Europarecht

§ 14/3 Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit)

§ 14/3 Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit)

Stefanie Holzmann

Stefanie Holzmann

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Flashcards 17
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 13.09.2014 / 18.04.2023
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NIEDERLASSUNGSFREIHEIT ART 49 ff AEUV

1. Anwendungsbereich

sachliche: die Freiheit zur grenzüberschreitenden Niederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen MS

Rückkehrerfall à richterliche Rechtsfortbildung

Wegzugsbeschränkungen

ausgenommen: Tätigkeiten, von Privatpersonen die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, durch unmittelbare und spezifische Teilnahme, und Prägung des gesamten Berufsbildes

Voraussetzungen:

eine Niederlassung dh die selbständige Erwerbstätigkeit eines Staatsangehörigen eines MS im Hoheitsgebiet eines andern MS, (vom EuGH auf jede wirtschaftliche Tätigkeit die einen Erwerbszweck dient erstreckt) und eine dauerhafte und feste Einrichtung in einem anderen MS

persönliche: nat. Personen der MS und Angehörige und jur. Personen, wenn nach Rechtsvorschrift des MS gegründet und Hauptsitz innerhalb der Union

Unterschied zwischen primärer und sekundärer Niederlassung?

 

primäre: der grenzüberschreitende Standortwechsel durch Neugründung oder Verlagerung des Hauptstandortes eines Unternehmens oder einer Gesellschaft in einen anderen MS

 

sekundäre: die Errichtung von weiteren Agenturen, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in einem anderen MS

NIEDERLASSUNGSFREIHEIT ART 49 ff AEUV

2. Verpflichtete

 

 

  • MS

Horizontalwirkung

 

NIEDERLASSUNGSFREIHEIT ART 49 ff AEUV

3. Inhalt der Niederlassungsfreiheit

Diskriminierungsverbot: unmittelbar und mittelbar à Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten und soziale Vergünstigungen

 

Mobilitätsrechte: wie bei ANfreizügigkeit

 

Beschränkungsverbot: allg Beschränkungsverbot aufgrund Parallelität

nichtdiskriminierende Beschränkungen sind nur untersagt, wenn sie den Zugang zum Markt eines MS behindern zB Genehmigungs- Zulassungsvoraussetzungen

nichtdiskriminierende Zuzugs- und Wegzugsbeschränkungen

Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen

 

Zuzugs- und Wegzugsbeschränkungen?

 

Wegzugsbeschränkung stärkere Beeinträchtigung, weil wer nicht wegziehen kann, kann auch nirgends zuziehen

Zuzugsbeschränkungen können durch Ausweichen auf Staat mit liberaleren Regeln umgangen werden

 

Folgende Situation nach momentanem Recht:

 

1. Gesellschafen aus EU-MS dürfen ohne Beschränkungen des Zuzugsstaates nach europäischem Recht einwandern

2. Das Recht zum Wegzug der Gesellschaft aus einem Staat hängt von den jeweiligen nat. Regelungen ab

 

Sitztheorie und Gründungstheorie?

Sitztheorie:

Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft beurteilt sich nach dem Recht ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes à in Deutschland nicht rechtsfähig wenn nicht dort gegründet und anschließend Verwaltungssitz nach D verlegt

  • verletzt Niederlassungsfreiheit

 

Gründungstheorie:

die Gesellschaft behält aufgrund ihres Gründungsaktes am neuen Sitz die Zugehörigkeit zur RO bei (GB)

  • greift nicht in Niederlassungsfreiheit ein

 

NIEDERLASSUNGSFREIHEIT ART 49 ff AEUV

4. Ausnahmen

Öffentliche Gewalt

 

Rechtfertigung

  • diskriminierende Beschränkungen aufgrund der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit durch Sonderregelungen für Ausländer sind möglich
  • Nichtdiskriminierende Beschränkungen können nur durch vertragsimmanente Rechtfertigungsgründe legitimiert werden
  • Rechtfertigungsgründe in Form von ungeschriebenen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
  • müssen verhältnismäßig sein

 

Missbrauch: darf Vorteile nutzen, die der Binnenmarkt bietet

DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT ART 56 ff AEUF

1. Anwendungsbereich

sachliche:

  • positive und negative Dienstleistungsfreiheit
  • Rückkehrerfälle
  • KorrespondenzDL: ohne Ortsveränderung zB Rundfunksendungen
  • auslandbedingte DL: zB Reiseleiter

eine vorübergehende Tätigkeit die entgeltlichen Charakter hat und selbständig ausgeführt wird

