Fachmann für Finanz- und Rechnungswesen

Management Accounting 4/4 - Jahresabschluss und Rechtsform (Tools & Training)

Management Accounting 4/4 - Jahresabschluss und Rechtsform (Tools & Training)

Stefan Stutz

Stefan Stutz

Kartei Details

Karten 28
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 10.01.2014 / 10.12.2021
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OR 957

Buchführung und Rechnungslegung:

Wer ist Buchführungs- und Aufbewahrungspflichtig?

Wer seine Firma in's Handelsregister einzutragen hat.

In's Handelsregister eintragen müssen:

- wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt

Die Buchführung- und Aufbewahrungspflicht ist RECHTSFORMUNABHÄNGIG

OR 957

Was müssen die zu führenden Bücher als Zielsetzung festhalten?

- die Vermögenslage des Geschäfts

- die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse

- die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre

OR 959

Welches sind die Rechnungslegungsgrundsätze?

- Vollständigkeit

- Klarheit

- Übersichtlich

- Bilanzwahrheit
(möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäftes ermöglichen)

OR 960

Wie sind die Wertansätze einer Bilanz?

- Die ER und die Bilanz sind in der Landeswährung auf zu stellen

- Aktiven sind höchstens nach dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt der Bilanzerrichtung zukommt (Höchstbewertungsvorschrift / Hier: Geschäftswert)

- Vorbehalten bleiben abweichende Bilanzvorschriften für AG, Kommanditaktiengesellschaften, GmbH, sowie Versicherungen und Kreditgenossenschaften.

OR 961

Wer hat Unterschreibungspflicht?

- Inhaber eines Einzelunternehmens

- die persönlich haftenden Gesellschafter bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

- die mit der Geschäftsführung betrauten Personen von AG, Kommanditaktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften

OR 962

Wie hoch ist die Dauer der Aufbewahrungspflicht?

10 Jahre:

- Geschäftsbücher

- Buchungsbelege

- Geschäftskorrespondenz

Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

OR 662

Wozu verpflichtet sich der Verwaltungsrat?

- zur Erstellung eines Geschäftsberichtes, welcher folgendes beinhaltet:

Jahresrechnung, Jahresbericht und Konzernrechnung

- Die Jahresrechnung ist ein Zahlenbericht und beinhaltet:

ER, Bilanz und Anhang

- Der Jahresbericht ist ein Wortbericht

OR 662a

Welches sind die Zielsetzungen der Rechnungslegung?

- dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann

- die Jahresrechnung muss die Vorjahreszahlen enthalten

OR 662a

Welches sind die Grundsätze der Rechnungslegung?

- Vollständigkeit

- Klarheit und Wesentlichkeit

- Vorsicht

- Fortfühung der Unternehmenstätigkeit

- Stetigkeit der Darstellung und Bewertung

- Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven oder Aufwand und Ertrag

 

In bestimmten Fällen ist es möglich, von den vorerwähnten Grundsätzen (4-6) abzuweichen. In solchen Fällen muss im Anhang ausdrücklich darauf hingewiesen werden.

OR 663a

Mindestgliederung der Bilanz (Aktiven)

Aktiven

Umlaufvermögen

- Flüssige Mittel

- Forderungen aus L&L

- Andere Forderungen (gg. Konzern, Aktionär, Dritten)

- Vorräte

- übriges Umlaufsvermögen

- Rechnungsabgrenzungsposten

Anlagevermögen

- Finanzanlagen (Beteiligungen, Langfr. Forderungen, andere Finanzanlagen)

- Sachanlagen

- Immaterielle Anlagen

Aktivierter Aufwand; Berichtigungsposten

- Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten

- nicht einbezahltes Aktienkapital

- Bilanzverlust

OR 663

Mindestgliederung der Erfolgsrechnung

Aufwand

- Betriebsaufwand (Material- und Warenaufwand, Personalaufwand, Finanzaufwand, Abschreibungen, Übriger Betriebsaufwand)

- Betriebsfremder Aufwand

- Ausserordentlicher Aufwand

- Jahresgewinn

 

Ertrag

- Betriebsertrag (Erlös aus L&L, Finanzertrag, Gewinne aus Veräusserungen von Anlagevermögen, Übriger Betriebsaufwand)

- Betriebsfremder Ertrag

- Ausserordentlicher Ertrag

- Jahresverlust

OR 663a

Mindestgliederung der Bilanz (Passiven)

Fremdkapital

- Schulden aus L&L

- Andere kurzfristige Verbindlichkeiten (gg. Konzern, Aktionäre, Dritten)

- Rechnungsabgrenzungsposten

- Langfrst. Verbindlichkeiten

- Rückstellungen

Eigenkapital

- Aktienkapital

- Patrizipationskapital

- Gesetzliche Reserven (allg. Reserven, Reserven für eigene Aktionäre, Aufwertungsreserve)

