Ergänzungsleistungen
Soz.Vers.Fachfrau
Soz.Vers.Fachfrau
Kartei Details
Karten | 60 |
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Lernende | 32 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Soziales |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 01.10.2012 / 02.11.2024 |
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Wer bekommt Ergänzungsleistungen? Gesetzes Artikel?
Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen und Invaliedenversicherung nicht gedeckt sind.
BV Art. 112a, Abs. 1
Die Kantone können dabei über die den Rahmen dieses Gesetztes hinausgehen-de Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen.
Welches sind die rechtlichen Grundlagen der EL?
- BV Art. 112a
- Ergänzungsleistungsgesetz (ELG)
- Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV)
- Kantonale Bestimmungen betr. Krankheits- und Behinderungskosten
- Rechtssprechung
Wie finanziert sich die EL?
Die EL werden vollständig aus Steuereinnahmen finanziert. Deshalb haben Personen welche im Ausland leben auch keinen Anspruch auf EL (nicht aus Beiträgen finanziert wie Bsp. KV oder AHV)
Beiträge des Bundes 5/8 Anteil an EL
Beiträge der Kantone/Gemeinden 3/8 Anteil an EL
Der Bund beteiligt sich nicht an den Aufwendungen für die Krankheits- und Behinderungskosten.
Wer vollzieht die EL?
Der Bundesrat hat die Aufsicht über die Durchführung der EL an das BSV delegiert. Das ELG (Art.21) schreibt lediglich vor, dass der Kanton in dem der EL-Bezüger seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat fürdie Festsetzung und Auszahlung der EL zuständig ist.
Es ist somit Sacher der Kantone die EL-Durchführungsstelle zu bezeichnen. Mit Ausnahme der Kantone BS, GE und ZH sind es die kant. Ausgleichskassen denen der Vollzug des ELG obliegt.
BS = Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
GE= Office des allocations au personnes agees, aux Veuves, aux orphelins et aux invalides
ZH die Gemeinden, welche von der Direktion für Soziales und Sicherheit beaufsichtigt werden.
Bestandteile der EL?
- der jährlichen EL welche in gleichhohen, monatlichen Raten ausbezahlt wird
- Krankheits- und Behinderungskosten welche "Fallweise" ausbezahlt werden
Welche Voraussetzungen müssen EL-Bezüger aufweisen?
CH-, EU-, EFTA-Bürger welche
a) entweder
- einen eigenen Anspruch auf eine Rente der AHV
- einen eigenen Anspruch auf eine Rente der IV
- einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung der AHV/IV
- ununterbrochen während mind. 6 Monaten ein Taggeld der IV beziehen
- die Mindestbeitragsdauer gem. Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllen und das Rentenalter erreicht haben (AHV unter 1 Jahr Beiträge, IV unter 3 Jahren Beiträge)
- eine Zusatzrente zur AHV/IV beziehen (gilt nur für getrennte Ehegatten und geschiedene Personen)
b) und zudem Wohnsitz in CH und sich gewöhnlich hier aufhalten
c) und ihre von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Verwaltungsverfahren / Rechtspflege:
- EL-Gesuchseinreichung bei Wohnsitzgemeinde
- EL-Durchführungsstelle berechnet + verfügt EL
- Gegen Verfügung kann Einsprache innert 30Tg. bei verfügendne EL-Durchführungsstelle eingereicht werden
- Verfügende Stelle muss wegen Einsprache einen Einspracheentscheid erlassen
- Beschwerde gegen Einspracheentscheid innert 30Tg ans kant. Versicherungs-
gericht (SVG)
- Beschwerde gegen SVG Urteil innert 30tg ans Bundesgericht
Welche Pflichten hat ein EL-Ansprecher/-Bezüger?
1. Mitwirkungspflicht :
- EL-AnsprecherIn ist zu allen Auskünften verpflichtet die für die Abklärung des
Anspruchs notwendig sind
- erlassene Verfügung zu prüfen, Fehler müssen umgehend gemeldet werden
2. Meldepflicht an die EL-Durchführungsstelle:
- Änderungen der persönlichen Verhältnisse (Heirat, Scheidung, Trennung)
- Änderungen der finanziellen Verhältnisse (z.b. Mietzinsänderungen)
Zu Unrecht bezogene EL sind rückerstattungspflichtig
Haben Ausländer einen Anspruch auf EL?
