Europarecht
§ 14/3 Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit)
§ 14/3 Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit)
Kartei Details
Karten | 17 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 13.09.2014 / 18.04.2023 |
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NIEDERLASSUNGSFREIHEIT ART 49 ff AEUV
1. Anwendungsbereich
sachliche: die Freiheit zur grenzüberschreitenden Niederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen MS
Rückkehrerfall à richterliche Rechtsfortbildung
Wegzugsbeschränkungen
ausgenommen: Tätigkeiten, von Privatpersonen die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, durch unmittelbare und spezifische Teilnahme, und Prägung des gesamten Berufsbildes
Voraussetzungen:
eine Niederlassung dh die selbständige Erwerbstätigkeit eines Staatsangehörigen eines MS im Hoheitsgebiet eines andern MS, (vom EuGH auf jede wirtschaftliche Tätigkeit die einen Erwerbszweck dient erstreckt) und eine dauerhafte und feste Einrichtung in einem anderen MS
persönliche: nat. Personen der MS und Angehörige und jur. Personen, wenn nach Rechtsvorschrift des MS gegründet und Hauptsitz innerhalb der Union
Unterschied zwischen primärer und sekundärer Niederlassung?
primäre: der grenzüberschreitende Standortwechsel durch Neugründung oder Verlagerung des Hauptstandortes eines Unternehmens oder einer Gesellschaft in einen anderen MS
sekundäre: die Errichtung von weiteren Agenturen, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in einem anderen MS
NIEDERLASSUNGSFREIHEIT ART 49 ff AEUV
2. Verpflichtete
- MS
Horizontalwirkung
NIEDERLASSUNGSFREIHEIT ART 49 ff AEUV
3. Inhalt der Niederlassungsfreiheit
Diskriminierungsverbot: unmittelbar und mittelbar à Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten und soziale Vergünstigungen
Mobilitätsrechte: wie bei ANfreizügigkeit
Beschränkungsverbot: allg Beschränkungsverbot aufgrund Parallelität
nichtdiskriminierende Beschränkungen sind nur untersagt, wenn sie den Zugang zum Markt eines MS behindern zB Genehmigungs- Zulassungsvoraussetzungen
nichtdiskriminierende Zuzugs- und Wegzugsbeschränkungen
Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen
Zuzugs- und Wegzugsbeschränkungen?
Wegzugsbeschränkung stärkere Beeinträchtigung, weil wer nicht wegziehen kann, kann auch nirgends zuziehen
Zuzugsbeschränkungen können durch Ausweichen auf Staat mit liberaleren Regeln umgangen werden
Folgende Situation nach momentanem Recht:
1. Gesellschafen aus EU-MS dürfen ohne Beschränkungen des Zuzugsstaates nach europäischem Recht einwandern
2. Das Recht zum Wegzug der Gesellschaft aus einem Staat hängt von den jeweiligen nat. Regelungen ab
Sitztheorie und Gründungstheorie?
Sitztheorie:
Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft beurteilt sich nach dem Recht ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes à in Deutschland nicht rechtsfähig wenn nicht dort gegründet und anschließend Verwaltungssitz nach D verlegt
- verletzt Niederlassungsfreiheit
Gründungstheorie:
die Gesellschaft behält aufgrund ihres Gründungsaktes am neuen Sitz die Zugehörigkeit zur RO bei (GB)
- greift nicht in Niederlassungsfreiheit ein
NIEDERLASSUNGSFREIHEIT ART 49 ff AEUV
4. Ausnahmen
Öffentliche Gewalt
Rechtfertigung
- diskriminierende Beschränkungen aufgrund der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit durch Sonderregelungen für Ausländer sind möglich
- Nichtdiskriminierende Beschränkungen können nur durch vertragsimmanente Rechtfertigungsgründe legitimiert werden
- Rechtfertigungsgründe in Form von ungeschriebenen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
- müssen verhältnismäßig sein
Missbrauch: darf Vorteile nutzen, die der Binnenmarkt bietet
DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT ART 56 ff AEUF
1. Anwendungsbereich
sachliche:
- positive und negative Dienstleistungsfreiheit
- Rückkehrerfälle
- KorrespondenzDL: ohne Ortsveränderung zB Rundfunksendungen
- auslandbedingte DL: zB Reiseleiter
eine vorübergehende Tätigkeit die entgeltlichen Charakter hat und selbständig ausgeführt wird
Ausnahme: öffentliche Gewalt
persönliche: nat Personen mit Staatsangehörigkeit und ihre Angehörigen (Begleitrechte) und jur Personen
Unterschied zwischen positiver und negativer Dienstleistungsfreiheit?
