Exrewe

Kreuzel

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Cartes-fiches 70
Langue Deutsch
Catégorie Gestion d'entreprise
Niveau Université
Crée / Actualisé 24.06.2016 / 21.02.2023
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Die LiFo- und FiFo-Bewertung führt lediglich bei nicht konstanten Preisen zu unterschiedlichen Ansätzen.

Ja

Bei steigenden Einkaufspreisen führt die FiFo-Methode zu einer höheren Vorratsbewertung als z.B. eine Durchschnittsbewertung oder die LiFoMethode — und damit zu einem niedrigeren Wareneinsatz und einem höheren Gewinn.

Der Kauf einer Produktionsanlage auf Ziel stellt keine Ausgabe und keine Aufwand dar.

Nein

Aufwand ist in Geld ausgedrückter, aber nicht unbedingt zahlungswirksamer WerteVERZEHR einer Organisationseinheit in einem Zeitabschnitt. Ausgaben für empfangene Güter und Dienstleistungen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit.  Eine Anlage bzw. ein Anlagegut ist ein Wirtschaftsgut, das dazu bestimmt ist, dauerhaft (über einen längeren Zeitraum) zu dienen, z. B. ein Computersystem oder ein Dienstfahrzeug. Es hat also nur mittelbar etwas mit dem Erstellen der Ware oder Dienstleistung zu tun.

Durch die Aktivierung selbsterstellter immaterieller Software verringert sich das aktuelle Periodenergebnis.

Nein

Durch die Aktivierung selbsterstellter Software, die nach HGB nicht zulässig ist, erhöht sich nach IFRS das Eigenkapital in allen dargestellten Perioden. In den auf die Aktivierung folgenden Perioden bleibt der Überschuss nach IFRS im Wesentlichen unverändert.

Im Umsatzkostenverfahren werden stets die gesamten Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung aufgeführt. Nicht verkaufte Vorräte werden über Posten „Bestandsveränderung" korrigiert.

Nein

Auszuweisende Positionen nach § 275 Abs. 3 HGB:  
  1. Umsatzerlöse  - 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der UE erbrachten Leistungen  = 3. Bruttoergebnis vom Umsatz  - 4. Vertriebskosten  - 5. allgemeine Verwaltungskosten  + 6. sonstige betriebliche Erträge  - 7. sonstige betriebliche Aufwendungen  = Betriebsergebnis  + 8. Erträge aus Beteiligungen  + 9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanz-AV + 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge  - 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des UV  - 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen  = 13. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit  + 14. außerordentliche Erträge  - 15. außerordentliche Aufwendungen  = 16. außerordentliches Ergebnis  +/- 17. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag  +/- 18. sonstige Steuern  = 19. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag

Der originäre GoF ist nach HGB ein Vermögensgegenstand per Definition und damit aktivierungspflichtig

Nein

selbst geschaffen und nicht entgeltlich erworben, darf weder in der Handelsbilanz (§248 II HGB) noch in der Steuerbilanz (§5 II EStG) aktiviert werden

Die Nichtaktivierung eines Disagios in der Handelsbilanz ist maßgeblich für die Steuerbilanz

Nein

Da in der Steuerbilanz das Disagio aktiviert werden muss und der Kredit Anfang des Jahres aufgenommen wurde, muss das Disagio steuerfinanziell bereits im Jahre 0 zu einem Viertel abgeschrieben werden.

Das Aktivierungswahlrecht des derivaten GoF wurde im Zuge des BilMoG durch eine Aktivierungspflicht ersetzt

Ja

Der Geschäfts- oder Firmenwert ist nach neuer Rechtslage ein Vermögensgegenstand, der in der Steuerbilanz aktiviert werden muss (kein Wahlrecht mehr) und über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 246 Abs. 1 S, 1 HGB, § 5 Abs. 2 EStG) ist

Nach HGB besteht ein generelles Verbot der Passivierung von Rückstellungen zum Barwert.

Nein

§ 249 Abs. 1 HGB subsumiert unter Rückstellungen sowohl Schuldrückstellungen als auch bestimmte Aufwandsrückstellungen. Schuldrückstellungen umfassen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sowie für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Den Aufwandsrückstellungen ist im Gegensatz zu Schuldrückstellungen keine Verpflichtung gegenüber Dritten eigen. Für andere als die in § 249 Abs. 1 HGB aufgeführten Tatbestände dürfen keine Rückstellungen passiviert werden.

