Fachwirt für Gesundheitswesen
Handlungsbereich 5 Führen und Entwickeln von Personal
Handlungsbereich 5 Führen und Entwickeln von Personal
Fichier Détails
Cartes-fiches | 298 |
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Utilisateurs | 10 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Affaires sociales |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 17.12.2015 / 23.02.2024 |
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Offenes Arbeitsmarktpotenzial besteht aus:
- arbeitslosen Arbeitssuchenden
- Studienabgänger
- Beschäftigte, die einen neuen Arbeitsplatz suchen
- Berufsanfänger
und auch:
- Beschäftigte, die sich evtl. abwerben lassen oder auch Hausfrauen
Personalbeschaffung
Die Personalbeschaffung befasst sich auf der Basis der Personalbedarfsplanung mit der Bereitstellung der erforderlichen Arbeitnehmer oder freien Mitarbeiter in qualitativer, quantitativer, zeitlicher und örtlicher Hinsicht.
Vorteile der innerbetrieblichen Personalbeschaffung:
- kostengünstig und zeitnah umsetzbar
- sie Mitarbeiter motiviert und an das Unternehmen bindet, da sie Entwicklungs- und Aufstiegschancen signalisiert
- das Gehaltsniveau oft niedriger ist als bei Neueinstellungen
- der Mitarbeiter das Unternehmen kennt, leichter einzuarbeiten ist
- die Mitarbeiterleistung und das Verhalten bekannt und einschätzbar sind
- Stellen für den Nachwuchs frei werden
Vorteile der externen Personalbeschaffung:
- bei einer Vielzahl von Bewerbern mehr Auswahlmöglichkeiten bestehen
- neue Impulse von außen die Innovationskraft des Unternehmens stärken
- bei interner Besetzung neue problematische Personallücken entstehen können
Betriebsverfassungsgesetz
§ 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.
Versetzung
ist für ein Unternehmen ein Mittel der Personalbeschaffung, wenn sich Aufgabenbereiche, Standorte oder Organisationsstrukturen nachhaltig verändern oder bspw. Kapazitätsprobleme auftreten, die die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes erforderlich machen.
§95 Abs. 3 BetrVG
Versetzung ist möglich auf zwei Wegen:
Durch Weisung des Arbeitgebers, wenn
- der Arbeitsvertrag die Versetzung ermöglicht, also die zugewiesene Aufgabe innerhalb der fachlichen Umschreibung der Tätigkeit des Arbeitnehmers innerhalb eines bestehenden Berufsbildes liegt
- der Arbeitsort im Arbeitsvertrag nicht auf den gegenwärtigen Ort beschränkt ist, sondern eine mögliche Versetzung aus betrieblichen Gründen vereinbart wurde.
Änderungskündigung ist erforderlich, wenn:
- der Arbeitsvertrag die Versetzung an einen anderen Ort oder Arbeitsplatz durch eine Weisung nicht deckt
- die Versetzung mit einer geringeren Entlohnung verbunden ist.
Änderungskündigung
ist eine Erklärung des Arbeitgebers, mit der er das Arbeitsverhältnis einseitig beendet, aber gleichzeitig anbietet, einen neuen Arbeitsvertrag mit geänderten Bedingungen abzuschließen.
Mehrarbeit, Sonderschichten,
können in begrenzten Umfang zur Deckung kurzfristigen Personalbedarfs angeordnet werden. (Aber nur, wenn vertraglich eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden geregelt ist)
Vorteil: kann problemlos wieder rückgängig gemacht werden
Zeitarbeitskonto, Jahresarbeitszeitkonto
Mitarbeiter können auf diese Weise geleistete Überstunden für bezahlte Freistellungen ansammeln und für Familie, Sabbatical oder Weiterbildung nutzen.
Urlaubsverschiebung
Rechtlich gesehen darf der Arbeitgeber den Urlaub einseitig festlegen. Er hat dabei aber die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ( §7 Abs. 1 BUrlG),soweit dringende betriebliche Erfordernisse dies zulassen oder andere Arbeitnehmer wegen ihrer sozialen Situation nicht vorrang beanspruchen können.