positive: der Dienstleistungserbringer überschreitet Grenze zu einem anderen MS um dort gegenüber Dienstleistungsempfänger eine Dienstleistung zu erbringen
negative: DLnehmer begibt sich zum DLerbringer zB im Tourismus
DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT ART 56 ff AEUF
2. Verpflichtete
- MS (Aufnahme und Herkunftsstaat) des DLerbringers und DLempfängers
- Horizontalwirkung
Verpflichtung der Unionsorgane (hat noch keine Rolle gespielt)
DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT ART 56 ff AEUF
3. Inhalt der Dienstleistungsfreiheit
Diskriminierungsverbot: unmittelbar und mittelbar
der Leistende kann seine Tätigkeit im Aufnahmestaat ausüben, und zwar unter den Voraussetzungen welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt
Mobilitätsrechte: Einreise und Aufenthalts und Freizügigkeitsrecht
Beschränkungsverbot: allg. Beschränkungsverbot
Dassonville-Formel à jede Regelung, die geeignet ist Freiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen à Keck-Formel: nur wenn sie Zugang verhindern, nicht aber die Ausübung
Kausalitätskriterien à keine zukünftigen hypothetischen Ereignisse
Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen Prinzip der gegenseitigen Anerkennung
DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT ART 56 ff AEUF
4. Ausnahmen
öffentliche Gewalt
Rechtfertigung:
- diskriminierende Beschränkungen aufgrund der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit durch Sonderregelungen für Ausländer sind möglich
- Nichtdiskriminierende Beschränkungen können nur durch vertragsimmanente Rechtfertigungsgründe legitimiert werden
- Rechtfertigungsgründe in Form von ungeschriebenen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
- müssen verhältnismäßig sein
Missbrauch:
darf rechtlichen Vorteile nutzen
KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHRSFREIHEIT ART 63 ff
1. Anwendungsbereich
sachliche: fordert grenzüberschreitenden Bezug = wenn Kapital von einem MS in den anderen oder von einem MS in einen Drittstaat bzw umgekehrt transferiert wird
persönliche: Kapital, es können sich alle Personen darauf berufen, für die ein entsprechender Vorgang von Interesse ist
Definitionen von freier Zahlungsverkehr und von Kapitalverkehr
freier Zahlungsverkehr
er garantiert den grenzüberschreitenden Fluss von Zahlungsmitteln, der mit der Wahrnehmung einer anderen Grundfreiheit in Verbindung steht, zB: grenzüberschreitende Geldtransfer zur Zahlung einer Rechnung von Waren à hat also dienenden Charakter
Kapitalverkehr:
eine einseitige, also nicht in Zusammenhang mit einem anderen Rechtsgeschäft stehende, Wertübertragung aus einem Staat in einen anderen, die zugleich eine Vermögensanlage darstellt à in KapitalverkehrRL festgelegt zB Anlage von Bargeld auf einem Konto, Erwerb von Immobilien, Aktien oder Gesellschaftsanteilen, Begründung oder Abtretung von Forderungen
KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHRSFREIHEIT ART 63 ff
2. Verpflichtete
- MS
- Horizontalwirkung eher abzulehnen wie bei Warenverkehrsfreiheit
Verpflichtung der U-Organe anzunehmen
KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHRSFREIHEIT ART 63 ff
3. Inhalt der Kapitalverkehrsfreiheit
Diskriminierungsverbot: unmittelbare und mittelbare
Beschränkungsverbot: Verbot nichtdiskriminierender Beschränkungen à Dassonsville-Formel
KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHRSFREIHEIT ART 63 ff
4. Ausnahmen
Drittstaaten:
Rechte der Union und der MS für Beschränkungen und Maßnahmen im Verhältnis zu Drittstaaten
Rechtfertigung:
ausdrückliche und immanente Rechtfertigungsgründe
zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus kann Union Maßnahmen erlassen
MS haben recht die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, aber Ungleichbehandlung muss sachlich gerechtfertigt sein
Missbrauch: Frage hat sich noch nicht gestellt