder betreut, den Haushalt besorgt, dem anderen im Beruf/Gewerbe hilft (ZGB 164 I).
- Umfasst denjenigen Betrag, den der andere Ehegatte für sich zur freien Verfügung hat.
- Muss in Geldform geleistet werden
13. Welche Wirkung haben ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten?
- a.o. Beitrag > gebührender Unterhalt → Entschädigungspflicht (ZGB 165 I & II)
- Abgrenzung zum Arbeitsvertrag: Regelmässigkeit/Subordinationsverhältnis; primär ist Mithilfe im Gewerbe/Beruf anzunehmen → kein Lohn (aber angemeissene Entschädigung), kein Kündigungsschutz, keine Ferien, keine Sozialabgaben etc.
14. Welche Eheschutzmassnahmen kann der Richter während des Zusammenlabens treffen?
nicht autoritative Massnahmen:
- ermahnen (ZGB 172 II)
- versöhnen (ZGB 172 II)
autoritative Massnahmen:
- Festsetzung des Unterhalts an die Familie (ZGB 173 I; 163)
- Festsetzung des Betrages zur freien Verfügung (ZGB 173 II; 164)
- vollständiger/teilweiser Entzug der Vertretungsbefugnis (ZGB 174; 166)
Die Festsetzung von Unterhalt/Betrag zur freien Verfügung für die Zukunft & 1 Jahr vor Gesuch (ZGB 173 III).
pro memoria:
Daneben kann der Eheschutzrichter aber auch über Ansprüche entscheiden, die den Ehegatten während der Ehe zukommen, (vgl. ZPO 271)
- Ermächtigung zu a.o. Vertretung (ZGB 166 II 1),
- Ermächtigung zu alleinigem Handeln betr. Familienwohnung (ZGB 169 II 2),
- Auskunftspflicht (ZGB 170 II),
- Gütertrennung aus wichtigem Grund/auf Begehren der SchKG-Aufsichtsbehörde (ZGB 185 und 189),
- Widerherstellung des früheren Güterstandes (ZGB 187 II und 191)
- [...]
- Einräumung von Zahlungsfristen/Sicherstellung von Forderungen unter Ehegatten (ZGB 203)
- Schuldneranweisung für Unterhalt/Betrag zur freien Verfügung, nicht: Entschädigungen (ZGB 177 i.V.m. ZGB 163/164)
- Beschränkung der Verfügungsbefugnis (ZGB 178; GB-Anmerkung, Sicherheitsleistung, Strafandrohung etc.)
15. Welche Eheschutzmassnahmen kann der Richter nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts treffen?
auf Begehren:
- Festsetzung des Unterhalts an die Familie (ZGB 176 I 1; 163)
- an den Ehegatten
- an die Kinder (von Amtes wegen, ZGB 176 III)
- Zuteilung von Familienwohnung & Hausrat (ZGB 176 I 2)
- Anordnung der Gütertrennung (ZGB 176 I 3)
Die Festsetzung von Unterhalt/Betrag zur freien Verfügung für die Zukunft & 1 Jahr vor Gesuch (ZGB 173 III analog).
pro memoria:
Daneben kann der Eheschutzrichter aber auch über Ansprüche entscheiden, die den Ehegatten während der Ehe zukommen, (vgl. ZPO 271)
- Ermächtigung zu a.o. Vertretung (ZGB 166 II 1),
- Ermächtigung zu alleinigem Handeln betr. Familienwohnung (ZGB 169 II 2),
- Auskunftspflicht (ZGB 170 II),
- Gütertrennung aus wichtigem Grund/auf Begehren der SchKG-Aufsichtsbehörde (ZGB 185 und 189),
- Widerherstellung des früheren Güterstandes (ZGB 187 II und 191)
- [...]
- Einräumung von Zahlungsfristen/Sicherstellung von Forderungen unter Ehegatten (ZGB 203)
- Schuldneranweisung für Unterhalt/Betrag zur freien Verfügung, nicht: Entschädigungen (ZGB 177 i.V.m. ZGB 163/164)
- Beschränkung der Verfügungsbefugnis (ZGB 178; GB-Anmerkung, Sicherheitsleistung, Strafandrohung etc.)
16. Wann enden Eheschutzanordnungen?
- bei veränderten Verhältnissen: auf Begehren (ZGB 179 II)
- bei Wiederaufnahme des Zusammenlebens: automatisch (ZGB 179 II)
- bei Rechtskraft des Scheidungsurteil unter Regelung der Nebenfolgen (BGE 101 II 1)
- Ende der Ehe (Tod, Verschollenheit)
17. Charakterisierung der Eheschutzklage
- Ziel: Geldleistung (ZGB 174), Beschränkung der Vertretungsbefugnisse (ZGB 175/178), Berechtigung zum Getrenntleben (ZGB 175), Regelung des Getrenntlebens (ZGB 176)
- AL: Ehegatte (ZGB 172)
- PL: Ehegatte
- Verfahren: summarisches Verfahren (ZPO 271 a)
- sachl. Zuständigkeit: Einzelrichter (ZH: GOG 24 d i.V.m. ZPO 271 a)
- örtliche Zuständigkeit: Wohnsitz eines Ehegatten (ZPO 23 I, zwingend)
- Frist: -
18. Wer ist zuständig zur Regelung von Kinderschutzmassnahmen während der Ehe?
Grundsatz: Kinderschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes (ZGB 315 I)
Ausnahmen:
- Kind lebt nicht bei den Eltern: Kindesschutzbehörde am Aufenthaltsort des Kindes (ZGB 315 II)
- Gefahr in Verzug: Kindesschutzbehörde am Aufenthaltsort des Kindes (ZGB 315 II)
- Im Eheschutz-/Scheidungsverfahren: der Richter (ZGB 315a I)
pro memoria:
Die Kinderschutzbehörde am Wohnsitz/Aufenthalt des Kindes ist stets zuständig, wenn das Gericht (während des Eheschutz-/Scheidungsverfahren) nicht rechtzeitig Massnahmen treffen kann (= Gefahr in Verzug).
19. Wer ist zuständig für die Anpassung von Kinderschutzmassnahmen während der Ehe?
Grundsatz: Kinderschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes (ZGB 315 I)
Ausnahmen:
- Kind lebt nicht bei den Eltern: Kindesschutzbehörde am Aufenthaltsort des Kindes (ZGB 315 II)
- Gefahr in Verzug: Kindesschutzbehörde am Aufenthaltsort des Kindes (ZGB 315 II)
- Im Eheschutz-/Scheidungsverfahren: der Richter (ZGB 315a I)
pro memoria:
Die Kinderschutzbehörde am Wohnsitz/Aufenthalt des Kindes ist stets zuständig, wenn das Gericht (während des Eheschutz-/Scheidungsverfahren) nicht rechtzeitig Massnahmen treffen kann (= Gefahr in Verzug).
20. Wer ist zuständig für den Vollzug von Kinderschutzmassnahmen während der Ehe?
Immer die Kinderschutzbehörde. Der Eheschutz-/Scheidungsrichter kann Massnahmen anordnen/anpassen, betraut mit dem Vollzug aber stets die Kinderschutzbehörde (ZGB 315a III).