Ausnahme: öffentliche Gewalt

persönliche: nat Personen mit Staatsangehörigkeit und ihre Angehörigen (Begleitrechte) und jur Personen

 

Unterschied zwischen positiver und negativer Dienstleistungsfreiheit?

positive: der Dienstleistungserbringer überschreitet Grenze zu einem anderen MS um dort gegenüber Dienstleistungsempfänger eine Dienstleistung zu erbringen

 

negative: DLnehmer begibt sich zum DLerbringer zB im Tourismus

 

 

DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT ART 56 ff AEUF

2. Verpflichtete

 

 

  • MS (Aufnahme und Herkunftsstaat) des DLerbringers und DLempfängers
  • Horizontalwirkung

Verpflichtung der Unionsorgane (hat noch keine Rolle gespielt)

 

DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT ART 56 ff AEUF

3. Inhalt der Dienstleistungsfreiheit

Diskriminierungsverbot: unmittelbar und mittelbar

der Leistende kann seine Tätigkeit im Aufnahmestaat ausüben, und zwar unter den Voraussetzungen welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt

Mobilitätsrechte: Einreise und Aufenthalts und Freizügigkeitsrecht

Beschränkungsverbot: allg. Beschränkungsverbot

Dassonville-Formel à jede Regelung, die geeignet ist Freiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen à Keck-Formel: nur wenn sie Zugang verhindern, nicht aber die Ausübung

Kausalitätskriterien à keine zukünftigen hypothetischen Ereignisse

Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen Prinzip der gegenseitigen Anerkennung

DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT ART 56 ff AEUF

4. Ausnahmen

öffentliche Gewalt

 

Rechtfertigung:

  • diskriminierende Beschränkungen aufgrund der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit durch Sonderregelungen für Ausländer sind möglich
  • Nichtdiskriminierende Beschränkungen können nur durch vertragsimmanente Rechtfertigungsgründe legitimiert werden
  • Rechtfertigungsgründe in Form von ungeschriebenen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
  • müssen verhältnismäßig sein

 

Missbrauch:

darf rechtlichen Vorteile nutzen

 

KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHRSFREIHEIT ART 63 ff

1. Anwendungsbereich

 

 

sachliche: fordert grenzüberschreitenden Bezug = wenn Kapital von einem MS in den anderen oder von einem MS in einen Drittstaat bzw umgekehrt transferiert wird

 

persönliche: Kapital, es können sich alle Personen darauf berufen, für die ein entsprechender Vorgang von Interesse ist

Definitionen von freier Zahlungsverkehr und von Kapitalverkehr

 

freier Zahlungsverkehr

er garantiert den grenzüberschreitenden Fluss von Zahlungsmitteln, der mit der Wahrnehmung einer anderen Grundfreiheit in Verbindung steht, zB: grenzüberschreitende Geldtransfer zur Zahlung einer Rechnung von Waren à hat also dienenden Charakter

 

Kapitalverkehr:

eine einseitige, also nicht in Zusammenhang mit einem anderen Rechtsgeschäft stehende, Wertübertragung aus einem Staat in einen anderen, die zugleich eine Vermögensanlage darstellt à in KapitalverkehrRL festgelegt zB Anlage von Bargeld auf einem Konto, Erwerb von Immobilien, Aktien oder Gesellschaftsanteilen, Begründung oder Abtretung von Forderungen

KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHRSFREIHEIT ART 63 ff

2. Verpflichtete

 

  • MS
  • Horizontalwirkung eher abzulehnen wie bei Warenverkehrsfreiheit

Verpflichtung der U-Organe anzunehmen

 

KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHRSFREIHEIT ART 63 ff

3. Inhalt der Kapitalverkehrsfreiheit

 

Diskriminierungsverbot: unmittelbare und mittelbare

 

 

Beschränkungsverbot: Verbot nichtdiskriminierender Beschränkungen à Dassonsville-Formel

 

 

KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHRSFREIHEIT ART 63 ff

4. Ausnahmen

Drittstaaten:

Rechte der Union und der MS für Beschränkungen und Maßnahmen im Verhältnis zu Drittstaaten

 

Rechtfertigung:

ausdrückliche und immanente Rechtfertigungsgründe

zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus kann Union Maßnahmen erlassen

MS haben recht die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, aber Ungleichbehandlung muss sachlich gerechtfertigt sein

 

Missbrauch: Frage hat sich noch nicht gestellt