Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen
Handlungsbereich 1 - Planen, Steuern und Organisieren betrieblicher Prozesse
Handlungsbereich 1 - Planen, Steuern und Organisieren betrieblicher Prozesse
Kartei Details
Karten | 65 |
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Lernende | 11 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Soziales |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 19.10.2015 / 23.02.2024 |
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Was ist ein Sozialstaat?
Ein Sozialstaat ist der institutionelle Ausdruck der Übernahme der Verantwortung einer Gesellschaft für das Wohlergehen ihrer Mitglieder. (Girvetz 1968)
Zwei Ziele des Sozialstaates:
- das Verteilungsziel (Teilziele sind Chancengleichheit und materielle Teilhabe an dem Wohlstand der Gesellschaft für Jeden)
- das Sicherungsziel (Verringerung der strukturellen Abhängigkeiten, Institutionen sozialer Sicherung sollen die Sicherheitsbedürfnisse der Menschen abdecken)
Sozialpolitische Grundsätze im Grundgesetz:
Art. 1 Menschenwürde
Art. 2 Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
Art. 3 Gleichheitsgrundsatz
Art. 8 Versammlungsfreiheit
Art. 9 Koalitionsfreiheit
Art. 11 Recht auf Freizügigkeit
Art. 12 Recht auf freie Berufswahl
Art. 20 Sozialstaatsgrundsatz und Föderalismusgarantie
Art. 28 Verpflichtung des Sozialstaatsgrundsatzes auch für die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder
Solidarprinzip
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung: Kalkulation nach dem Kostendeckungsprinzip, umgelegt auf alle Versicherten nach deren Leistungsfähigkeit -> Sachleistungsprinzip
Versicherungsprinzip
Im Rahmen der privaten Krankenversicherung: Kalkulation nach persönlichen Risiken, die im "Geldleistungsprinzip" ihr Ergebnis finden -> Erstattungprinzip
Fürsorgeprinzip
Im Rahmen eines aus dem Staatshaushalt steuerfinanzierten Gesundheitssystems, bei dem es keine Kalkulation im eigentlichen Sinne gibt, sondern nur kameralistisch die entstehenden Kosten durch entsprechende Einnahmen gedeckt werden müssen (im Rahmen eines festgelegten Budgets). -> Sachleistungsprinzip (Dieses Prinzip z. B. in Dänemark und Großbritannien)
Zahlung für Leistung
im Rahmen von Direktzahlungen, bei denen es keine Versicherung, sondern eine individuelle Zahlungsvereinbarung zwischen den Vertragspartnern gibt. -> Geldleistungsprinzip
Demographische Entwicklung
Umfasst alle Bereiche, die für die Entwicklung der Bevölkerung eines Lande in Bezug auf die Faktoren Alter, Lebenserwartung und Geburtenrate (Nettoreproduktionsrate) entscheidend sind.
Altersquotient
Verhältnis von Alten zu Erwerbsfähigen
Jugendquotient
Verhältnis von Jungen zu Erwerbsfähigen
Fertilitätsrate
Anzahl der Geburten pro Frau (momentan 1,4 in Deutschland)
Artikel 20 Grundgesetz:
Die Bundesrepublik ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Mögliche Reaktionen des Gesetzgebers auf die demographische Entwicklung und ihre Auswirkung auf die Pflege:
- Zuschüsse aus Steuermitteln für die Sozialversicherungen
- Steuerung der Ausgaben durch Deckelungen bzw. festgelegten Budgets
- Beteiligung bei Inanspruchnahme von Leistungen
- Reduzierung von Leistungen
- Verlagerung von Beiträgen hin zu den Versicherten
- Anpassungen der Leistungen
- Erhöhung der Versicherungsbeiträge
- Effizientere Versorgungssysteme
- Verbreiterung der Einnahmebasis durch Hinzuziehung der Beamten und Selbständigen in die GKV
- Unterstützung privater Vorsorge (Riester, Rürup..)
- Förderung des Bürgerengagements
-Rückbau, Renaturierung in Regionen mit Bevölkerungsschwund
- Förderung von Familie
- Erhöhung des gesetzlichen Renteneintrittsalters
Einteilung unterscheidet Sozialrecht zwischen folgenden Subsystemen:
- Soziale Vorsorge (Sozialversicherungen)
- Soziale Entschädigung - Versorgung (Kriegsopfer, SED-Unrechtsopfer, Soldaten, Impfgeschädigte, Kriminalopfer..)
- Soziale Förderung (BAföG, Kinder-Jugendhilfe, Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld)
- Sozialhilfe (Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe)
Beitragsbemessungsgrenze
Sie ist der Betrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung herangezogen werden. Der Teil des Einkommens, der die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht.
