Eingriffsrecht
Definitionen Eingriffsrecht
Definitionen Eingriffsrecht
Kartei Details
Karten | 146 |
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Lernende | 10 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 08.04.2014 / 25.04.2023 |
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Verhaltensverantwortlicher (§ 4 "eine Person")
polizeipflichtig ist derjenige, der durch eigenes Verhalten eine Gefahrverursacht. Die Polizeipflicht setzt kein Verschulden i.S.d Zivilrechts und keine Schuld im strafrechtlichen Sinne voraus. Maßgeblich ist das verhalten, durch das die Gefahr verursacht wird.
"Das Verursachungsprinzip richtet sich nach der Untmittelbarkeitstheorie, die besagt, dass derjenige Störer ist, der in einer fortlaufenden Kausalkette das letzte Glied setzt. Darüber hinaus gibt es eine (Zusatz-) Verantwortlichkeit des mittelbaren Veranlassers. Der sog. Zweckveranlasser ist nur eine scheinbare Ausnahme von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit Bsp. S 33"
Gefahr im Verzug
liegt vor, wenn die Festnahme durch das Abwarten der richterlichen Entscheidung gefährdet wäre.
Vollzugshilfe
Ist die Unterstützung anderer Behörden durch Anwendung unmittelbaren Zwangs
Amtshilfe
Ist die Tätigkeit einer Behörde, die diese auf Ersuchen einer anderen Behörde wahrnimmt, um die Aufgabe der ersuchenden Behörde zu erleichtern und zu ermöglichen
Anfangsverdacht
liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass eine strafbare Handlung begangen wurde.
hinreichender Tatverdacht
Ist gegeben, wenn die Verurteilung auf Grund der bisherigen Ermittlungen in der Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.
Freie Willensbestimmung ausschließender Zustand
liegt vor, wenn eine Person ihren Willen nicht betätigen kann oder nicht mehr einem freien Willensentschluss entsprechend zu handeln vermag.
hilflose Lage
ist gegeben, wenn eine Person sich nicht mehr selbst helfen kann.
Durchsuchung
planmäßig, lückenlose Suche nach Personen, Tieren, Sachen, Daten und Spuren
Durchsuchung einer Person
Ist das gezielte suchen nach Körperfremden Gegenständen , die in der Kleidung oder am Körper einschließlich der ohne Weiteres einsehbaren Körperhölen Versteckt sind
Flucht
liegt vor, wenn die Strafverfolgungsbehörde feststellen, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entzieht oder sich verborgen hält
Fluchtgefahr
liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei würdigung der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dass sich der Beschuldigte dem Stafverfahren durch Flucht entziehen wird
Fluchtverdacht
liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung die Annahme gerechtfertigt ist, der Verdächtige werde sich dem Stafverfahren entziehen
Verdunkelungsgefahr
liegt vor, wenn der Verdacht besteht, der Beschuldigte werde ohne U-Haft Verdunkelungsmaßnahmen begehen und außerdem die Gefahr besteht, dass dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird
Wiederholungsgefahr
liegt vor, wenn zu befürchten ist, der Beschuldigte werde vor rechtskräftiger Verurteilung weitere Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen.
auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
Tat steht mit der aktuellen Situation noch in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang
Beweismittel
sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen können
Grundrechtseingriff
alle staatlichen Maßnahmen, durch welche die Ausübung einer grundrechtlich garantierten Freiheit gezielt oder unmittelbar erschwert oder unmöglich gemacht wird.
Amtswalter
Beamten der Kreispolizeibehörde
hinreichende Wahrscheinlichkeit
Beschreibt einen unbestimmten Bereich zwischen der Sicherheit, dass ein Schaden eintreten wird und der Möglichkeit, dass man den Schadenseintritt nicht ganz ausschließen kann
Tatverdächtiger
Person die als Täter oder Teilnehmer an einer rechtswidrigen Tat in Frage kommt
längerfristige Observation
Ist eine offene oder verdeckte Beobachtung einer Person, um bestimmte Erkenntnisse über sie oder aus ihrem Umfeld zu gewinnen. Diese wird durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen und gelpant oder tatsächlich druchgeführt.
Freiheitsbeschränkung
Eingriffe in den Schutzbereich des Art 2 (2) 2 , die nicht Freiheitsentziehung sind und die körperliche Bewegungsfreiheit nur kurzfristig aufhebt
Freiheitsentziehung
das (nicht nur ganz) vorrübergehende Festhalten einer Person an einem eng umgrenzten Ort gegen ihren Willen oder in willenlosem Zustand
Ingewahrsamnahmen
Ist eine Freiheitsentziehende Maßnahme zur Gefahrenabwehr
(vorläufige) Festnahme
Ist eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Strafverfolgung
Vernehmung
ist die Befragung von Auskunftspersonen, die entweder Beschuldigte, Zeugen oder Sachverständige sind. Es ist eine gezielte Informationserhebung durch die Strafverfolgungsbehörde
Betreten der Wohnung
körperliches Eindringen, ohne nach einer Person oder zur Feststellung eines Sachverhalts suchen zu müssen
Wohnung
Umfasst alle Räume, die der Berechtigte der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen und zur Stätte seines Lebens und Wirkens gemacht hat
Verborgen
hält sich der Beschuldigte, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass er sich versteckt hält, dass er willentlich seinen Aufenthalt verschleiert, unangemeldet oder unter falschem Namen an einem unbekannten Ort lebt, um so für die Ermittlungsbehörden unauffindbar zu bleiben
Zeuge
Jede Person, die Auskunft über Wahrnehmungen von Tatsachen in einem nicht gegen sie selbst gerichteten Strafverfahren geben kann
Sachverständiger
sind Personen, die auf einem Gebiet besondere Fachkenntnisse vorweisen können
Sicherstellung
Eine Sache in ein öffentlich - rechtliches Verwahrungsverhältnis nehmen
Beschlagnahme
An bestimmte Form gebundene Sicherstellung ( bei fehlender Einwilligung des Eigentümers)
Öffentliches Recht
berechtigt oder verpflichtet Träger hoheitlicher Gewalt gegenüber Privatpersonen, Handlungen vorzunehmen
Maßnahme
alle nach außen hin in Erscheinung tretenden Tätigkeiten der Polizei
hoheitlich
Maßnahme wenn sie dem Gebiet des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist
Lebensgefahr
wenn in einer bestimmten Situation der Tod mindestens eines Menschen droht
Scheingefahr
ist dadurch gekennzeichnet, dass der Amtsträger subjektiv eine Sachlage annimmt, die eine Gefahr darstellt, obwohl sie tatsächlich nicht vorliegt.
schlicht-hoheitliche Tätiggkeit
Eine eingriffsfreie Handlung, also ein Realakt ohne Eingriffscharakter