- Andere Reserven

- Bilanzgewinn

- Bilanzverlust (als Minusposten)

OR 663b

Was beinhaltet der Anhang

1. den Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbesetellungen zugunsten Dritter

2. den Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verpflichtungen verpfändeten oder abgetretenen Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt

3. den Gesamtbetrga der nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten

4. die Brandversicherungswerte der Sachanlagen

5. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen

6. die Beträge, Zinssätze und Fälligkeiten der von der Gesellschaft ausgegebenen Anleihensobligationen

7. jede Beteiligung, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft wesentlich ist

8. den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeshaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neu gebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird

9. Angaben über Gegenstand und Betrag von Aufwertungen

10. Angaben über Erwerb, Veräusserung und Anzahl der von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, einschliesslich ihrer Aktien, die eine andere Gesellschaft hält, an der sie mehrheitlich beteiligt ist; anzugen sind ebenfalls die Bedingunge, zu denen die Gesellschaft die eignen Aktien erworben oder veräussert hat.

11. den Betrag der genehmigten und der bedingten Kapitalerhöhung

12. Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung

13. allenfalls die Gründe, die zum vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle geführt haben

14. die anderen vom Gesetz vorgeschriebenen Angaben (Abweichung von bestimmten Grundsätzen der Fortführung, der Stetigkeit der Darstellung und Bewertung und des Verrechnungsverbots (662a III) / Gesellschaft mit kotierten Aktien -> Angabe von bedeutenden Aktionären und deren Beteiligungen (663c) / bei Konzernrechnung -> die Konsolidierungs- und Bewertungsregeln (663g))

OR 663d

Was beinhaltet der Jahresbericht

Darstellung des Geschäftsverlaufs

- Entwicklung der wichtigsten Rahmenbedingungen wie Konjunkturlage, Teuerung, Devisenkurse, Branchenverhätlnisse, Absatzentwicklung, Auftragsbestand, Beschaffungsmärkte, Investitionen, Mitarbeiterbeziehungen, Forschung und Entwicklung, Vorgänge von besonderer Bedeutung, etc.)

Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gesellschaft

- Erörterung der Vermögens-; Finanz-; und Ertragslage im abgelaufenen Geschäftsjahr

- Sollte durch Elemente einer zukunftsorientierten Berichterstattung ergänzt werden

OR 663e

Wann gehört eine Gesellschaft zu einem Konzern

Wenn die Gesellschaft durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammen fallen (Konzern)

OR 663e

Wann muss keine Konzernrechnung erstellt werden und welches sind dennoch Ausnahmen

Wenn sie zusammen mit ihren Untergesellschaften zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet:

- Bilanzsumme von 10 Millionen Franken

- Umsatzerlös von 20 Millionen Franken

- 200 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen wenn:

- die Gesellschaft Anleihensobligationen ausstehend hat

- die Aktien der Gesellschaft an der Börse kotiert sind

- Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, es verlangen

- dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens und Ertragslage der Gesellschaft notwendig ist

OR 663f

Wann muss eine Zwischengesellschaft eine Konzernrechnung ausstellen und wann nicht

Ist eine Gesellschaft in die Konzernrechnung einer Obergesellschaft einbezogen, die nach schw. Recht oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und geprüft worden ist, so muss sie keine besondere Konzernrechnung erstellen, wenn sie die Konzernrechnung der Obergesellschaft ihren Aktionären und Gläubigern wie die eigene Jahresrechnung bekanntmacht.

Sie ist jedoch verpflichtet, eine besondere Konzernrechnung zu erstellen, wenn sie ihre Jahresrechnung veröffentlichen muss oder wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, es verlangt.

OR 663g

Wie muss eine Konzernrechnung erstellt werden

- nach den Grundsätzen der ordentlichen Rechnungslegung

- Im Anhang nennt die Gesellschaft die Konsolidierungs- und Bewertungsregeln. Weicht sie davon ab, so weist sie im Anhang darauf hin und vermittelt in anderer Weise die für den Einblick in die Vermögens- und Ertragslage des Konzerns nötigen Angaben.

OR 663h

Was besagt die Schutzklausel

- Es kann auf Angaben verzichtet werden, welche der Gesellschaft oder dem Konzern erhebliche Nachteil bringen können (zb. Angabe zu Beteiligungen an anderen Firmen / Ausführungen zur wirtschaftlichen Lage im Markt)

- Die Revisionsstelle ist über die Gründe zu unterrichten

- Die Jahresrechnung kann im Rahmen der Grundätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung den Besonderheiten des Unternehmens angepasst werden.

