Europarecht

§ 14/2 Grundfreiheiten (Warenverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit)

§ 14/2 Grundfreiheiten (Warenverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit)

Stefanie Holzmann

Stefanie Holzmann

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 13.09.2014 / 23.06.2022
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WARENVERKEHRSFREIHEIT ART 30 ff AEUV

1. Die Verbote und Gebote der WVF

  • Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den MS à daher gemeinsamer Zolltarif der Union gegenüber Drittstaaten
  • Verbot von mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung
  • Gebot zur Umformung staatlicher Handelsmonopole

 

werden durch Sekundärrecht ergänzt und

maßgebliche Grundlage ist die Binnenmarktkompetenz in Art 114 AEUV

WARENVERKEHRSFREIHEIT ART 30 ff AEUV

2. Anwendungsbereich

(Definition: Waren)

sachlich: gilt zwischen den MS

persönlich: nur auf Unionswaren anwendbar, also Ware, die aus MS stammt, oder Waren aus Drittstaaten, die sich im freien Verkehr in der Union befindet, das ist der Fall wenn sie die Einfuhrmöglichkeiten erfüllt und vorgeschriebenen Zölle und Abgaben entrichtet wurden

 

 

Waren sind körperliche Gegenstände, die im Hinblick auf Handelsgeschäfte über eine Grenze verbracht werden können (auch Energieträger fallen darunter)

 

WARENVERKEHRSFREIHEIT ART 30 ff AEUV

3. Verpflichtete

 

  • MS und Unionsorgane
  • keine Horizontalwirkung, aber
  • Schutz vor Behinderungen des Warenverkehrs durch Privatpersonen durch MS

staatlich geförderte Eingriffe in den WV werden den MS zugerechnet

Definition und Merkmale einer Zollunion und

Unterschied zur Freihandelszone?

= Zusammenschluss mehrerer politisch selbständiger Hoheitsgebiete zu einem einheitlichen Zollgebiet

 

  • Aufhebung der Zölle zwischen den MS
  • Aufstellung eines GZT
  • Verteilung der Zolleinnahmen

 

 

Freihandelszone:

beseitigt nur die bestehenden Binnenzölle zwischen den MS, womit die Zollfreiheit nur für Waren mit Herkunft aus einem MS (Ursprungsprinzip) gilt à Zollunion = Freiverkehrsprinzip: alle Waren, die sich im freien Verkehr befinden oder darin überführt worden sind, können zollfrei in alle MS weiter verbracht werden

zB EFTA zwischen Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz

 

Definition von Zöllen und

Abgaben gleicher Wirkung und ihre Voraussetzungen?

Zölle: Abgaben, die eine Ware entrichten muss, um in einen Staat eingeführt zu werden und ausdrücklich als Zoll bezeichnet zu werden

 

Abgaben gleicher Wirkung:

jede, auch noch so geringe, den in oder ausländischen Waren wegen ihres Grenzübertritts einseitig auferlegte finanzielle Belastung, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung  zB Statistikgebühren, Verwaltungsgebühren,…

Voraussetzungen:

1) Abgabe muss an Grenzübertritt der Ware anknüpfen

2) darf nicht einseitig erhoben werden, sondern lediglich eine Verwaltungsleistung des Einfuhrstaates abgelten, dh: nur zur Abgeltung einer erbrachten Leistung aber kein individueller Vorteil und zur Kostendeckung und nicht zur Einnahmeerzielung

3) erlaubt sind Gebühren für eine Kontrolle, die aufgrund unionsrechtlicher Verpflichtungen des MS durchgeführt werden

 

Indirekte Steuern (Abgrenzung zu Abgaben gleicher Wirkung) Definition und möglicher Verstoß gegen Art 110 AEUV?

 

wenn die erhobene Abgabe Teil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung, die sämtliche in- und ausländische Waren nach gleichen Kriterien erfasst à sie wird nicht wegen sondern anlässlich des Grenzübertritts erhoben

 

kann aber gegen Art 110 AEUV verstoßen, wenn für ausländische Waren höhere Abgaben verlangt werden, liegt eine inländische Regelung für entsprechende einheimische Erzeugnisse nicht vor, handelt es sich um eine diskriminierende Abgabe (zB: auf Bananen, die im Inland nicht angebaut werden können höhere Steuer als auf Tafelobst)

WARENVERKEHRSFREIHEIT

Definition: mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen?

