Europarecht
§ 14/2 Grundfreiheiten (Warenverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit)
§ 14/2 Grundfreiheiten (Warenverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit)
Set of flashcards Details
Flashcards | 13 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 13.09.2014 / 23.06.2022 |
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WARENVERKEHRSFREIHEIT ART 30 ff AEUV
1. Die Verbote und Gebote der WVF
- Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den MS à daher gemeinsamer Zolltarif der Union gegenüber Drittstaaten
- Verbot von mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung
- Gebot zur Umformung staatlicher Handelsmonopole
werden durch Sekundärrecht ergänzt und
maßgebliche Grundlage ist die Binnenmarktkompetenz in Art 114 AEUV
WARENVERKEHRSFREIHEIT ART 30 ff AEUV
2. Anwendungsbereich
(Definition: Waren)
sachlich: gilt zwischen den MS
persönlich: nur auf Unionswaren anwendbar, also Ware, die aus MS stammt, oder Waren aus Drittstaaten, die sich im freien Verkehr in der Union befindet, das ist der Fall wenn sie die Einfuhrmöglichkeiten erfüllt und vorgeschriebenen Zölle und Abgaben entrichtet wurden
Waren sind körperliche Gegenstände, die im Hinblick auf Handelsgeschäfte über eine Grenze verbracht werden können (auch Energieträger fallen darunter)
WARENVERKEHRSFREIHEIT ART 30 ff AEUV
3. Verpflichtete
- MS und Unionsorgane
- keine Horizontalwirkung, aber
- Schutz vor Behinderungen des Warenverkehrs durch Privatpersonen durch MS
staatlich geförderte Eingriffe in den WV werden den MS zugerechnet
Definition und Merkmale einer Zollunion und
Unterschied zur Freihandelszone?
= Zusammenschluss mehrerer politisch selbständiger Hoheitsgebiete zu einem einheitlichen Zollgebiet
- Aufhebung der Zölle zwischen den MS
- Aufstellung eines GZT
- Verteilung der Zolleinnahmen
Freihandelszone:
beseitigt nur die bestehenden Binnenzölle zwischen den MS, womit die Zollfreiheit nur für Waren mit Herkunft aus einem MS (Ursprungsprinzip) gilt à Zollunion = Freiverkehrsprinzip: alle Waren, die sich im freien Verkehr befinden oder darin überführt worden sind, können zollfrei in alle MS weiter verbracht werden
zB EFTA zwischen Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz
Definition von Zöllen und
Abgaben gleicher Wirkung und ihre Voraussetzungen?
Zölle: Abgaben, die eine Ware entrichten muss, um in einen Staat eingeführt zu werden und ausdrücklich als Zoll bezeichnet zu werden
Abgaben gleicher Wirkung:
jede, auch noch so geringe, den in oder ausländischen Waren wegen ihres Grenzübertritts einseitig auferlegte finanzielle Belastung, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung zB Statistikgebühren, Verwaltungsgebühren,…
Voraussetzungen:
1) Abgabe muss an Grenzübertritt der Ware anknüpfen
2) darf nicht einseitig erhoben werden, sondern lediglich eine Verwaltungsleistung des Einfuhrstaates abgelten, dh: nur zur Abgeltung einer erbrachten Leistung aber kein individueller Vorteil und zur Kostendeckung und nicht zur Einnahmeerzielung
3) erlaubt sind Gebühren für eine Kontrolle, die aufgrund unionsrechtlicher Verpflichtungen des MS durchgeführt werden
Indirekte Steuern (Abgrenzung zu Abgaben gleicher Wirkung) Definition und möglicher Verstoß gegen Art 110 AEUV?
wenn die erhobene Abgabe Teil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung, die sämtliche in- und ausländische Waren nach gleichen Kriterien erfasst à sie wird nicht wegen sondern anlässlich des Grenzübertritts erhoben
kann aber gegen Art 110 AEUV verstoßen, wenn für ausländische Waren höhere Abgaben verlangt werden, liegt eine inländische Regelung für entsprechende einheimische Erzeugnisse nicht vor, handelt es sich um eine diskriminierende Abgabe (zB: auf Bananen, die im Inland nicht angebaut werden können höhere Steuer als auf Tafelobst)
WARENVERKEHRSFREIHEIT
Definition: mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen?