Die Beitragsbemessungsgrenze muss nicht mit der Versicherungspflichtgrenze übereinstimmen.
Versicherungspflichtgrenze
ist in Deutschland eine Sozialversicherungs-Rechengröße, die bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Arbeitsentgelts (bzw. Rente) ein Arbeitnehmer (oder Rentner) nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein muss. Der Versicherte kann sich dann entscheiden, in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
Umlageverfahren
Methode zur Finanzierung von Sozialversicherungen, speziell der Altersvorsorge, aber auch von Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die eingezahlten Beiträge werden unmittelbar zur Finanzierung der Leistungsberechtigten herangezogen, also an diese wieder ausbezahlt. Dabei können vom Sozialversicherungsträger in geringem Umfang Rücklagen gebildet werden (z. B.Nachhaltigkeitsrücklage der gesetzlichen Rentenversicherung). Für seine Beitragsleistung erwirbt der Beitragszahler einen Anspruch auf Leistung in Fällen der Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderung, Krankheit, und letztlich Alter. -> Generationenvertrag
Äquivalenzprinzip (Sozialversicherung)
Es gilt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Je mehr und je länger Beiträge einbezahlt werden, desto höher werden die Leistungen, z. B. Höhe des Rentenbezugs. In der Krankenversicherung spielt dieses Prinzip nur beim Bezug des Krankengeldes eine Rolle, das sich ebenfalls an der Höhe des Gehaltes orientiert.
Äquivalenzprinzip (private Krankenversicherung)
Beim Äquivalenzprinzip handelt es sich um ein Individualversicherungsprinzip. Dabei beruht die Kalkulation der Beiträge innerhalb der PKVauf dem Äquivalenzprinzip. Dies bedeutet im Klartext, dass für jeden Versicherten, gemessen an seinem persönlichen Risiko die entsprechenden Beitragssätze erhoben werden. Dabei sind das Eintrittsalter, das Geschlecht, der jeweilige Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Antragstellung und natürlich die Art und der Umfang der gewünschten Versicherungsleistungen für die individuelle Höhe der Beiträge relevant. Die Beitragskalkulation erfolgt so, dass die zu erwartenden Versicherungsleistungen im Vergleich zu den während der Vertragslaufzeit eingehenden Versicherungsbeiträge im Gleichgewicht stehen.
Solidarprinzip
Das Solidaritätsprinzip beschreibt die Solidarität als grundlegendes Prinzip der Sozialversicherung. Dies bedeutet, dass ein Bürger nicht allein für sich verantwortlich ist, sondern sich die Mitglieder einer definierten Solidargemeinschaft gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren. Das Solidaritätsprinzip, auch Solidarprinzip, ist die strukturelle Basis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Es stellt dabei das wichtigste und zentrale Prinzip der sozialen Sicherung im Krankheitsfall dar, in dem die zu versichernden Erkrankungsrisiken von allen Versicherten gemeinsam getragen werden.
Bedarfsprinzip
Der Leistungsanspruch richtet sich nach dem Maß der individuellen Bedürftigkeit und bedeutet einen prinzipiell gleichen Kriterien unterworfenen Leistungsanspruch. Somit ist der Anspruch auf Gesundheitsleistungen unabhängig von der Beitragshöhe und alle Versicherten sind in gleichem Umfang abgesichert. Auch die Dauer der Zugehörigkeit bzw. die fehlende Inanspruchnahme von Leistungen über längere Zeit führen nicht zu einer Leistungsberechtigung im Sinne eines Ansparens von Leistungen.
Sachleistungsprinzip
gehört zu den Strukturprinzipien der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland und ist in § 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich festgeschrieben. Es versteht darunter die Bereitstellung von medizinischen Sach- und Dienstleistungen durch die Krankenkasse. Der Patient, d. h. entweder das Krankenkassenmitglied oder ein mitversicherter Familienangehöriger, nimmt danach Leistungen zur Krankenbehandlung von der Krankenkasse selbst in Anspruch, ohne dafür eine Rechnung vom Leistungserbringer zu erhalten.
Gegenteil von Kostenerstattungsprinzip
SGB V - §4 Krankenkassen
Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(Sie übernehmen hoheitliche Aufgaben)
Die (gesetzliche) Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:
- Allgemeine Ortskrankenkassen
- Betriebskrankenkassen
- Innungskrankenkassen
- Landwirtschaftliche Krankenkassen
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung
- Ersatzkassen
Die gesetzlichen Krankenkassen sind im GKV-Spitzenverband zusammengeschlossen (SGB V §217a)
Kontrahierungszwang
- Gesetzliche Krankenkassen (GKV) müssen jeden Beitrittswilligen aufnehmen, um die Ablehnung des Beitritts kranker Personen zu vermeiden, § 5 SGB V.
