Steuerberater


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Flashcards 27
Language Deutsch
Category Finance
Level Other
Created / Updated 09.07.2016 / 06.03.2017
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Bilanzierung des Vermögens der PersG

HB:

Gesamtes GesamthandsV unabhängig von der Nutzung

StB:

Grundsätzlich:

  • Vermögen der PersG = notw. BV

Ausnahme:

  • H. 4.2 Abs. 11 EStR: Privat genutzter Wohnraum

Ertragsteuerliche Bedeutung der Personengesellschaft

  • Nicht Steuersubjekt
  • Durchgriff auf die Gesellschafter

Aber:

  • Subjekt der
    • Einkünfteerzielung und
    • Einkünfteermittlung

Stellung der Gesellschafter

  • Gewinnanteil § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S.1 HS 1
  • Ergänzungsbilanzgewinn § 15 Absa. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 1
  • Sondervergütungen § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 2
  • Sonderbetriebsausgaben § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 2

Ermittlung des Gewinns PersG

Übergang HB-Gewinn -> StB Gewinn

Verteilung

Ergänzungsbilanzen

Sondervergütungen

- Sonderbetriebsausgaben

Immer trennen in der Darstellung

  • Sonderbetriebsvermögen
  • Sondervergütungen

Vermögensgegenstände einer PersHG in HB

  • GesHV
  • quoad sortem "dem Werte nach zur Verfügung gestellt"

Gesamthandsvermögen von PersG

  • kein Privatvermögen 
  • KEIN gewillkürtes BV

Anrechnung ausländischer Steuer nach § 34c Abs. 1 S. 1 EStG

  • unbeschränkte Steuerpflicht
  • Ausländische steuer iSd § 34d EStG
  • ausländische Steuer musss deutscher entsprechen (Anlage 6 R 34c EStR)
  • Steuer muss im Staat erhoben werden aus dem die ausländischen Einkünfte stammen
  • Ausländische Steuer muss festgesetzt und gezahlt sein und gekürzt um entstandenen Ermäßigungsansanspruch (Nachweis nach § 68b EStDV)
  • Keine privaten Einkünfte, auf die § 32d Abs. 1 und Abs. 3 bis 6 anzuwenden ist.

Abzug ausländischer steuer nach § 34c Abs. 2 EStG

 

  • Vorraussetzungen des § 34c Abs. 1 EStG
  • Antrag

Anrechnung ausländischer Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 5 EStG

Voraussetzungen

  • Unbeschränkte Steuerpflicht
  • Fälle des § 32d Abs. 3 und 4 EStG (Pflicht und Wahl Veranlagung)
  • Ausländische Kapitalerträge
  • Ausländische steuer stammt aus dem Land, aus dme die Kapitalerträge stammen
  • Ausländische Steuer wurde festgesetzt, gezahlt und um einen entstanden Ermäßigungsanspruch gekürzt

Rechtsfolgen:

  • Anrechnung der ausländischen Steuer
  • iHv maximal 25%
  • für jeden einzelnen Kapitalertrag (per item limitation)

Höchstbetragsberechnen für die Anrechnung ausländischer Steuern

  • § 34c Abs. 1 per country limitation
  • § 32d Abs. 5 per item limitation

Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern bei Körperschaften

  • § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 iVm Abs. 2 iVm § 34c Abs. 1 = Anrechnung (von Amts wegen)
  • § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 iVm Abs. 2 iVm § 34c Abs. 2 = Abzug (auf Antrag)
  • § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 iVm § 34c Abs. 3 = Abzugsmethode (von Amts wegen)

Ausländische Kapitaleinkünfte bei Kapitalgesellschaften

§ 8b findet übers Welteinkommensprinzip auch auf ausländische Einkünfte Anwendung

Diese sind im steuerlichen Bilanzgewinn enthalten.

Außerbilanziell sind die Einkünfte abzuziehen

die als nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben geltenden Einkünfte sind außerbilanziell hinzu zu adieren

Steuer auf 8b einkünfte ist weder anrechenbar noch abzugsfähig § 26 Abs. 2 S. 2 KStG

Prüfschema grenzüberschreitender SV DBA Fall

  1. Steuerpflicht
  2. Prüfung nach nationalen Vorschriften
    - Dem Grunde nach (Einkunftsart)
    - der Höhe nach (Ermittlung)
  3. Prüfung DBA
    - Persönlicher und Sachlicher Anwendungsbereich
    - Welcher Staat ist der Ansässigkeitsstaat
    - Verteilungsnorm prüfen
    - Darf der andere Staat, also der Quellenstaat, bestimmte Einkünfte besteuern?
    - In welchem Umfang darf auch der der Quellenstaat besteuern (z.bsp. Dividenden)
    - Wie vermeidet der Ansässigkeitsstaat eine Doppelbesteuerung?
  4. Umsetzung der DBA in nationales Recht
    - Einkünfte der Höhe nach (unter Berücksichtung DBA)
    - Progressionsvorbehalt (sofern DBA mit Freistellungsmethode)

Zuweisung des Besteuerungsrechts

  1. Quellen/Ursprungsprinzip
    - Unbewegliches vermögen (Belegenheitsprinzip)
    - Unternehmensgewinne (BS-Prinzip)
    - Arbeitseinkünfte (Tätigkeits/Arbeitsortprinzip)
  2. Gemischtes Prinzip
    - Dividenden und Zinsen

Vermeidung der Doppelbesteuerung

  1. Befreiungsmethode (Art. 23A OECD MA)
    - KEINE Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
    - Keine Anrechnung der ausländischen Steuer (mangels Besteuerung)
    - ggf. Progressionsvorbehalt
  2. Anrechnungsmethode (Art. 23B OECD MA)
    - Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
    - Anrechnung der ausländischen Steuer
    - Kein Progressionsvorbehalt 