Zum Widerruf eines einmal erteilten Urlaubs ist grundsätzlich eine Vereinbarung von AG und AN erforderlich. Einseitig kann der AG nur bei unvorhergesehenen Ereignissen den bereits zugesagten Urlaub widerrufen.
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Externe Personalbeschaffungswege
- Stellenausschreibung
- Anzeigen im Internet
- Abwerbung
- Recruitingveranstaltungen
- Initiativbewerbungen
- Vermittlung durch Mitarbeiter
- Vermittlung über die Bundesagentur für Arbeit
- Private Arbeitsvermittler
- Personalberater
- Arbeitnehmerüberlassung
Standardkriterien einer Stellenanzeige:
- Informationen über das Unternehmen (Name, Branche, Standort, Größe, Logo, Mitarbeiterzahl...)
- Informationen über die Stelle (Aufgabe, Position, Arbeitsort, Aufgaben, Ausschreibungsgrund, Arbeitsbedingungen...)
- Anforderungen an den Bewerber (Ausbildung, berufliche Qualifikation, Berufserfahrung, Fähigkeiten, persönliche Eigenschaften...)
- Informationen zu den Bedingungen (Vergütung, weitere Leistungen, Sozialleistungen, evtl. Arbeitszeit...)
- Organisatorisches (Ablauf des Bewerbungsverfahrens, Form, Ansprechpartner, Kontaktdaten...)
Abwerbung
Das Abwerben von Mitarbeitern durch Dritte ist grundsätzlich zulässig. Rechtliche Probleme können sich dann ergeben, wenn das Abwerben eines Mitarbeiters verwerflichen Zwecken dient oder mit unzulässigen Mitteln erfolgt.
Recruitingveranstaltungen
auch Jobmessen genannt, sind ein Forum für Personalsuchende und Berufsanfänger um gegenseitige Kontaktmöglichkeiten zu schaffen.
Inititativbewerbungen
auch Blindbewerbung genannt. Sie erfolgt ohne Stellenangebot. Der Vorteil für den Bewerber: man kann sich konkurrenzlos präsentieren. Gerade kleine Unternehmen kalkulieren teilweise Initiativbewerbungen fest mit ein und schreiben daher nicht mehr alle Stellen aus. Große Arbeitgeber dagegen erreichen meist zahlreiche Initiativbewerbungen, daher sinkt die Chance, dort aufzufallen.
Vermittlung durch Mitarbeiter
Mitarbeiter haben häufig über Familie oder Freundeskreis Zugang zu potentiellen Bewebern mit den passenden Qualifikationen. Manche Unternehmen schätzen diesen kostengünstigen Weg, da die Bewerber ein realistisches Bild vom Unternehmen haben und über die persönliche Empfehlung Loyalitäten entstehen. Mitarbeiter, die über diesen informellen Weg in das Unternehmen kamen, haben eine durchschnittlich längere Verweildauer als andere.
Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit:
- Vermittlung in Ausbildungs- und Arbeitsstellen
- Berufsberatung
- Arbeitgeberberatung
- Förderung der Berufsausbildung
- Förderung der beruflichen Weiterbildung
- Förderung der beruflichen Eingliederung von Behinderten
- Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen
- Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld oder Insolvenzgeld)
- Berufsforschung, Arbeitsmarktbeobachtung und -berichterstattung
- als Familienkasse zahlt sie das Kindergeld
Private Arbeitsvermittler
Als private Arbeitsvermittlung (PAV) wird die gewerbsmäßige Besetzung offener Stellenangebote durch Privatunternehmen bezeichnet. Die PAV ist seit 1994 erlaubt und seit 2002 durch die Bundesagentur für Arbeit als Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vermittlung durch Ausgabe eines Vermittlungsgutscheines (VGS) an Arbeitslose gefördert, um eine zuvor arbeitslose Person aus dem Leistungsbezug (Arbeitslosengeld I oder II, Hartz IV) in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu führen.
Personalvermittler dürfen bei erfolgreicher Arbeitsplatzvermittlung von den Arbeitssuchenden Honorare annehmen. Auch Berufsberatung ohne Vermittlung ist zu bezahlen.
