Einkommensteuerrecht
Steuerberater
Steuerberater
Set of flashcards Details
Flashcards | 27 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | Other |
Created / Updated | 09.07.2016 / 06.03.2017 |
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Bilanzierung des Vermögens der PersG
HB:
Gesamtes GesamthandsV unabhängig von der Nutzung
StB:
Grundsätzlich:
- Vermögen der PersG = notw. BV
Ausnahme:
- H. 4.2 Abs. 11 EStR: Privat genutzter Wohnraum
Ertragsteuerliche Bedeutung der Personengesellschaft
- Nicht Steuersubjekt
- Durchgriff auf die Gesellschafter
Aber:
- Subjekt der
- Einkünfteerzielung und
- Einkünfteermittlung
Stellung der Gesellschafter
- Gewinnanteil § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S.1 HS 1
- Ergänzungsbilanzgewinn § 15 Absa. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 1
- Sondervergütungen § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 2
- Sonderbetriebsausgaben § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 HS 2
Ermittlung des Gewinns PersG
Übergang HB-Gewinn -> StB Gewinn
Verteilung
Ergänzungsbilanzen
Sondervergütungen
- Sonderbetriebsausgaben
Immer trennen in der Darstellung
- Sonderbetriebsvermögen
- Sondervergütungen
Vermögensgegenstände einer PersHG in HB
- GesHV
- quoad sortem "dem Werte nach zur Verfügung gestellt"
Gesamthandsvermögen von PersG
- kein Privatvermögen
- KEIN gewillkürtes BV
Anrechnung ausländischer Steuer nach § 34c Abs. 1 S. 1 EStG
- unbeschränkte Steuerpflicht
- Ausländische steuer iSd § 34d EStG
- ausländische Steuer musss deutscher entsprechen (Anlage 6 R 34c EStR)
- Steuer muss im Staat erhoben werden aus dem die ausländischen Einkünfte stammen
- Ausländische Steuer muss festgesetzt und gezahlt sein und gekürzt um entstandenen Ermäßigungsansanspruch (Nachweis nach § 68b EStDV)
- Keine privaten Einkünfte, auf die § 32d Abs. 1 und Abs. 3 bis 6 anzuwenden ist.
Abzug ausländischer steuer nach § 34c Abs. 2 EStG
- Vorraussetzungen des § 34c Abs. 1 EStG
- Antrag
Anrechnung ausländischer Steuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 5 EStG
Voraussetzungen
- Unbeschränkte Steuerpflicht
- Fälle des § 32d Abs. 3 und 4 EStG (Pflicht und Wahl Veranlagung)
- Ausländische Kapitalerträge
- Ausländische steuer stammt aus dem Land, aus dme die Kapitalerträge stammen
- Ausländische Steuer wurde festgesetzt, gezahlt und um einen entstanden Ermäßigungsanspruch gekürzt
Rechtsfolgen:
- Anrechnung der ausländischen Steuer
- iHv maximal 25%
- für jeden einzelnen Kapitalertrag (per item limitation)
Höchstbetragsberechnen für die Anrechnung ausländischer Steuern
- § 34c Abs. 1 per country limitation
- § 32d Abs. 5 per item limitation
Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern bei Körperschaften
- § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 iVm Abs. 2 iVm § 34c Abs. 1 = Anrechnung (von Amts wegen)
- § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 iVm Abs. 2 iVm § 34c Abs. 2 = Abzug (auf Antrag)
- § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 iVm § 34c Abs. 3 = Abzugsmethode (von Amts wegen)
Ausländische Kapitaleinkünfte bei Kapitalgesellschaften
§ 8b findet übers Welteinkommensprinzip auch auf ausländische Einkünfte Anwendung
Diese sind im steuerlichen Bilanzgewinn enthalten.
Außerbilanziell sind die Einkünfte abzuziehen
die als nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben geltenden Einkünfte sind außerbilanziell hinzu zu adieren
Steuer auf 8b einkünfte ist weder anrechenbar noch abzugsfähig § 26 Abs. 2 S. 2 KStG
Prüfschema grenzüberschreitender SV DBA Fall
- Steuerpflicht
- Prüfung nach nationalen Vorschriften
- Dem Grunde nach (Einkunftsart)
- der Höhe nach (Ermittlung) - Prüfung DBA
- Persönlicher und Sachlicher Anwendungsbereich
- Welcher Staat ist der Ansässigkeitsstaat
- Verteilungsnorm prüfen
- Darf der andere Staat, also der Quellenstaat, bestimmte Einkünfte besteuern?