 

Unternehmensgewinne werden im Quellenstaat besteuert, soweit eine BS vorliegt

Definition:

  • Feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Positiv

  • Ort der Leitung
  • Zweigniederlassung
  • Geschäftsstelle
  • Fabrikationsstätte
  • Werkstätte
  • Bergwerk, ...Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
  • Bauausführung oder Montage, wenn Dauer > 12 Monate
  • abhängiger Vertreter

Betriebsstätte liegt nicht vor:

  • Einrichtungen, ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Waren/Gütern
  • Bestände von Gütern/Waren ausschließlicher Zweck Be-/Verarbeitung durch anderes Unternehmen
  • Feste Geschäftseinrichtung mit ausschließlichem Zweck, Güter/Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen
  • Feste Geschäftseinrichtung mit ausschließlichem Zweck andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder Hilfstätigkeiten

Struktur § 34c EStG

  • Abs. 1 = Anrechnung von Amts wegen
  • Abs. 2 = Abzug auf Antrag
  • Abs. 3 = Abzug von Amts wegen
  • Abs. 4 frei
  • Abs. 5: Steuerpauschalierung oberste landesbehörden
  • Abs. 6:
    • S. 1 im DBA FAll keine Anwendung der Abs. 1-3
    • S. 2 Anrechnung, wenn Anrechnungsmethode im DBA gewählt ist

Unselbständige Arbeit (OECD-MA)

Grundregel: Ansässigkeitsstaat

Ausnahme: Ausübung im Tätigkeitsstaat -> Besteuerungrsrecht Tätigkeitsstaat

Rückausnahme (Besteuerung im Ansässigkeitsstaat)†:

  • Aufenthalt des AN weniger 183 Tage und
  • Zahlung von Vergütung, der nicht im Tätigkeittsstaat ansässig ist und
  • keine Zahlung durch eine BS des AG

Progressionsvorbehalt DBA mit Freistellungsmethode

Drittstaaten (§ 32b Abs. 1 S. 3 EStG)

  • Grundsatz: Progressionsvorbehalt  DBA (+)
  • Ausnahme:
    • § 2a Abs. 1 EStG (+) = negative Einkünfte und § 2a Abs. 2 EStG (-)
      -> negativer Progresssionsvorbehalt (-)

EWR Staaten (§ 32b Abs. 1 S. 3 EStG)

  • § 32b Abs. 1 S. 2 EStG, insbesondere
    • LuF BS
    • nicht produktive gewerbliche BS
    • VuV unbewegliches Vermögen
      -> Progressionsvorbehalt (-)

Vermeidung/Milderung von Doppelbesteuerung

Durch DBA

  • Freistellung + ggf. Progressionsvorbehalt
  • Anrechrechnung

National

  • Anrechnung nach
    • § 32 d Abs. 5 für Kapitalerträge
    • § 34c Abs. 1 EStG ggf. iVm § 26 KStG
    • Abzug nach § 34c Abs. 2

§ 2a EStG

positive Einkünfte werden voll berücksichtig

Negative Einkünfte werden nur beschränkt berücksichtigt, wenn

  • sie auch NICHT EU Staaten stammen,
  • auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftraum nicht anwendbar ist
    (§ 2a Abs. 2a EStG)

RF: Beschränkung der negativen Verluste

  1. Negative Einkünfte dürfen nur mit positiven
    - derselben Art
    - und aus demselben Staat
    ausgeglichen werden.
  2. Verbleibende negative Einkünfte dürfen in den folgenden VJ nur mit positiven
    - derselben Art
    - und aus demselben Staat
    abgezogen werden.
  3. Kein Verlustrücktrag, nur Vortrag
    Ausnahme: AKtivitätsvorbehalt § 2a Abs. 2 EStG

Negativer Progressionsvorbehalt

Bei der Berechnung des gesonderten Steuertarifs nach § 32b EStG wirken sich die ausländischen Einkünfte negativ aus. Dies ist nur insoweit zulässig, wie die negativen Einkünfte nicht nach § 2a EStG nicht nur beschränkt abzugsfähig sind.

Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen

§ 1 Abs. 4 EStG = Beschränkte Steuerpflicht

§ 49 EStG = inländische Einkünfte

§ 50 EStG = Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige im Rahmen der Veranlagung

§ 50a EStG = Quellensteuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige (Steuererhebung und Steuerabzug an der Quelle)

§ 73a, 73c - 73g EStDV = Durchführungsbestimmungen zu § 50a EStG

§ 50d EStG = Besonderheiten im Fall von DBA

§ 39 Abs. 2, 3 EStG = Lohnsteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen AN 

§§ 43 - 45e EStG = Steuerbabzug vom Kapitalertrag

§ 48ff EStG = Steuerabzug bei Bauleistungen

Beschränkt Steuerpflichtige Körperschaft

Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 2 Nr. 1 iVm § 8 Abs. 1 iVm § 49 EStG

Fiktion gewerblicher Einkünfte gemäß § 8 Abs. 2 KStG iVm § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG findet KEINE Anwendung

Inländische Einkünfte gemäß § 8 Abs. 1 KStG iVm § 49 Abs. 1 Nr. X iVm der jeweiligen Einkunftsart

Ermittlung der Einkünfte

Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, § 2 Abs. 7 S. 1 EStG

Die Besteuerungsgrundlagen werden für ein Kalenderjahr ermittelt, § 2 Abs. 7 S. 2 EStG

 

Die beschränkten Einkünfte sind in die Besteuerungsgrundlagen der unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen.

WK / BK im Zusammenhang mit inländischen Einkünften

...können nach § 50 Abs. 1 S. 1 EStG abgezogen werden.