Basis für Beratung oder Vermittlung ist ein schriftlicher Vertrag.
Personalberater
beraten/begleiten Unternehmen bei der Suche nach Arbeitskräften für gehobene oder besonders qualifizierte Positionen. Auch Headhunter genannt.
Die Unternehmen honorieren hierbei den Arbeitsaufwand, nicht den Vermittlungserfolg. Neben Personalsuche bieten sie Dienstleistungen wie die Begleitung von Findungsprozessen, Gestaltung und Durchführung von Beurteilungsmaßnahmen, Personalentwicklungm Vergütungsberatung, Personalmarketing... an.
Arbeitnehmerüberlassung
auch Leiharbeit/Zeitarbeit genannt
Hier überlässt ein selbstständiger Unternehmer als Verleiher einen AN, mit dem er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, einem Dritten als Entleiher, befristet zur Erbringung von Arbeitsleistungen.
Attraktiv für Unternehmen, da Belastungsspitzen abgefangen werden können ohne den Personalbestand dauerhaft aufzustocken. Spart Kosten für das Bewerbungsverfahren, sowie Aufwand für die Personalabteilung (z. B. Krankheit nicht bezahlt) Außerdem können potentielle künftige MA auf Eignung getestet werden. Häufig folgt die Übernahme.
Ablauf der Personalauswahl - interner Bewerber:
1. Anforderungsprofil definieren
2. Prüfung Personalakten
3. Vorauswahl aufgrund von Bewerbungsgespräch, Assessment Center, Arbeitsproben...
4. Auswahlentscheidung
5. Information des Betriebsrates und Einholen der Stellungnahme
6. Eingruppierung, Umgruppierung
7. Einarbeitung, Schulung
8. Kontrolle der Auswahlentscheidung
Ablauf der Personalauswahl - externer Bewerber:
1. Anforderungprofil definieren
2. Prüfung Bewerbungsunterlagen
3. Vorauswahl aufgrund von Bewerbungsgespräch, Assessment Center, Arbeitproben, Tests...
4. Auswahlentscheidung
5. Information des Betriebsrates und Einholen der Stellungnahme
6. Einstellung
7. Probezeit mit Einarbeitung, Schulung
8. Kontrolle der Auswahlentscheidung
Bewerbungsunterlagen:
- Anschreiben
- Lebenslauf
- Personalfragebogen
- Schul- und/oder Arbeitszeugnisse
- Referenzen
Bewerbungsschreiben
Mit ihm legt der Bewerber sein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle dar und vermittelt einen ersten Eindruck von sich. Stil und Form ergeben ein erstes Bild von den sprachlichen Fähigkeiten und der Gewandtheit des Bewerbers. Inhaltlich stehen die Beweggründe und Motive für die Bewerbung im Vordergrund.
Bewerbungsfoto
Seit Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im August 2006 dürfen Unternehmen kein Foto mehr verlangen.
Wenn man eines schickt, soll der Bewerber in formeller Kleidung zeigen, dass er sich in einem professionellen Umfeld bewegen kann.
Lebenslauf
wichtigstes Instrument zur Auswahl
- Name und Anschrift
- Geburtsdatum und -ort
- Familienstand und Nationalität (freiwillig seit AGG)
- Höchster Schulabschluss
- Berufliche Ausbildung und Abschlüsse
- Berufliche Tätigkeiten (Inhalte)
- Berufliche Fähigkeiten
- Fortbildungen
- Private Interessen mit Bezug zur Tätigkeit
- Ort, Datum, Unterschrift
Zeitliche Lücken müssen begründet sein!
Arbeitsrechtlich zulässige Fragen:
Alle Frage, die in einer konkreten Beziehung zu dem angestrebten Arbeitsverhältnis stehen. Die unwahre oder unvollständige Beantwortung ermöglicht die Anfechtung des Arbeitsvertrags. Der AG kann fristlos kündigen und ggf. Schadenersatz beanspruchen.
Arbeitsrechtlich unzulässige Fragen:
Alle, die auf den rein persönlichen Bereich des Bewerbers abzielen. Insbesondere Fragen über private Gewohnheiten, Bindungen oder Pläne (z. B. Familienplanung).