sind Maßnahmen, die die Einfuhr oder Durchfuhr einer Ware gänzlich oder teilweise untersagen
zB: Festsetzung von Kontingenten, welche die Wareneinfuhr nach ihrer Menge, ihrem Wert oder dem Einfuhrzeitraum begrenzen
WARENVERKEHRSFREIHEIT
Maßnahmen gleicher Wirkung
- nach Dassonville-Formel
- egal ob betreffende Maßnahme eingeführte Waren diskriminiert oder auf Waren in- und ausländischer Herkunft unterschiedslos anwendbar ist
- Dassonville-Formel aber eingeschränkt durch Keck-Formel (Verkaufsmodalitäten: wer verkauft was, wann dar verkauft werden, wo und wie darf verkauft werden), aber verboten sind produktbezogenen Regelungen (Form, Bezeichnung, Gewicht,…) à da Unterscheidung oft schwierig, stellt EuGH auf Kriterium des Marktzugangs ab à wird der Marktzugang behinder?
- Nutzung eines Produkts für bestimmte Zwecke verboten oder stark eingeschränkt
nat Beschränkung zu ungewiss und zu indirekt, dass die in ihr aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, den Handel zwischen den MS zu behindern
WARENVERKEHRSFREIHEIT ART 30 ff AEUV
4. Rechtfertigungsgründe
geschriebene:
- öffentliche Ordnung: muss Bereich betreffen, der herkömmlich als wesentliches Interesse des Staates betrachtet wird, Gefährdung muss von gewisser Schwere sein und kann nicht pauschal sondern nur im Einzelfall geltend gemacht werden zB: Verfolgung oder Verhinderung einer Straftat
- öffentliche Sicherheit: wenn es um Fragen geht, die wesentlich für die Existenz eines Staates sind, muss sich um schwere Beeinträchtigung handeln à Funktionieren Wirtschaft, öffentlichen Dienste, Beeinträchtigung der Bevölkerung
- Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen: Vorsorgeprinzip à Hinweis auf mögliche Risiken reicht aus
- gewerbliche und kommerzielle Schutzrechte: Patente, Warenzeichenrechte, Markenrechte, Urheberrechte
ungeschriebene: Cassis-Formel à zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses
ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT ART 45 ff AEUV
1. Anwendungsbereich
sachliche:
- die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Union
- Rückkehrerfall
- Wegzugsbeschränkungen
- ausgenommen: Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung à Ausübung hoheitlicher Befugnisse und Wahrung der allgemeinen Belange des Staates
persönliche: Arbeitnehmereigenschaft (die mit Staatsangehörigkeit verknüpft ist): Personen, die während einer bestimmten Zeit für einen anderen weisungsgebunden gegen Vergütung Leistungen erbringen, sofern diese nicht von vornherein verboten sind
ebenso: Angehörige und Arbeitgeber
ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT ART 45 ff AEUV
2. Verpflichtete
- MS
Horizontalwirkung à Effektivitätsprinzip galt für Privatpersonen zuerst nur für kollektive Maßnahmen, wurde dann aber auf alle Verträge zwischen Privatpersonen ausgedehnt
ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT ART 45 ff AEUV
3. Inhalt des Freizügigkeitsrechts
Diskriminierungsverbote: unmittelbare und mittelbare à Entlohnung, Kündigung, soziale Vergünstigungen
Mobilitätsrechte:
- Bewerbung für angebotene Stelle
- Bewegungsfreiheit zur Stellenbewerbung
- Aufenthaltsrecht um Beschäftigung auszuüben
- Verbleiberecht nach Beendigung
- Ein- und Ausreise
- Recht auf Ausübung einer Beschäftigung
- Recht auf Einreise und Aufenthalt zur Arbeitssuche innerhalb eines angemessenen Zeitraums
Beschränkungsverbote: allgemeines Beschränkungsverbot aufgrund Parallelität und Effektivitätsprinzip à jede Regelung die geeignet ist, die Ausübung der Freiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen à Bestimmungen über Art und Weise wie Beruf ausgeübt wird fallen nicht darunter, sofern sie nichtdiskriminierend sind
ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT ART 45 ff AEUV
4. Ausnahmen
Öffentliche Verwaltung
Rechtfertigung:
- öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nur in Bezug auf die Mobilitätsrechte
- Beschränkungen der Arbeitsbedingungen: nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
- ungeschriebene zwingende Gründe des Allgemeininteresses: alle nichtwirtschaftlichen sachlichen Gründe, aber Verhältnismäßigkeit prüfen
Missbrauch: zb bei Rückkehrerfall