Ja, mit gewissen Karenzfristen.
AusländerInnen von nicht EU-Staaten, mit Wohnsitz und gewöhnl. Aufenthalt in der CH haben Anspruch wenn sie:
- unmittelbar vor EL-Gesuch ununterbrochen 10 Jahre in der CH aufgehalten und Anspruch auf eine der erwähnten Sozialvers.leistungen haben;
- Flüchtlinge oder Staatenlose unmittelbar vor EL-Gesuch ununterbrochen 5 Jahre in der CH aufgehalten haben oder
- wenn Heimatland mit CH ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat gilt: sofern Karenzfrist nicht erfüllt ist, höchstens EL in der Höhe des Mindest-
beitrages der ordentlichen Vollrente (z.Z. 1160.-/Mt.)
- die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter obigen Absatz fallen, Anspruch auf EL wenn sie neben der Karenzfrist eine der allgem. Voraussetzungen nach Art. 4 erfüllen
Beginn und Ende des Anspruchs?
Beginn:
erstmals für den Monat, indem die Anmeldung eingereicht wurde und sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird eine Anmeldung für EL innert 6 Mt. seit der Zustellung der Verfügung über die Rente der AHV od. IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat des Rentenbeginns. Gilt auch für Heim-oder Spitaleintritt.
Ende:
erlischt auf Ende des Monates in welchen eine der Voraussetzungen dahingefallen ist.
Welches ist der Höchstbetrag der EL?
Seit 1.1.2008 ist die EL nach oben offen.
Einzig die Krankheits- und Behinderungskosten haben weiterhin Höchstbeträge.
Was sind anerkannte Ausgaben?
- Betrag für den Lebensbedarf
- Mietzinsabzug
- Krankenkassenprämie
- Tagestaxe im Heim
- Betrag für pers. Auslagen im Heim
- Gewinnungskosten (Berufsauslagen gem. STE-Erkl.)
- Sozialversicherungsbeiträge
- Gebäudeunterhalt / Hypozinsen
- Familienrechtl. Unterhaltsbeiträge (Alimente)
Jahrespauschalen für Lebensbedarf?
- Alleinstehnde Fr. 19050.-
- Ehepaare Fr. 28575.-
- Waisen/Kinder 1.+2. Kind je Fr. 9945.-
3.+4. Kind je Fr. 6630.- (2/3 v. 1.Kind)
ab 5. Kind je Fr. 3315.- (1/3 v. 1.Kind)
Krankenkassenprämie?
Jährlicher Pauschalbetrag für die obligat. Krankenpflegeversicherung ink. Unfall
dieser muss der regionalen Durchschnittsprämie zu entsprechen
Zusatzversicherungen werden keine berücksichtigt.
Mietzins?
Grundsätzlich ist der Bruttomietzins für zu Hause lebende Personen massgebend.
Maximal jedoch
für Alleinstehende Fr. 13200.-
für Ehepaare Fr. 15000.-
ist eine rollstuhlgängige Wohnung notwendig wird so erhöht sich die Höchstbeträge um max. 3600.-
Nach- oder Schlussabrechnungen von Nebenkosten werden nicht berücksichtigt.
Nebenkosten?
Bei selbstbewohnten Wohneigentum pauschal Fr. 1680.-
Bei Mietwohnung insofern der Mieter alleine für die Heizkosten aufkommen muss (sog. Kaltmiete) Fr. 840.- pauschal für Heizkosten.
Mietzinsaufteilung bei mehreren Personen in der gleichen Wohnung?
Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der anrechenbare Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. (WG's, erwachs. Kinder usw.)
Gebäudeunterhaltskosten bei Wohneigentum?
Nicht die effektiven Unterhaltskosten sonder nur die kant. definierte Pauschale (20% v. Eigenmietwert) und Hypozinsen; nur bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (=Eigenmietwert)
Heimtaxen und Betrag für persönliche Auslagen?