Teilweise zulässige Fragen:
- Gewerkschafts-, Religions- oder Parteizugehörigkeit: z. B. Frage nach Religion in einem katholischen Kindergarten ok.
- Vermögensverhältnisse (Schulden) ok, wenn finanzielle Unabhängigkeit eine wichtige Voraussetzung ist (Richter, Bankier)
- Vorstrafen: ok, wenn sie die Eignung in Frage stellen, z. B. Unterschlagung bei Buchhaltern.. Vorstrafen die nach §32 Bundeszentralregistergesetz nicht offenbart zu werden brauchen, dürfen immer verheimlicht werden
- bisherige Gehaltshöhe: ok, wenn sie die Grundlage der Verhandlungen zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses war
- Schwangerschaft: unzulässig wegen Geschlechtsdiskriminierung §611 BGB, aber ok, enn sie die Ausübung des Berufes direkt beeinflusst (Mannequin)
- Gesundheitszustand: ok, soweit die Arbeitsfähigkeit stark betroffen ist.
Schulzeugnisse
Als Eignungskriterium umstritten, wegen unterschiedlicher föderaler Schulsysteme. Aber sie geben Hinweise auf Interessengebiete, Leistungs- und evtl. Sozialverhalten. Bestimmte Fächer können bestimmte Eigenschaften wie Abstraktionsvermögen, Lernbereitschaft, Kreativität zeigen.
Schulzeugnisse
Als Eignungskriterium umstritten, wegen unterschiedlicher föderaler Schulsysteme. Aber sie geben Hinweise auf Interessengebiete, Leistungs- und evtl. Sozialverhalten. Bestimmte Fächer können bestimmte Eigenschaften wie Abstraktionsvermögen, Lernbereitschaft, Kreativität zeigen.
Schulzeugnisse
Als Eignungskriterium umstritten, wegen unterschiedlicher föderaler Schulsysteme. Aber sie geben Hinweise auf Interessengebiete, Leistungs- und evtl. Sozialverhalten. Bestimmte Fächer können bestimmte Eigenschaften wie Abstraktionsvermögen, Lernbereitschaft, Kreativität zeigen.
Hochschulzeugnisse
können über die Qualifikation des Bewerbers, besonders bei Berufsanfängern gute Hinweise liefern. Die Auswahl der Studienschwerpunkte sollte mit den Anforderungen der Stelle übereinstimmen und das Thema der Diplomarbeit einen Bezug dazu haben. Noten sind ebenfalls wichtig.
Arbeitszeugnisse
sind die wichtigste Informationsquelle.
Jeder AN hat einen einklagbaren Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, der mit dem Ausspruch der Kündigung entsteht.
Zwischenzeugnis
wird auf Wunsch des MAs während eines Beschäftigungsverhältnisses asgestellt. Jeder AN kann ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn er dafür einen triftigen Grund angeben kann.
- ein Vorgesetzten- od. Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Unternehmens
- eine Fort- oder Weiterbildung ansteht
- Elternzeit angetreten wird
- langjährige Beschäftigung bislang nicht beurteilt wurde
- eine Betriebsübernahme oder eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von AN oder AG-Seite mittels Aufhebungsvertrag bevorsteht.
Zwei Arten von Arbeitszeugnis:
- einfaches Zeugnis (= Arbeitsbescheinigung), das Angaben über die Person und die Beschäftigung enthält
- qualifiziertes Zeugnis, das zusätzlich eine Beurteilung von Verhalten und Leistung enthält
Bei der Auswertung von Arbeitszeugnissen ist auf folgendes zu achten:
- Äußere Form des Zeugnisses
- Dauer der Tätigkeiten in verschiedenen Aufgabengebieten
- Inhalte der Tätigkeiten mit Anforderungen und Verantwortlichkeiten
- Beschreibung der Leistungen
- Beschreibung des Verhaltens und der Führungskompetenzen
- Termin des Ausscheidens
- Begründung des Ausscheidens
- Formulierung der Schlussformel mit Bedauern und Dank