- Private Krankenversicherungen müssen entsprechend die berechtigten Beitrittswilligen in den Basistarif aufnehmen.
Risikostrukturausgleich
Zwischen den Krankenkassen findet ein Risikostrukturausgleich statt. Er soll die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden in der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, der Zahl der Familienversicherten und der Verteilung der Versicherten nach Alter und Geschlecht sowie nach Krankheitsarten zwischen den Krankenkassen ausgleichen. -> Solidargemeinschaft!
Gesundheitsfonds
bezeichnet man bei gesetzlichen Krankenversicherungssystemen mit mehreren Versicherungsträgern (Krankenkassen) ein System, bei dem die Finanzflüsse so organisiert sind, dass die Beitragszahler (Mitglieder, aber auch Arbeitgeber, Sozialleistungsträger) die Beiträge an eine zentrale Stelle zahlen, von der die Mittel an die einzelnen Versicherungsträger verteilt werden
Die wesentlichen Leistungen der GKV:
- Ärztliche Behandlung
- Arznei- und Verbandsmittel
- Fahrtkosten
- Früherkennung/Verhütung von Krankheiten
- Haushaltshilfe
- Heilmittel
- Hilfsmittel
- Krankengeld
- Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
- Krankenhausbehandlung
- Leistungen zur Rehabilitation
- Schwangerschafts- und Mutterschaftsleistungen, Mutterschaftsgeld
- Zahnärztliche Behandlung
Pflegeversicherung
- seit 1995
- Die Pflegekassen sind Träger der Pflegeversicherung und nach Satz 1 SGB XI rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung
- Ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen SGB XI §46
- Finanzierung: paritätische Beteiligung durch AG und AN, Rentner tragen den Beitrag allein, Kinderlose haben einen Zusatzbeitrag von 0,25% zu leisten.
Begriff der Pflegebedürftigkeit (SGB XI §14)
Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.
Pflegesachleistungen
Nach der Feststellung einer Pflegestufe durch den MDK erfolgt eine direkte Abrechnung des Heimes bzw. des ambulanten Pflegedienstes mit der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung.
Kosten, die nicht von der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung getragen werden, muss der Patient alleine übernehmen. Dazu zählen z. B. die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei der stationären Versorgung.
Geldleistungen in der Pflegeversicherung
Für Pflegepersonen, z. B. Angehörige und Nachbarn ist das Pflegegeld gedacht. Dieses Pflegegeld erhält der Pflegebedürftige.
Sechs Bereiche, nach denen der Pflegegrad bewertet wird:
1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4. Selbstversorgung
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Rentenversicherung
- SGB VI
- seit 1889 für Arbeiter, seit 1911 für Angestellte
- alle Rentenversicherungsträger treten unter dem gemeinsamen Dach "Deutsche Rentenversicherung" auf
-Umlageverfahren (Generationenvertrag)
- Leistungen: Rehabilitationsmaßnahmen, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten, Hinterbliebenenrenten
SGB VI - § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die
1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.
(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Gesetzliche Unfallversicherung
- SGB VII
- seit 1884
- Aufgaben: Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
- finanziert sich ausschließlich über Arbeitgeberbeiträge
- Träger sind die Berufsgenossenschaften
- Beitrag richtet sich nach den Bruttolohnsummen der angestellten MA, der Gefahrenklasse und dem sog. Beitragsfuß
- Ehrenamtliche sind kostenfrei unfallversichert
Arbeistlosenversicherung
- seit 1927
- SGB III - Arbeitsförderung
- zuständige Selbstverwaltungskörperschaft: Bundesagentur für Arbeit
- Alle Arbeitnehmer (Ausnahme Beamte) sind pflichtversichert
- finanziert durch Beiträge von AN ung AG
- Voraussetzung für Leistung: Arbeitslosigkeit, Antrag, Vermittlungsbereitschaft, Erüllung Anwartschaftzeiten, Berufsrückkehrer, Jugendliche
- Geldleistungen: ALG I, Konkursausfall, Lohnersatzleistungen, Umschulungskosten, Wintergeld, Bewerbungskosten, Übernahme Sozialversicherungsbeiträge während Existenzgründung
- Sachleistungen: Berufsberatung, Ausbildungs- Arbeitsvermittlung. Eignungsfeststellung, Training...
Drei Leistungsprinzipien im Sozialrecht Deutschlands:
- Versicherungsprinzip
- Versorgungsprinzip
- Fürsorgeprinzip