Beim Rückkauf eigener Anteile ist nach HGB eine Rücklage für eigene Anteile zu bilden.

Nein

Gemäß § 272 IV HGB ist in Rücklagen für eigene Anteile ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die eigenen Anteile einzusetzenden Betrag entspricht. Diese Rücklage muss bereits bei Aufstellung der Bilanz gebildet werden. Mit der Pflicht, für eigene Anteile Rücklagen zu bilden, wird in Höhe der eigenen Anteile (GmbH-Anteile, Aktien) eine Ausschüttungssperre bewirkt. Der Erwerb eigener Anteile soll nicht zur Rückzahlung von Stammkapital oder Grundkapital führen. Sie ist nach dem Rückkauf aufzulösen.

Das hälftige Abzugsverbot von Aufsichtsratsvergütungen in der Steuerbilanz führt zu aktiven latenten Steuern. 

Nein

Die hälftige Aufsichtsratsvergütung darf steuerlich nicht abgesetzt werden. Folglich: keine permanente Differenz und somit sind keine latenten Steuern anzusetzen.

Aufgrund des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit kommt es zu weniger Bewertungsunterschieden zwischen der HGB-Handels- und Steuerbilanz.

Nein

Mit Einführung des BilMoG wurden diese Öffnungsklauseln gestrichen, die Möglichkeit, die steuerlichen Abschreibungen grundsätzlich in die Handelsbilanz zu übernehmen, ist entfallen. Soweit die Wirtschaftsgüter vor dem Geschäftsjahr 2010 angeschafft wurden, darf deren Abschreibungsmethodik beibehalten werden (Art. 67 Abs. 4 EGHGB). Für Aktivierungen ab 2010 hat der Bilanzierende regelmäßig die voraussichtliche Nutzungsdauer vorsichtig zu schätzen. Dabei können Erfahrungen aus der Vergangenheit nicht unberücksichtigt bleiben. Hierbei kann es sicherlich vorkommen, dass die voraussichtliche Nutzungsdauer für handelsrechtliche Zwecke und die steuerlich anerkannte Nutzungsdauer identisch sind.

Die Aktivierung von Entwicklungskosten führt zu einem geringeren Bilanzgewinn.

Nein

Nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB besteht die Möglichkeit, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren. Das betrifft v.a. Entwicklungskosten. Durch die Ausübung des Wahlrechts entsteht im Herstellungsjahr ein höherer Gewinn als bei Nichtausübung. In der Folgezeit wird der Gewinn durch die planmäßigen (und ggf. außerplanmäßigen Abschreibungen) auf den aktivierten Vermögensgegenstand entsprechend gemindert.

Stille Rücklagen können auf der Aktiv- und der Passivseite der Bilanz entstehen, sind aber nicht aus der Bilanz erkennbar.

Ja

Die in der Bilanz ausgewiesenen Rücklagen gelten als so genannte  offene Rücklagen . Davon unterscheiden muss man die so genannten stillen Rücklagen. Die Bildung von stillen Rücklagen (auch stille Reserven) ist ein Mittel der Bilanzpolitik des Unternehmens. Stille Rücklagen werden gebildet, in dem Positionen der Aktivseite (Vermögen) unterbewertet bzw. Positionen der Passivseite (Verbindlichkeiten) überbewertet werden.

Für aktive latente Steuern existiert eine Aktivierungspflicht.

Nein

Latente Steuern können als Aktiv- oder Passivposten in der Bilanz angesetzt werden und dienen dazu, eine mögliche Differenz zwischen der Steuerschuld aus der Steuerbilanz und der Handelsbilanz auszugleichen. Bei aktiven latenten Steuern kann nach § 274 (2) HGB eine Bilanzierungshilfe aktiviert werden (Bilanzierungswahlrecht). Die dazugehörige Erläuterung ist im Anhang zu machen. Das Aktivierungswahlrecht ist mit einer Ausschüttungssperre verbunden. § 274 Abs. II S. 3 bzw. § 268 Abs. VIII S. 2 soweit die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen

Für im aktuellen Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltungen, die im zweiten Quartal des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden, existiert kein Verbot zur Bildung einer Rückstellung.

Nein

Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen, die im folgenden Geschäftsjahr ab dem vierten bis zum 12. Monat nachgeholt werden, dürfen nicht mehr gebildet werden, § 249 Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. Ebenfalls wird die Bildung von Aufwandsrückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 2 HGB a.F. für nicht mehr zulässig erklärt.