 

sind Maßnahmen, die die Einfuhr oder Durchfuhr einer Ware gänzlich oder teilweise untersagen

zB: Festsetzung von Kontingenten, welche die Wareneinfuhr nach ihrer Menge, ihrem Wert oder dem Einfuhrzeitraum begrenzen

 

WARENVERKEHRSFREIHEIT

Maßnahmen gleicher Wirkung

  • nach Dassonville-Formel
  • egal ob betreffende Maßnahme eingeführte Waren diskriminiert oder auf Waren in- und ausländischer Herkunft unterschiedslos anwendbar ist
  • Dassonville-Formel aber eingeschränkt durch Keck-Formel (Verkaufsmodalitäten: wer verkauft was, wann dar verkauft werden, wo und wie darf verkauft werden), aber verboten sind produktbezogenen Regelungen (Form, Bezeichnung, Gewicht,…) à da Unterscheidung oft schwierig, stellt EuGH auf Kriterium des Marktzugangs ab à wird der Marktzugang behinder?
  • Nutzung eines Produkts für bestimmte Zwecke verboten oder stark eingeschränkt

nat Beschränkung zu ungewiss und zu indirekt, dass die in ihr aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, den Handel zwischen den MS zu behindern

 

WARENVERKEHRSFREIHEIT ART 30 ff AEUV

4. Rechtfertigungsgründe

geschriebene:

  • öffentliche Ordnung: muss Bereich betreffen, der herkömmlich als wesentliches Interesse des Staates betrachtet wird, Gefährdung muss von gewisser Schwere sein und kann nicht pauschal sondern nur im Einzelfall geltend gemacht werden zB: Verfolgung oder Verhinderung einer Straftat
  • öffentliche Sicherheit: wenn es um Fragen geht, die wesentlich für die Existenz eines Staates sind, muss sich um schwere Beeinträchtigung handeln à Funktionieren Wirtschaft, öffentlichen Dienste, Beeinträchtigung der Bevölkerung
  • Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen: Vorsorgeprinzip à Hinweis auf mögliche Risiken reicht aus
  • gewerbliche und kommerzielle Schutzrechte: Patente, Warenzeichenrechte, Markenrechte, Urheberrechte

ungeschriebene: Cassis-Formel à zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses

ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT ART 45 ff AEUV

1. Anwendungsbereich

sachliche:

  • die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Union
  • Rückkehrerfall
  • Wegzugsbeschränkungen
  • ausgenommen: Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung à Ausübung hoheitlicher Befugnisse und Wahrung der allgemeinen Belange des Staates

persönliche: Arbeitnehmereigenschaft (die mit Staatsangehörigkeit verknüpft ist): Personen, die während einer bestimmten Zeit für einen anderen weisungsgebunden gegen Vergütung Leistungen erbringen, sofern diese nicht von vornherein verboten sind

ebenso: Angehörige und Arbeitgeber

 

ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT ART 45 ff AEUV

2. Verpflichtete

 

 

  • MS

Horizontalwirkung à Effektivitätsprinzip galt für Privatpersonen zuerst nur für kollektive Maßnahmen, wurde dann aber auf alle Verträge zwischen Privatpersonen ausgedehnt

 

ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT ART 45 ff AEUV

3. Inhalt des Freizügigkeitsrechts

Diskriminierungsverbote: unmittelbare und mittelbare à Entlohnung, Kündigung, soziale Vergünstigungen

Mobilitätsrechte:

  • Bewerbung für angebotene Stelle
  • Bewegungsfreiheit zur Stellenbewerbung
  • Aufenthaltsrecht um Beschäftigung auszuüben
  • Verbleiberecht nach Beendigung
  • Ein- und Ausreise
  • Recht auf Ausübung einer Beschäftigung
  • Recht auf Einreise und Aufenthalt zur Arbeitssuche innerhalb eines angemessenen Zeitraums

Beschränkungsverbote: allgemeines Beschränkungsverbot aufgrund Parallelität und Effektivitätsprinzip à jede Regelung die geeignet ist, die Ausübung der Freiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen à Bestimmungen über Art und Weise wie Beruf ausgeübt wird fallen nicht darunter, sofern sie nichtdiskriminierend sind

ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT ART 45 ff AEUV

4. Ausnahmen

Öffentliche Verwaltung

 

Rechtfertigung:

  • öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nur in Bezug auf die Mobilitätsrechte
  • Beschränkungen der Arbeitsbedingungen: nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
  • ungeschriebene zwingende Gründe des Allgemeininteresses: alle nichtwirtschaftlichen sachlichen Gründe, aber Verhältnismäßigkeit prüfen

 

Missbrauch: zb bei Rückkehrerfall