Bei Personen die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben ist die Tagestaxe der Betrag für persönliche Auslagen als Ausgabe zu berücksichtigen. Die Kantone können einerseits die pers.Aulslagen begrenzen, andererseits für die entsprechenden Heimarten unterschiedliche Höchstbeträge festsetzen.
Wann ist ein Heimaufenthalt als dauernd anzusehen?
Wenn die EL-beziehende Person ihre Wohnung aufgelöst hat bzw. eine Rückkehr nach Hause sehr unwahrscheinlich ist.
Solange die Rückkehr nach Hause noch möglich ist, ist bei Aufenthalt bis zu einem Jahr eine EL-Berechnung für heimbewohnende Personen vorzunehmen. Zusätzlich wird der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten berücksichtigt.
Pflegekostenbeitrag?
- Beitrag der Krankenversicherung
- Anteil der versicherten Person (max. 20% des höchsten KV-Betrages
- Restfinanzierung (öffentliche Hand; Kantone und Gemeinden)
Zusammensetzung Heimkosten?
Einerseits der Hotellerieanteil, andererseits die Betreuungskosten sowie die Pflegekosten.
Hotel und Betreuung werden voll von EL übernommen. Pflege wird nur der Eigenanteil der RentnerIn übenommen. Rest wird vom Heim direkt mit KK abgerechnet. (Nettosystem daher keine Anrechnung der KK-Beiträgen auf der Einnahmenseite)
Spez.Fall Ehepaare: 1 Person im Heim
1 Person dauernd oder f. längere Zeit im Heim oder Spital:
- Die anerkannten Ausgaben werden demjenigen Ehegatten angerechnet den sie betreffen
- Ausgabe betrifft beide Personen? so wird Anteil je hälftig angerechnet.
- Mietzinsanrechnung höchstens Max.Betrag für Alleinstehende Person
Gewinnungskosten?
Gewinnungskosten sind Kosten, die mit der Erzielung des Einkommens im Zusammenhang stehen. (Berufsauslagen in STE)
- Können bis zu Höhe des Bruttoerwerbseinkommens berücksichtig weden.
- Werden jedoch grundsätzlich direkt vom Erwerbseinkommen abgezogen
Hypozinsen bei Wohneigentum?
Hypozinsen können zusammen mit dem max.Betrag für Gebäudeunterhalt (20% v. Eigenmietwert) bis zur Höhe des Bruttoertrages (Eigenmietwert) berücksichtigt werden.
Bsp: Eigenmietwert 10'000.-
Hypozinsen - 3'000.-
Geb.Unterhalt - 2'000.- (max. 20% v. 10'000.-)
= NettoErtrag = 5'000.-- anrechenbar an die Einnahmen
Sozialversicherungsbeiträge?
- Von NE zu bezahlende AHV/IV/EO-Beiträge gehören zu den anerkannten Ausgaben.
- Bei Erwerbstägiten werden diese direkt vom Einkommen abgezogen.
Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge? (Alimente)
- sofern effektiv geschuldet und nachweislich bezahlt wurden sind diese voll anerkannte Ausgaben.
- Nicht anerkannt sind Unterstüzungsbeitrag der Eltern an ihre vollj. Kinder auch wenn sich diese noch in der Ausbildung befinden.
Denn diese Unterstützung ist nur wenn zumutbar geschuldet. Wer jedoch auf EL
angewiesen ist dem kann keine Unterstützung anderer Personen zugemutet werden.
Vermögensfreigrenzen?
Alleinstehende 37500.-
Ehepaare 60000.-
Waisen/Kinder 15000.- Grenzerweiterung je Kind
Wohneigent. 112500.- für selbstbewohntes Eigentumg
Grenzerweiterung auf 300'000.-
- wenn von einem Ehepaar mit gemeins. Wohneigentum ein Partner zu Hause und der andere im Heim/Spital lebt.
- eine Person im eigenen Wohneigentum (oder dem des Partners) lebt und eine Hilflosentschädigung der AVH, IV, UV oder EO-Versicherung bezieht.