Der derivative GoF darf nach handelsrechtlichen Regelungen nicht aktiviert werden.

Nein

Aktivierungsgebot für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB vor, weil er durch den Kaufpreis objektiv ermittelt wird und von seinem wirtschaftlichen Nutzen in der Zukunft ausgegangen werden kann

Ergebnisunterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz führen immer zum Ansatz latenter Steuern.

Nein

Latente Steuern können als Aktiv- oder Passivposten in der Bilanz angesetzt werden und dienen dazu, eine mögliche Differenz zwischen der Steuerschuld aus der Steuerbilanz und der Handelsbilanz auszugleichen.

Der Barwert einer Zahlungsverpflichtung (fällig in Periode t = 2) ist in Periode t = 0 niedriger als in Periode t = 1.

Ja

Ein im Gegenwartszeitpunkt t = 0 zum Zinssatz i (Zinsen) angelegter Geldbetrag Z° (Geld) ergibt nach n Perioden unter Berücksichtigung der Zinseszinsen ein Endkapital von Z“ = Z°(1 + i)°. Der Faktor (1 + i)“ wird in diesem Zusammenhang auch Aufzinsungsfaktor genannt.

Entwicklungsaufwendungen dürfen nach HGB nicht aktiviert werden, sondern sind immer erfolgswirksam

Nein

Nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB besteht die Möglichkeit, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren. Das betrifft v.a. Entwicklungskosten,

Stille Reserven im Anlagevermögen erhöhen das  bilanzielle Eigenkapital (HGB) bereits vor dem Veräußerungszeitpunkt.

Nein

Stille Reserven sind neben dem Grund- oder Stammkapital, den Rücklagen sowie dem Gewinn oder Verlust Teile des Eigenkapitals eines Unternehmens. Ihre Existenz ist aus der Bilanz nicht ersichtlich. Sie können sowohl auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite der Bilanz entstehen, also sowohl beim Vermögen wie bei den Verbindlichkeiten. Durch die Bildung von stillen Reserven kann das Unternehmen seinen ausgewiesenen Gewinn und damit auch seine Steuerschulden reduzieren.

Der Kauf einer Maschine auf Ziel führt nicht zu einer Auszahlung, sondern zu einer Ausgabe.

Ja

Bestandsveränderung in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren  
1. Umsatzerlöse 

+/- 

2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 

5. Materialaufwand   

-   a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 

6. Personalaufwand   

-   a) Löhne und Gehälter 

= 20. Jahresüberschuss

Die Aktivierung selbsterstellter Anlagen erhöht das Jahresergebnis.

Ja

Nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB besteht die Möglichkeit, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren. Das betrifft v.a. Entwicklungskosten. Durch die Ausübung des Wahlrechts entsteht im Herstellungsjahr ein höherer Gewinn als bei Nichtausübung. In der Folgezeit wird der Gewinn durch die planmäßigen (und ggf. außerplanmäßigen Abschreibungen) auf den aktivierten Vermögensgegenstand entsprechend gemindert.

Der originäre Firmenwert darf mangels Objektivierbarkeit nicht bilanziert werden.

Ja

selbst geschaffen und nicht entgeltlich erworben, darf weder in der Handelsbilanz (§248 II HGB) noch in der Steuerbilanz (§5 II EStG) aktiviert werden

Eine Abschreibung ist weder Auszahlung, noch Ausgabe, noch Aufwand.

Nein

Betrag bzw. Methode zur Ermittlung des Betrages, der bei Gegenständen des Anlagevermögens die im Laufe der Nutzungsdauer durch Nutzung eingetretenen Wertminderungen an den einzelnen Vermögensgegenständen erfassen soll und der dementsprechend in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) als Aufwand (bzw. in der Kostenrechnung als Kosten) angesetzt wird

Kapitalgesellschaften haben im Gegensatz zu Personengesellschaften verpflichtend einen Anhang aufzustellen.

Ja

Aufstellungspflicht: Bei Kapitalgesellschaften bilden Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang den Jahresabschluss, der zusammen mit dem Lagebericht von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen ist. Für kleine Kapitalgesellschaften (Größenklassen) beträgt die Frist sechs Monate, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht.