OR 664

Bewertung von Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten

Die Kosten, die aus der Errichtung, der Erweiterung oder der Umstellung des Geschäfts entstehen, dürfen bilanzier werden.

Sie werden gesondert ausgewiesen und innerhalb von 5 Jahren abgeschrieben.

 

Gründungs- und Kapitalerhöhungskosten: Emissionsabgaben oder Beurkundungskosten

Aufbau- und Anlaufkosten: Aufbau eines Vertreternetzes

Aufwendungen mit längerfristigem Nutzen: Restrukturierungskosten

 

Es handelt sich bei diesen Kosten nicht um (immaterielles) Anlagevermögen, sondern um aktivierten Aufwand. Es stellt also eine sogenannte Bilanzierungshilfe mit dem Zweck, der Kostenverteilung auf mehrer Jahre dar.

OR 665 / 665a

Bewertung von Anlagevermögen

- höchstens zu den Anschaffungs- oder den Herstellungskosten mit Abzug  der notwendigen Abschreibungen

- Zum Anlagevermögen gehören auch Beteiligungen und andere Finanzanlagen

- Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln

- Stimmberechtigte Anteil von mind. 20% gelten als Beteiligung

OR 666

Bewertung der Vorräte

-> Niederstwertprinzip!

Rohmaterial, teilweise oder ganz fertig gestellte Erzeugnisse sowie Waren dürfen höchstens zu den Anschaffungs- oder den Herstellungskosten bewertet werden

Sind die Kosten höher als am Bilanstichtag allgemein geltende Marktpreis, so ist dieser massgebend

OR 667

Bewertung von Wertschriften

Mit Kurswert:

höchstens zum Durchschnittspreis des letzten Monats vor dem Bilanzstichtag

Börsenkurs ist höher als Anschaffungspreis: Nicht realisierte Gewinne DÜRFEN ausgewiesen werden

Börsenkurs ist tiefer als Anschaffungspreis: Nicht realisierte Verluste MÜSSEN ausgewiesen werden

 

Ohne Kurswert:

höchstens zu den Anschaffungskosten unter Abzug der Notwendigen Wertberichtigungen

OR 669

Stille Reserven dürfen nur wie gebildet werden?

durch Überdotierung von:

- Abschreibungen im Anlagevermögen

- Werberichtigung im Umlaufvermögen

- Rückstellungen im Fremdkapital

Bildung von stillen Reserven durch das blosse Weglassen von Aktiven oder das Einsetzen von fiktiven Schulden ist nicht zulässig.

OR 669

Welche zwei Tatbestände müssen zu Rückstellungen führen?

- ungewisse Verpflichtungen (Prozessrisiken, Garantieansprüche, Produkthaftpflichtansprüche, Altlastensanierungen...)

- drohende Verluste (Inanspruchnahme von Bürgschaften, negative Wertdifferenzen bei Liefer- und Abnahmeverpflichtungen...)

OR 669

Was sind Wiederbeschaffungsreserven und wie verhalten sie sich?

Sie dienen der Substanz- bzw. der Eigenkapitalerhaltung:

Sie tragen der Tatsache Rechnung, dass bei der Ersatz- (Wieder-) Beschaffung der Aktiven (zb. Maschinen) aufgrund von Preissteigerungen mehr als die ursprünlgichen Anschaffungskosten auszulegen sind. Wichtig vorallem in Hochinflationsländern!

Wiederbeschaffungsreserven dürfen vom Verwaltungsrat voraussetzungs- und schrankenlos gebildet werden; ihr gesamter Umfang ist aber druch die Wiederbeschaffungszwecke beschränkt. (Orientierung am Marktpreis)

-> Die Wiederbeschaffungsreserve ist eine Ermessensreserve

OR 669

Wann sind über die Wiederbeschaffungsreserven hinausgehende stillen Reserven zulässig?

- soweit sie Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens oder auf die Ausrichtung einer möglichst gleichmässigen Dividende es unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionöre rechtfertigt

-> solche Reserven nennt man Willkürreserven

OR 670

Was sind die Voraussetzungen für eine Aufwertung der Reserven?

Grundstücke und Beteiligungen können im Zusammenhang mit Sanierungen über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den wirklichen Wert aufgewertet werden.

Tatbestand für diese Massnahem:

- die hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven müssen infolge eines Bilanzverlustes nicht mehr gedeckt sein (Kapitalverlust)

- der Verwaltungsrat muss gem. OR 725 I eine GV einberufen und unverzüglich Sanierungsmassnahmen beantragen

- Der Aufwertungsbetrag ist gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen. Damit wird verhindert, dass dieser nicht realiserte Gewinn ausgeschüttet werden kann.

- Die Revisionsstelle muss zuhanden der GV die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bestätigen