- In welchem Umfang darf auch der der Quellenstaat besteuern (z.bsp. Dividenden)
- Wie vermeidet der Ansässigkeitsstaat eine Doppelbesteuerung? - Umsetzung der DBA in nationales Recht
- Einkünfte der Höhe nach (unter Berücksichtung DBA)
- Progressionsvorbehalt (sofern DBA mit Freistellungsmethode)
Zuweisung des Besteuerungsrechts
- Quellen/Ursprungsprinzip
- Unbewegliches vermögen (Belegenheitsprinzip)
- Unternehmensgewinne (BS-Prinzip)
- Arbeitseinkünfte (Tätigkeits/Arbeitsortprinzip) - Gemischtes Prinzip
- Dividenden und Zinsen
Vermeidung der Doppelbesteuerung
- Befreiungsmethode (Art. 23A OECD MA)
- KEINE Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
- Keine Anrechnung der ausländischen Steuer (mangels Besteuerung)
- ggf. Progressionsvorbehalt - Anrechnungsmethode (Art. 23B OECD MA)
- Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
- Anrechnung der ausländischen Steuer
- Kein Progressionsvorbehalt
Unternehmensgewinne werden im Quellenstaat besteuert, soweit eine BS vorliegt
Definition:
- Feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Positiv
- Ort der Leitung
- Zweigniederlassung
- Geschäftsstelle
- Fabrikationsstätte
- Werkstätte
- Bergwerk, ...Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
- Bauausführung oder Montage, wenn Dauer > 12 Monate
- abhängiger Vertreter
Betriebsstätte liegt nicht vor:
- Einrichtungen, ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Waren/Gütern
- Bestände von Gütern/Waren ausschließlicher Zweck Be-/Verarbeitung durch anderes Unternehmen
- Feste Geschäftseinrichtung mit ausschließlichem Zweck, Güter/Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen
- Feste Geschäftseinrichtung mit ausschließlichem Zweck andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder Hilfstätigkeiten
Struktur § 34c EStG
- Abs. 1 = Anrechnung von Amts wegen
- Abs. 2 = Abzug auf Antrag
- Abs. 3 = Abzug von Amts wegen
- Abs. 4 frei
- Abs. 5: Steuerpauschalierung oberste landesbehörden
- Abs. 6:
- S. 1 im DBA FAll keine Anwendung der Abs. 1-3
- S. 2 Anrechnung, wenn Anrechnungsmethode im DBA gewählt ist
Unselbständige Arbeit (OECD-MA)
Grundregel: Ansässigkeitsstaat
Ausnahme: Ausübung im Tätigkeitsstaat -> Besteuerungrsrecht Tätigkeitsstaat
Rückausnahme (Besteuerung im Ansässigkeitsstaat)†:
- Aufenthalt des AN weniger 183 Tage und
- Zahlung von Vergütung, der nicht im Tätigkeittsstaat ansässig ist und
- keine Zahlung durch eine BS des AG
Progressionsvorbehalt DBA mit Freistellungsmethode
Drittstaaten (§ 32b Abs. 1 S. 3 EStG)
- Grundsatz: Progressionsvorbehalt DBA (+)
- Ausnahme:
- § 2a Abs. 1 EStG (+) = negative Einkünfte und § 2a Abs. 2 EStG (-)
-> negativer Progresssionsvorbehalt (-)
- § 2a Abs. 1 EStG (+) = negative Einkünfte und § 2a Abs. 2 EStG (-)
EWR Staaten (§ 32b Abs. 1 S. 3 EStG)
- § 32b Abs. 1 S. 2 EStG, insbesondere
- LuF BS
- nicht produktive gewerbliche BS
- VuV unbewegliches Vermögen
-> Progressionsvorbehalt (-)
Vermeidung/Milderung von Doppelbesteuerung
Durch DBA
- Freistellung + ggf. Progressionsvorbehalt
- Anrechrechnung
National
- Anrechnung nach
- § 32 d Abs. 5 für Kapitalerträge
- § 34c Abs. 1 EStG ggf. iVm § 26 KStG
- Abzug nach § 34c Abs. 2
§ 2a EStG
positive Einkünfte werden voll berücksichtig
Negative Einkünfte werden nur beschränkt berücksichtigt, wenn
- sie auch NICHT EU Staaten stammen,
- auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftraum nicht anwendbar ist
(§ 2a Abs. 2a EStG)
RF: Beschränkung der negativen Verluste
- Negative Einkünfte dürfen nur mit positiven
- derselben Art
- und aus demselben Staat
ausgeglichen werden. - Verbleibende negative Einkünfte dürfen in den folgenden VJ nur mit positiven
- derselben Art
- und aus demselben Staat
abgezogen werden. - Kein Verlustrücktrag, nur Vortrag
Ausnahme: AKtivitätsvorbehalt § 2a Abs. 2 EStG
Negativer Progressionsvorbehalt
Bei der Berechnung des gesonderten Steuertarifs nach § 32b EStG wirken sich die ausländischen Einkünfte negativ aus. Dies ist nur insoweit zulässig, wie die negativen Einkünfte nicht nach § 2a EStG nicht nur beschränkt abzugsfähig sind.
Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen
§ 1 Abs. 4 EStG = Beschränkte Steuerpflicht
§ 49 EStG = inländische Einkünfte
§ 50 EStG = Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige im Rahmen der Veranlagung
§ 50a EStG = Quellensteuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige (Steuererhebung und Steuerabzug an der Quelle)
§ 73a, 73c - 73g EStDV = Durchführungsbestimmungen zu § 50a EStG
§ 50d EStG = Besonderheiten im Fall von DBA
§ 39 Abs. 2, 3 EStG = Lohnsteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen AN
§§ 43 - 45e EStG = Steuerbabzug vom Kapitalertrag
§ 48ff EStG = Steuerabzug bei Bauleistungen
Beschränkt Steuerpflichtige Körperschaft
Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 2 Nr. 1 iVm § 8 Abs. 1 iVm § 49 EStG
Fiktion gewerblicher Einkünfte gemäß § 8 Abs. 2 KStG iVm § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG findet KEINE Anwendung
Inländische Einkünfte gemäß § 8 Abs. 1 KStG iVm § 49 Abs. 1 Nr. X iVm der jeweiligen Einkunftsart
Ermittlung der Einkünfte
Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, § 2 Abs. 7 S. 1 EStG
Die Besteuerungsgrundlagen werden für ein Kalenderjahr ermittelt, § 2 Abs. 7 S. 2 EStG
Die beschränkten Einkünfte sind in die Besteuerungsgrundlagen der unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen.
WK / BK im Zusammenhang mit inländischen Einkünften
...können nach § 50 Abs. 1 S. 1 EStG abgezogen werden.