Wird der derivative GoF aktiviert, besteht nach HGB eine Ausschüttungssperre in dieser Höhe

Nein

Der Geschäftswert ist der Überschuss des Gesamtwertes eines Unternehmens über dessen Substanzwert. Synonyme sind Firmenwert, Unternehmensmehrwert und Goodwill. Der Gesamtwert des Unternehmens wird nach den Grundsätzen der Unternehmensbewertung als Ertragswert i.S.d. Barwertes der vom Bewerter erwarteten zukünftigen Nettoausschüttungen an die Eigentümer (discounted cashflow) zum Bewertungsstichtag ermittelt, sofern kein Marktpreis für das Unternehmen vorliegt. Der Unternehmenswert ist also der Wert des Eigenkapitals. Für Unternehmen, deren Anteile (Aktien, shares) an liquiden Märkten (Börsen) gehandelt werden, wird der Gesamtwert durch die Börsenkapitalisierung (Zahl der Anteile, multipliziert mit dem Börsenkurs, bei hoher Volatilität als Durchschnittsgröße) repräsentiert.

Ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht führt in der Steuerbilanz zu einem Passivierungsgebot (sofern keine entgegenstehenden Regelungen bestehen).

Nein

Bei handelsrechtlichen Passivierungswahlrechten unterbleibt eine Passivierung in der Steuerbilanz   


Nach § 5 Abs. 6 EStG sind die Vorschriften über die

•Entnahmen (Entnahme),

•Einlagen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 EStG  Einlage),

•Zulässigkeit der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 EStG),

•nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4a und 5 EStG),

•Bewertung (§ 6 EStG) (Bewertung von Wirtschaftsgütern) und

•Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7 EStG) (Abschreibung)

zu befolgen.

   
Darüber hinaus enthält § 5 EStG folgende steuerliche Sondervorschriften, die einen entsprechenden handelsrechtlichen Ansatz ausschließen oder einschränken: Verrechnungsverbot (§ 5 Abs. 1a EStG); durch eine Ergänzung im Rahmen des BilMoG tritt keine Änderung der bisherigen Rechtslage ein, sondern vielmehr die Klarstellung, dass § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB n.F. steuerlich keine Anwendung findet; Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 5 Abs. 2 EStG); das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht aus § 248 Abs. 2 HGB n.F. findet steuerlich keine Anwendung; Ansatz von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen in Bezug auf Verpflichtungen, die im Falle künftiger Einnahmen oder Gewinne anfallen, erst in der Einnahme- oder Gewinnsituation (§ 5 Abs. 2a EStG); Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte (§ 5 Abs. 3 EStG); Rückstellungen für Dienstjubiläumszuwendungen (§ 5 Abs. 4 EStG); Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 5 Abs. 4a EStG); Rückstellungsverbot für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind (§ 5 Abs. 4b EStG); Rechnungsabgrenzungsposten (§ 5 Abs. 5 EStG)

Für Kapitalgesellschaften existieren nach dem Aktiengesetz keinerlei Vorschriften hinsichtlich der Thesaurierung des Jahresergebnisses.

Nein

Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien werden nach § 150 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AktG gesetzlich zur Gewinnthesaurierung gezwungen. Hierin wird nämlich vorgeschrieben, dass jährlich solange 5 % des - um einen etwaigen Verlustvortrag geminderten - Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, bis 10 % des Grundkapitals erreicht wurden.

Bei der Durchbrechung der Maßgeblichkeit weicht der fiktive Steueraufwand vom tatsächlichen Steueraufwand ab

Ja

Mit dem » Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit (formelle Maßgeblichkeit) aufgehoben. Damit soll eine verbesserte Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses erreicht werden, weil die durch steuerliche Vorschriften verursachte Verzerrung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beseitigt wird. Dies führt allerdings zu Abweichungen zwischen der Handels- und Steuerbilanz, was wiederum die Erstellung einer Einheitsbilanz künftig erschweren wird. Bisher bestehende steuerrechtlich zugelassene Wahlrechte bleiben bestehen. Daher hat die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit nur Auswirkungen auf die Handelsbilanz

Die Veräußerung von bereits aktivierten Fertigerzeugnissen führt beim Gesamtkostenverfahren zur Buchung einer Bestandsminderung.

Ja

Bestandsveränderung in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren  
1. Umsatzerlöse 

+/-  2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 

5. Materialaufwand   

-   a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 

6. Personalaufwand    -   a) Löhne und Gehälter 

= 20. Jahresüberschuss