Was geschieht wenn die Vermögensfreigrenze überschritten wird?
Der übersteigende Anteil muss zum Einkommen gerechnet werden und zwar wie folgt:
- 1/15 für Invalide und Hinterlassene in Wohnungen
die Kantone können diesen Satz für Bezüger in Heimen ändern auf max. 1/5
- 1/10 für AHV-Berechtigte in Wohnungen
die Kantone können diesen Satz für Bezüger in Heimen ändern auf max. 1/5
Eigenmietwert anstelle von Mietzins. Max.Betrag?
Der Eigenmietwert wird bei selber bewohnten Wohneigentum als Nettomiete angesehen. Dazu kommt eine Nebenkostenpauschale von Fr. 1680.00.
Der so ermittelte Bruttobetrag darf den für MieterInnen geltende Max.Betrag nicht über schreiten. (13200.-/15000.- +ev. 3600.- f. Rollstuhlgänging)
Wie werden die Einnahmen unterteilt?
- Voll anrechenbare Einnahmen
- Teilweise (privilegierte) anrechenbare Einnahmen
- Nicht anrechenbare Einnahmen
Was sind voll anrechenbare Einnahmen?
- in- + ausländische Renten
- Vermögen (nach Abzug des Freibetrages und Berechnung Vemögensverzehr)
- Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Eigenmietwert, Mieten)
- Taggelder (ALV / KVG, UVG, IV)
- Leistungen KVG (Heim/Spital)
- Hilflosenentschädigung (wenn Person im Heim, sonst nicht anrechenbar)
- Verzicht (Vemögen/Einkommen)
- Unterhaltsansprüche
- Verträge / Vereinbarungen
Was sind privilegierte Einnahmen?
Nicht voll anrechenbare Einnahmen wie:
- Erwerbseinkünfte aus Geld und Naturalien ( nach Abzug von Freibetrag noch 2/3
- Hypothethische Erwerbseinkommen von Teil-IV-Bezüger und nichtinvaliden Witwen
Was sind nicht anrechenbare Einnahmen?
- Verwandtenunterstützung
- Unterstützung der Sozialhilfe
- Öffentlche / private Leistungen mit ausgespr. Fürsorgecharakter (ProSenectute)
- Hilflosenentschädigung (AHVIV/UVG) nur wenn Person nicht im Heim
- Stipendien / Ausbildungsbeihilfen
Wie verhält sich die EL bei einer vorbezogenen AHV-Rente?
Für die EL gilt die vorbezogene AHV-Rente als Einnahme wie jede andere Rente. Es gibt keine Kürzung der ÊL infolge Rentenvorbezug der AHV.
Das Sozialamt kann jedoch jemanden zwingen einen Rentenvorbezug zu machen.
Welcher Zeitpunkt ist massgebend für den Vermögensstand?
Was zählt alles zum Vemögen?
- Liegenschaft und Grundstücke auch unerschlossenen Bauland
- Sparguthaben / Wertpapiere / auch Freizügigkeitskonti
- Rückkaufswerte Lebensversicherungen
- Erbschaften (verteilt / unverteilt)
- Ratenweise ausbezahltes Kapital (Leibrenten)
- Gewährte Darlehen
- Fahrzeuge
- Lotterie / Schmuck / Edelmetalle
Welches sind die Vermögens-Freigrenzen? (Alle)
- Alleinstehende: 37'500.-
- Ehepaare: 60'000.-
- Kinder je: 15'000.-
Zusätzlich bei selbstbewohnten Liegenschaften:
- Alleinstehend: 112'500.-
- Ehepaare: 112'500.-
- Ehepaare; 1 Pers. im Heim/Spital lebend: 300'000.-
Was ist der Vermögensverzehr?
Der Betrag welcher vom "Nettovermögen" (Reinvermögen ./. Freibetrag) als Einnahme berechnet wird.
Wie hoch ist der Vermögensverzehr?
1/10 bei Betagten
1/15 bei Hinterlassenen
1/15 bei Invaliden (100%)
Die Kantone können den Vermögensverzehr bei Heimbewohnern auf max. 1/5 erhöhen